• 07.06.2001, 10:37:48
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KfV: Rechtliches rund um die Straßenbahn

Schienenfahrzeuge haben eine Sonderstellung im Straßenverkehr - Das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) erinnert an die wichtigsten Regeln der StVO

Wien (OTS) Sie ist mit durchschnittlich 15 km/h unterwegs und
gehört zum Wiener Stadtbild wie das Riesenrad: die Tramway. Auf rund
450 km Straßenbahnschienen transportieren derzeit 32 Linien jährlich
über 200 Millionen Fahrgäste kreuz und quer durch die
Bundeshauptstadt. Doch nicht nur in Wien, auch in Linz, Graz und
Innsbruck rollen die traditionellen Schienenfahrzeuge durch die
Stadt. Nicht zu vergessen die Badner Bahn, die nach dem gleichen
Prinzip zwischen der Wiener Oper und der Kurstadt Baden pendelt.

Damit die schienengebundenen Öffis und alle anderen
Verkehrsteilnehmer sicher an ihr Ziel gelangen, erinnert das
Kuratorium für Verkehrssicherheit an die wichtigsten Fakten und
Regeln rund um die Bim. "Der Informationsbedarf in Sachen Straßenbahn
ist groß", so Mag. Armin Kaltenegger, Leiter der KfV-Rechtsabteilung.
"Immer wieder gibt es Unsicherheiten - bei motorisierten wie
nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern. Aus diesem Grund wollen wir
die Kenntnis der Straßenverkehrsordnung in punkto Schienenfahrzeuge
wieder etwas auffrischen."

Damit Sie nicht aus der Bahn geworfen werden...
Sonderregelungen auf Schienenstraßen:
- Das Halten und Parken im Haltestellenbereich - also innerhalb von
15 m vor und nach den Haltestellentafeln - ist während der
Betriebszeiten verboten.

- Auf den Gleisen ist das Parken rund um die Uhr verboten. Das
Halten ist zwar erlaubt, der Lenker muß jedoch während der
Betriebszeiten im Fahrzeug bleiben.

- Auf Schienenstraßen - ausgenommen Einbahnstraßen - ist das
Zufahren zum linken Fahrbahnrand verboten.

- Selbständige Gleiskörper dürfen nie in Längsrichtung befahren
werden.

Obacht, damit es nicht kracht...
Richtiges Verhalten gegenüber Straßenbahnen:
- Grundsätzlich haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges
andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen,
um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. Zudem dürfen unmittelbar vor
und nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeugs die Gleise nicht
überquert werden.

- Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen, wenn der Abstand
zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf
Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge in diesem Fall auch links
überholt werden.

- Wenn man eine Straßenbahn nicht überholt, so muß man beim
Hintereinanderfahren mindestens 20 m Sicherheitsabstand einhalten.

Achtung, Haltestelle!
Platz und Schutz für Tramway-Passagiere:
An einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug darf auf
der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in
Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit
entsprechenden seitlichen Abstand - das sind mindestens 1,5 m -
vorbeigefahren werden. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hierbei
weder gefährdet noch behindert werden - wenn es ihre Sicherheit
erfordert, ist anzuhalten.
Fußgänger dürfen die Fahrbahn bereits dann betreten, wenn die
Straßenbahn in den Haltestellenbereich (15 m vor bzw. nach der
Haltestellen-Tafel) einfährt.

Straßenbahnen sind anders.
Bim-Besonderheiten, die man kennen sollte:
- Auf Kreuzungen ohne sonstige Vorrangregelung haben
Schienenfahrzeuge auch dann Vorrang, wenn sie von links kommen.

- Hält eine Straßenbahn an, so verzichtet sie damit nicht auf ihren
Vorrang - Achtung, sie könnte jederzeit wieder losfahren!

- Straßenbahnen dürfen ihre Geschwindigkeit auch dann erhöhen, wenn
sie gerade überholt werden.

- Die Tramway muß vor Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten nicht
anhalten, um Fußgängern oder Radfahrern das unbehinderte und
ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

- Straßenbahnen blinken auch dann, wenn sie zwar geradeaus
weiterfahren, der Abstand zwischen ihnen und dem Fahrbahnrand aber
geringer wird. (Schluß)

Rückfragehinweis: Kuratorium für Verkehrssicherheit

Mag. Susanne Steinböck
Pressestelle
Tel.: (01) 71 770/225

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