• 01.08.2001, 12:18:06
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  • OTS0091 OTW0091

Neues Sozialversicherungsabkommen mit Tschechien

Wesentliche Erleichterung für Reisende in die Tschechische Republik

Wien (OTS) - Am 1. Juli 2001 ist das österreichisch-tschechische
Abkommen über soziale Sicherheit in Kraft getreten, das die Kranken-,
Unfall- und die Pensionsversicherung sowie das Arbeitslosengeld
erfasst.

Auf Grund dieses Abkommens wird u.a. sichergestellt, dass
österreichische Urlauber, die in der Tschechischen Republik
Leistungen der dortigen Krankenversicherung benötigen, ärztliche
Hilfe, Medikamente und auch Spitalspflege zu Lasten des zuständigen
österreichischen Krankenversicherungsträgers in Anspruch nehmen
können, wenn sie den zwischenstaatlichen Betreuungsschein in eine
gültige Anspruchsberechtigung umtauschen. Der Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger empfiehlt daher neuerlich,
für Reisen in die Tschechische Republik den zwischenstaatlichen
Betreuungschein (Urlaubskrankenschein) mitzunehmen. Unselbstständig
Beschäftigte erhalten diesen Schein bei ihrem Dienstgeber. Beamten,
Selbstständigen und Pensionisten wird der Krankenschein für das
Ausland vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

"Die Einigung bringt vor allem aber auch in der
Pensionsversicherung einen Schutz der Betroffenen", erklärt der
stellvertretende Generaldirektor des Hauptverbandes, Mag. Norbert
Vanas, weil beispielsweise in jenen Fällen, in denen der Anspruch auf
eine österreichische Leistung erst durch die Zusammenrechnung der
Versicherungszeiten in Österreich und in der Tschechischen Republik
entsteht, eine österreichische Pension gewährt werden kann.

Rückfragehinweis: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Pressestelle
Tel.Nr.: 71132/1122

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NHS/OTS

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