• 19.04.2001, 10:40:05
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  • OTS0075 OTW0052

Kindergeld ist epochaler Meilenstein der österreichischen Familienpolitik=

Wien (BMWA/BMSG-OTS) - Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz
präsentierten heute im Bundeskanzleramt Bundeskanzler Schüssel,
Vizekanzlerin Riess-Passer, Familienminister Haupt und
Arbeitsminister Bartenstein die endgültige Fassung des
Kinderbetreuungsgeldes. Der präsentierte Gesetzesentwurf geht in die
Begutachtungsphase.****

Die Regierungsparteien haben sich im Regierungsübereinkommen sowie
in der Punktation des Ministerrates vom 6. März 2001 auf eine
Verbesserung der finanziellen Unterstützung von Familien während der
Kleinkindphase geeinigt.

Nach geltendem Recht ist das Karenzgeld eine Versicherungsleistung
und abhängig von Beschäftigungszeiten vor der Geburt des Kindes. Kein
oder nur ein halbes Karenzgeld erhalten derzeit Hausfrauen,
Studentinnen, Selbstständige, Bäuerinnen, geringfügig Beschäftigte
und freie Dienstnehmerinnen.

Die Betreuung und Erziehung von Kindern ist eine Aufgabe und
Leistung, zu der die Eltern aus persönlicher Verantwortung, aber auch
zivilrechtlich verpflichtet sind und die sie, neben ihrem
persönlichen Interesse, auch im Interesse und zum Nutzen der gesamten
Gesellschaft erfüllen. Diese Solidarität geschieht in Österreich in
Form des finanziellen Lastenausgleichs, der Schaffung von
familienunterstützender Infrastruktur und ideeller Förderung. Die
österreichische Familienförderung ist im europäischen Vergleich eine
der bestentwickelten. Mit dem Kinderbetreuungsgeld (KBG) als neuer
familienpolitischer Leistung wird das System des Lastenausgleichs zu
einem Leistungsausgleich weiterentwickelt.

Durch das Kinderbetreuungsgeld wird die Betreuungsleistung der
Eltern anerkannt und teilweise abgegolten, gleichzeitig die
Wahlfreiheit vergrößert und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf
deutlich verbessert. Alle Eltern erhalten unabhängig von einer vor
der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit, das
Kinderbetreuungsgeld.

Durch die Möglichkeit, bis zu ATS 200.000,-- (14.600 Euro)
jährlich dazuverdienen zu können, soll eine bessere Vereinbarkeit von
Familie und Beruf für Mütter und Väter erreicht werden. Durch die
Neuregelung soll es Eltern ermöglicht werden, auch während einer
Karenz den Kontakt zum Betrieb aufrecht zu erhalten. Damit wird auch
der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nach der Babypause erleichtert.
Von diesen Maßnahmen werden positive Impulse auf das Erwerbsleben der
Frauen und eine partnerschaftliche Betreuung des Kleinkindes
erwartet.

Eckpunkte

* Schaffung eines Kinderbetreuungsgeldes als Familienleistung bis
zur Höchstdauer von 3 Jahren für Geburten ab 1. Jänner 2002 in der
Höhe von ATS 6.000,-- (436 Euro) monatlich;

* Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli 2000 und 31. Dezember 2001
geboren wurden und für die Karenzgeldanspruch besteht, werden die
entsprechenden Anpassungen hinsichtlich der Höhe, der Dauer und der
Zuverdienstgrenze - entsprechend dem Kinderbetreuungsgeld -
vorgenommen.

* Anspruch bis zum 3. Geburtstag dann, wenn der 2. Elternteil
mindestens 6 Monate bezieht; zweimaliger Wechsel beim Bezug zwischen
den Eltern möglich;

* Erhöhung der Zuverdienstgrenze von derzeit ATS 4.076,-- (296
Euro) monatlich auf ATS 200.000,-- (14.600 Euro) jährlich;

* Krankenversicherung für Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen und
Kinderbetreuungsgeldbezieher;

* 18 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezuges werden echte
Beitragszeiten und damit pensionsbegründend; darüber hinaus gelten
die Zeiten bis max. zum 4. Geburtstag des Kindes als Ersatzzeiten;

* Der Zuschuss zum Karenzgeld in der Höhe von ca. ATS 2.500,--
(181,68 Euro) monatlich für sozial schwache Eltern bzw.
Alleinerzieherinnen bleibt wie bisher erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen

* Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind;
* Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf
Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen
des Kindes), damit auch im 3. Jahr das KBG zur Gänze gebührt (für den
Fall des Nichtnachweises der Untersuchungen gebührt im 3. Jahr nur
das halbe KBG);

* Zuverdienst bis ATS 200.000,-- jährlich (14.600 Euro);
* Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist an den Bezug der
Familienbeihilfe geknüpft. (Dies bedeutet für nicht österreichische
Staatsbürger fünf Jahre Aufenthalt in Österreich oder eine
Beschäftigungsdauer ab drei Monaten). Für jene Ausländer, die keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, derzeit jedoch Anspruch auf
Karenzgeld hätten (zB. Wenn sie bereits 52 Wochen oder vor dem 25.
Lebensjahr 20 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig erwerbstätig
waren), gilt auch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Die Teilzeitbeihilfe für Selbstständige und Bauern sowie für
unselbstständig Erwerbstätige wird entsprechend der Dauer und Höhe an
das Kinderbetreuungsgeld angepasst.

Der Mehrkindzuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz für
jedes dritte und weitere Kind wird ab 1.1.2002 von ATS 400,-- (ca.
Euro 29) auf ATS 500,-- (Euro 36,4) pro Monat angehoben.

Die Familienbeihilfe wird ab 1.1.2003 für alle Kinder ab dem
vollendeten dritten Lebensjahr um ATS 100,-- (Euro 7,27) pro Monat
erhöht.

Anpassungen im Arbeitsrecht:

* Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt der bestehende
Rechtsanspruch auf Karenz (= Anspruch auf Freistellung von der
Arbeitsleistung) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates
des Kindes aufrecht wie bisher. Der damit verbundene Kündigungs- und
Entlassungsschutz endet wie bisher 4 Wochen nach Ende der Karenz.

* Ebenso bleiben die bisherigen Regelungen über die
Teilzeitbeschäftigung (=Herabsetzung der jeweiligen Arbeitszeit um
zwei Fünftel) unverändert aufrecht. Diese Teilzeitbeschäftigung kann
längstens bis zum 48. Lebensmonat des Kindes (ein Elternteil allein
oder abwechselnd) dauern, sofern keine Karenz in Anspruch genommen
wurde. Hat ein Elternteil Karenz in Anspruch genommen, verkürzt sich
die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung entsprechend, z.B.:

- Karenz bis zum 12. Lebensmonat des Kindes:
Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum 36. Lebensmonat (ein
Elternteil allein oder abwechselnd)

- Karenz bis zum 18. Lebensmonat des Kindes:
Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum 30. Lebensmonat (ein
Elternteil allein oder abwechselnd).

* Teilzeitbeschäftigung ist wie bisher mit dem Arbeitgeber zu
vereinbaren (Klagsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin/den
Arbeitnehmer) !

* Für bereits bestehende Teilzeitregelungen besteht die
Optionsmöglichkeit, in der alten Regelung ohne Zuverdienstgrenze mit
dem halben Kinderbetreuungsgeld zu verbleiben oder in das neue System
(volles Kinderbetreuungsgeld bis zum 30./36. Lebensmonat des Kindes
mit Zuverdienstgrenze) zu wechseln.

* Wie bisher kann während einer Karenz bis zur
Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und
Entlassungsschutz zu verlieren.

* Neu ist die Möglichkeit, während der Karenz bis zu 13 Wochen im
Kalenderjahr eine vorübergehende Beschäftigung mit dem bisherigen
Arbeitgeber zu vereinbaren (z.B. Urlaubsvertretung), wobei
Kündigungs- und Entlassungsschutz sowohl für die Zeit der effektiven
Beschäftigung als auch für die anschließend weiterführende Karenz
aufrecht bleiben.

* Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von
Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld. Für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist
ausschließlich die Zuverdienstgrenze von ATS 200.000,-- (14.600,--
Euro) jährlich maßgeblich.

* Unverändert aufrecht bleiben die sonstigen arbeitsrechtlichen
Regelungen zur Karenz und Teilzeitbeschäftigung, wie z.B. die
Teilungsmöglichkeiten zwischen den Eltern, Meldefristen,
aufgeschobene Karenz, Karenz bei Verhinderung des betreuenden
Elternteils.

Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosenversicherung

Auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage besteht nur unter
gewissen, sehr erschwerten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein
sogenanntes Ausbildungsarbeitslosengeld im Anschluss an das
Karenzgeld in Anspruch zu nehmen, obwohl man durch den Bezug von
Karenzgeld den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat und
daher grundsätzlich nur Notstandshilfe beziehen kann:

- Arbeitslosengeld wird für die Dauer einer Ausbildung, längstens
für 26 Wochen, gewährt, wenn der/die Arbeitslose während des
Beschäftigungsverbotes oder Karenzurlaubes oder nach dem Karenzurlaub
aus Anlass der Elternschaft gekündigt wurde oder auf Grund der
Insolvenz des Arbeitgebers den Austritt erklärt hat,

- sich binnen eines Monats arbeitslos gemeldet hat, und
- eine Ausbildung absolviert oder nur deshalb an keiner teilnimmt,
weil vom AMS keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann.

- Aufgrund dieser schwierigen Voraussetzungen nehmen derzeit nur
ca. 400 Personen diese Möglichkeit in Anspruch.

Neuregelung

* Im Anschluss an den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und bei
Verlust des Arbeitsplatzes besteht nun grundsätzlich, bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen (Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit,
Arbeitslosigkeit), ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (keine
erschwerten Voraussetzungen).

* Der Bezug von Arbeitslosengeld soll, wenn der karenzierte
Arbeitsplatz während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld verloren
geht (Arbeitgeberkündigung mit gerichtlicher Zustimmung, berechtigter
Austritt infolge Insolvenz des Arbeitgebers etc.), grundsätzlich
parallel zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes möglich sein
(erstmalig).

* Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Personen, die dem
Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen.
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies der Fall, wenn das Kind
nachweislich durch jemand anderen im Familienkreis oder außerhalb,
z.B. im Rahmen von Einrichtungen wie Kinderkrippen oder Kindergärten
oder von einer Tagesmutter, betreut wird.

* Zur Gewährleistung einer möglichst raschen und erfolgreichen
Integration von Müttern (oder Vätern) bei der (Wieder-)Erlangung
eines Arbeitsplatzes wird das Arbeitsmarktservice besondere
Vermittlungsanstrengungen unternehmen. Das AMS unterstützt die
Beschäftigungschancen durch ein flexibles Angebot an Ausbildungs- und
Wiedereingliederungsmaßnahmen. Wird binnen 4 Wochen vom AMS kein
Arbeitsplatz vermittelt, dann ermöglicht das AMS die Teilnahme an
einer entsprechenden Maßnahme.

Maßnahmen des AMS für Wiedereinsteigerinnen

Im Zuge der Realisierung des Konzeptes "Arbeitsmarktservice für
Wiedereinsteigerinnen" wurde ein Betreuungsprogramm für
Wiedereinsteigerinnen erstellt:

* Den Wiedereinsteigerinnen wird je nach Problemlage ein
Maßnahmenmix aus Beratung, Berufsorientierung, Qualifizierung,
Eingliederungsbeihilfen sowie Unterstützung bei der Kinderbetreuung
geboten;

* Die Palette an Qualifizierungsmaßnahmen reicht dabei von
Job-Coachings und Berufsorientierungskursen über spezielle
Berufsvorbereitungs- und Arbeitstrainingsmaßnahmen bis hin zu
Weiterbildungskursen und der Absolvierung staatlich anerkannter
Schul- und Berufsabschlüsse (EDV-Kurs, Verkaufstraining,
Bürotechnikkurs, etc.);

* Auch Förderungen in Form von zeitlich befristeten Zuschüssen für
Betriebe für reguläre Dienstverhältnisse oder auch im Rahmen von
projektorientierten Maßnahmen sind über das AMS möglich;

* Zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie leistet das
Arbeitmarktservice durch die Kinderbetreuungsbeihilfe (KBH) einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung der Arbeitsaufnahme und
Beschäftigung von Personen mit Kindern (15.565 Förderfälle im Jahr
2000). Die Kinderbetreuungsbeihilfe ist ein einkommensabhängiger
Zuschuss zu den Kosten für die Unterbringung des Kindes. Dieses
Instrument wurde in den letzten Jahren stark ausgebaut. Im Jahr 2000
hat das Arbeitsmarktservice Kinderbetreuungsbeihilfen in der Höhe von
ATS 115,8 Mio. (8,4 Mio. Euro) ausbezahlt;

* Das Arbeitsmarktservice fördert darüber hinaus auch private
Kinderbetreuungseinrichtungen (Elterninitiativen, Kindergruppen,
Tagesmütter/-väterprojekte, Betriebskindergärten, Privatkindergärten,
etc.). Das Arbeitsmarktservice hat für die Förderung von
Kinderbetreuungseinrichtungen im Jahr 2000 ATS 120 Mio. (8,7 Mio.
Euro) ausbezahlt.

Rückfragehinweise:
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
Pressesprecher Gerald Grosz
Tel: (01) 711 00 - 6440
http: www.bmsg.gv.at

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Pressesprecherin Dr. Ingrid Nemec
Tel: (01) 711 00 - 5108
http://www.bmwa.gv.at

Rückfragehinweis: presseabteilung@bmwa.gv.at

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