- 27.04.2001, 09:45:31
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- OTS0069 OTW0053
Was steht in der neuen Fahrradverordnung - eine Klarstellung
Information des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Justiz und der Wirtschaftskammer Österreich
Wien (PWK313) - Zur neuen Fahrradverordnung, die am 1. Mai in
Kraft tritt, wurden in den vergangenen Tagen und Wochen immer wieder
unrichtige oder irreführende Aussagen veröffentlicht. So wurde zB von
Ausnahmebestimmungen für Mountainbikes gesprochen - tatsächlich
gelten aber für Straßenräder und Mountainbikes die exakt gleichen
Vorschriften.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das
Bundesministerium für Justiz und die Wirtschaftskammer Österreich
stellen daher nachfolgend die wesentlichen Bestimmungen der FahrradV
dar.
Ziel der Verordnung:
Pro Jahr werden in Österreich rund 6000 Radfahrer bei polizeilich
erfassten Unfällen verletzt, davon 62 tödlich (2000). Die Zahl der
tatsächlich verletzten Radfahrer dürfte aber ein Vielfaches betragen.
Studien haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sehr viele
Fahrräder technische Mängel aufweisen und häufig in der Dunkelheit
unbeleuchtet sind. Grundsätzlich hat daher die Fahrradverordnung das
Ziel, die Sicherheit von Fahrrädern durch zeitgemäße
Ausrüstungsbestimmungen zu erhöhen.
Erstmals werden daher auch die "Inverkehrbringer" (also Hersteller,
Importeure und Handel) aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes
verpflichtet, Fahrräder nur mit der entsprechenden
Sicherheitsausrüstung "in Verkehr zu bringen" (also zu verkaufen).
Damit soll verhindert werden, dass neue Fahrräder an die
KonsumentInnen verkauft werden, die nicht den Sicherheitsbestimmungen
entsprechen. Die VerbraucherInnen wiederum haben das Fahrrad so zu
warten, dass die Sicherheitsausrüstung komplett und funktionstüchtig
bleibt. Die Verwendungsbestimmungen - also zB wann mit Licht gefahren
werden muss - ergeben sich prinzipiell aus der
Straßenverkehrsordnung. Die FahrradV legt aber einige Ausnahmen fest.
Nachfolgend werden die wesentlichen Verpflichtungen der FahrradV
angeführt:
1) Inverkehrbringen (verkaufen):
Fahrräder (auch Mountainbikes!) dürfen nur mit folgender Ausrüstung
verkauft werden:
- zwei unabhängigen Bremsen
- Scheinwerfer und Rücklicht; das Rücklicht darf künftig auch ein
Blinklicht sein; Scheinwerfer und Rücklicht können auch aufsteckbar
und/oder batteriebetrieben sein; nicht zulässig sind aber
Scheinwerfer und Rücklichter, die am Körper getragen werden;
- Rückstrahlern nach Vorne (weiß) und Hinten (rot): diese dürfen
auch in den Schweinwerfer bzw. das Rücklicht integriert sein;
- seitlichen Rückstrahlern (gelb) oder reflektierenden Reifen (weiß
oder gelb);
- Rückstrahlern an den Pedalen (gelb) oder etwa an den Pedalkurbeln;
- Glocke, Hupe oder ähnlichem;
Es gibt allerdings keine Bestimmung, dass Fahrräder fertig montiert
verkauft werden müssen - das bloße Beipacken zB der Lichtanlage wäre
zulässig.
2) Verwenden:
Bei Tageslicht und guter Sicht müssen Scheinwerfer und Rücklicht
nicht mitgeführt werden. Alle anderen der oben angeführten
Ausrüstungsgegenstände müssen aber immer am Fahrrad angebracht sein -
dies gilt auch für die Rückstrahler. Sind die Rückstrahler in
Scheinwerfer oder Rücklicht integriert, müssen letztere folglich auch
tagsüber mitgeführt werden. Bei schlechter Sicht oder Dunkelheit
müssen natürlich - wie bisher - Scheinwerfer und Rücklicht am Fahrrad
angebracht sein und es ist mit Licht zu fahren. Diese Bestimmungen
gelten auch für Mountainbikes!
3) Ausnahmen:
Rennräder (Gewicht max. 12 kg, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser
mindestens 630 mm, äußere Felgenbreite maximal 23 mm) dürfen -
abgesehen von den Bremsen - ohne Sicherheitsausrüstung verkauft und
- wie bisher - bei Tageslicht und guter Sicht auch ohne diese
Ausrüstung verwendet werden.
4) Kindersitze:
Ab 1. Mai ist nur mehr der Transport eines Kindes pro Fahrrad und nur
mehr hinten zulässig. Zudem muss der Sitz mit Gurten,
höhenverstellbarem Beinschutz, Fixierriemen für die Füße und hoher
Lehne zum Abstützen des Kopfes ausgestattet sein.
Diese Bestimmung resultiert daraus, dass vorne angebrachte
Kindersitze bei Stürzen zu einem sehr hohen Verletzungsrisiko führen.
Das Kind kann v.a. durch die bewegliche Lenkstange, die wie ein Hebel
wirkt, aber auch durch den evt auf das Kind stürzenden Radfahrer
zusätzlich verletzt werden. Bei hinten angebrachten Sitzen ist das
Verletzungsrisiko deutlich niedriger.
5) Fahrradanhänger:
Durch die Verordnung fällt künftig die Einzelbewilligung für
Fahrradanhänger weg. Für alle Fahrradanhänger sind - bei Verkauf und
Verwendung - folgende Ausrüstungsteile erforderlich:
- eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
- ein rotes Rücklicht (der Scheinwerfer entfällt natürlich); bei
Anhängern mit einer Breite über 60 cm zwei Rücklichter;
- Rückstrahler nach allen Seiten;
- eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt, oder eine
Feststellbremse; diese Anforderung kann auch mit simplen
Fahrradschlössern erfüllt werden - das Davonrollen eines allein
abgestellten Anhängers soll damit aber verhindert werden können;
- die Kupplung muss so beschaffen ein, dass der Anhänger aufrecht
stehen bleibt, auch wenn das Fahrrad umkippt;
Anhänger zum Personentransport müssen zusätzlich ausgestattet sein
mit:
- geeigneten Rückhalteeinrichtungen (Gurten)
- einer Fahnenstange mit Wimpel (mind. 1,5 m)
- Abdeckungen der Speichen und Radhäuser, Schutz gegen Hinausbeugen
Bereits genehmigte Anhänger können weiter verwendet werden - dann ist
allerdings die bestehende Bewilligung mitzuführen. Oder der Anhänger
wird entsprechend nachgerüstet.
Die Verordnung tritt mit 1. Mai in Kraft. Für Fahrräder (nicht aber
für Kindersitze und Anhänger), die bereits in Verwendung stehen, gilt
eine Nachrüstfrist bis 30.4.2003.
Der Volltext der FahrradV (BGBl. II Nr 146/2001) kann im
Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at kostenlos
abgerufen werden.
Rückfragehinweis: Wirtschaftskammer Österreich
Mag. Christoph Wychera
Tel.: (01) 50105-3330
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