• 02.04.2001, 12:51:41
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  • OTS0143 OTW0107

LENKUNGS- UND STEUERUNGSEFFEKTE DER AMBULANZGEBÜHR UMSTRITTEN Minister Haupt: Initiativantrag ist verfassungskonform=

Wien (PK) - Der Sozialausschuss befasste sich heute Morgen in seiner
Sitzung nach der Wahl eines neuen Vorsitzenden - S-Abgeordneter
Helmut Dietachmayr wurde einhellig gewählt - mit dem Initiativantrag
412/A zur Einführung der Ambulanzgebühr, der nach einer
Geschäftsbehandlungsdebatte einem Expertenhearing unterzogen wurde.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof am 20. März bekannt gegeben hat,
die Bestimmungen über den Behandlungsbeitrag-Ambulanz auf Grund der
Verfassungswidrigkeit der zweiten Kundmachung aufzuheben, haben die
Regierungsfraktionen einen neuen Antrag eingebracht. Damit soll
erreicht werden, dass für den Bereich des ASVG die Bestimmungen über
den Behandlungsbeitrag - mit einigen Adaptierungen - weiterhin in
Geltung bleiben, um "die damit verbundenen positiven
Steuerungseffekte ohne zeitliche Unterbrechung aufrechtzuerhalten".

Gegenüber der derzeit geltenden Regelung soll der Katalog der
Befreiungen vom Behandlungsbeitrag vor allem um mitversicherte Kinder
erweitert werden. Darüber hinaus wird der jährliche Betrag pro
Versicherten und je Angehörigen mit 1.000 S beschränkt. Der Beitrag
(150 S bei Überweisung, ansonsten 250 S) ist jeweils für ein Quartal
im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
Außerdem ist eine Deckelung der Verwaltungskosten in der Höhe von
maximal 6,5 % der Summe der eingehobenen Gebühren fixiert worden.
Diese Regelungen betreffen allerdings nur den ASVG-Bereich, denn für
Gewerbetreibende, Beamte und Bauern ist die schon früher geltende
Selbstbehaltsregelung anzuwenden.

Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die betroffenen
Krankenversicherungsträger, denen auch die Beurteilung jener Fälle
obliegt, in denen kein Beitrag eingehoben wird. Ausgenommen sind im
konkreten nunmehr mitversicherte Kinder; medizinische Notfälle, wenn
unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt; Personen, die von der
Rezeptgebühr befreit sind; Schwangere, die im Rahmen der Mutter-Kind-
Pass-Untersuchungen Leistungen in Anspruch nehmen; Organ- und
Blut(plasma)spender sowie Behandlungen in Ambulanzen für Dialyse und
Onkologie. Ebenso gratis sind Untersuchungen in Ambulatorien, die im
Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts zwecks
Befundung und Begutachten erfolgen. Für Behandlungen in
Zahnambulatorien und Fachambulatorien der Krankenversicherungsträger
wird kein Ambulanzbeitrag eingehoben.

Weiters wurde im Antrag festgehalten, dass Einvernehmen zwischen dem
Gesundheitsressort und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger über Maßnahmen zur Effizienz- und
Servicesteigerung in diesem Bereich erzielt wurde.

Abgeordnete Heidrun Silhavy (S) brachte einen Antrag betreffend die
zu nominierenden Experten ein, der von allen Parteien angenommen
wurde.

Weitere S-Anträge sahen die Teilnahme von vier Vertretern des
österreichischen Seniorenrates und zwei Experten des
Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes am Expertenhearing vor.
Außerdem wurde die Öffentlichkeit für die Anhörung gefordert. - Diese
drei Anträge fanden bei der Abstimmung nicht die erforderliche
Mehrheit.

Das Expertenhearing wurde mit einer politischen Runde eröffnet. Auf
einen Artikel der "Oberösterreichischen Nachrichten" verwies S-
Sozialsprecherin Silhavy. Danach habe der Verfassungsdienst die
Verfassungswidrigkeit des Antrages 412/A festgestellt. Ihre Frage
betraf somit die Verfassungskonformität des zu beschließenden
Antrages. In einem Antrag verlangte sie die ersatzlose und
rückwirkende Abschaffung der Ambulanzgebühr; bereits entrichtete
Ambulanzgebühren müssen rückerstattet werden.

Abgeordnete Beate Hartinger (F) sprach die Steuerungs- und
Lenkungseffekte der Ambulanzgebühr an und erkundigte sich, ob nun
eine Gleichbehandlung zwischen Ambulanzgebühr und Selbstbehalt
gegeben sei.

Es wird massiv Kritik an der Höhe der Verwaltungsgebühren geübt,
erklärte Abgeordneter Günter Stummvoll (V) und fragte sich, wie es
etwa die BVA mache, die sehr wohl imstande sei, kleinste Beträge zu
administrieren.

Greifen auf allen Gebieten diese Steuerungs- und Lenkungseffekte?,
fragte Abgeordneter Karl Öllinger (G) und vermerkte nebenbei, dass
der Sozialsprecher der FPÖ, Abgeordneter Gaugg, an den heutigen
Beratungen nicht teilnimmt. Er vermutet, dass die Regierungsparteien
am Ende des Ausschusses mit einem neuen Antrag kommen werden, in dem
die Ambulanzgebühr auch auf jene Bereiche ausgeweitet wird, die jetzt
noch nicht von dieser Gebühr erfasst sind.

Staatssekretär Reinhart Waneck informierte, dass die Zunahme der
Ambulanzbesuche in so genannten bettenführenden Einrichtungen der
Grund für die Einführung der Ambulanzgebühr sei. Im vergangenen Jahr
habe es nämlich 18,2 Mill. Ambulanzbesuche gegeben. Nur ein geringer
Teil konnte durch Krankenkassenbeiträge abgedeckt werden. Deshalb
will man trachten, die Patienten von den teuren Ambulanzen in den
niedergelassenen Bereich zu bringen.

Dr. Jörg Pruckner, der Obmann der Bundeskurie niedergelassene Ärzte,
betonte, dass die niedergelassenen Ärzte bereit sind, diese Aufgaben
verstärkt zu übernehmen, jedoch müssten die legistischen und
finanziellen Voraussetzungen erfüllt werden. Ambulanzstrukturen
können in der Regel im niedergelassenen Bereich nicht geboten werden.
Einen Steuerungseffekt hat es seiner Meinung nach mit der Einführung
der Krankenscheingebühr gegeben, da die Versorgung des Patienten beim
betreuenden Arzt zusammenläuft und verschiedene Therapien, die enorme
Kosten verursachen, hintangehalten werden.

Sozialminister Herbert Haupt zeigte sich überzeugt davon, dass die
neue Regelung verfassungskonform ist, wies darauf hin, dass vier
Sozialversicherungsanstalten Selbstbehalte in Form von
Behandlungsbeiträgen einkassieren und administrieren, ohne dass von
Seiten des Verfassungsgerichtshofes jemals eine Aufhebungsdebatte
darüber geführt wurde. Die Ausnahmebestimmungen, die jetzt aus
sozialen Gründen beschlossen werden, sind nach Ansicht des
Ressortleiters weitergehend als die Ausnahmebestimmungen der vier
Sozialversicherungsträger. Es wurde darauf geachtet, dass die
Ausnahmebestimmungen im Einklang mit den Stellungnahmen des
Verfassungsgerichtshofes und der Verfassungsabteilung des
Bundeskanzleramtes zur Gleichbehandlung sind. Mit einer
Verfassungsdiskussion werde der Rechtsbestand und die Praxis des
österreichischen Gesundheitswesens in Diskussion gestellt. Der
vorliegende Antrag befinde sich, strich Haupt besonders hervor, auf
der "Rechtsbasis der Verfassung". Der Präsident des
Verfassungsgerichtshofes habe in seiner Pressekonferenz auf formale
Aufhebungsgründe und nicht auf Aufhebungsgründe in der Sache selbst
hingewiesen.

Dr. Karl Graf vom Amt der Wiener Landesregierung gab bekannt,
aufgrund der kurzen Zeit keine Möglichkeit gehabt zu haben, Umfragen
zu starten, lediglich aus zwei Krankenanstalten sei bekannt, dass
innerhalb der ersten 14 Tage seit der Geltung des Gesetzes keine
Änderung der Frequenz erkennbar war. Zum Finanzierungseffekt meinte
er, knapp unter 10 % der Fälle hätten Ambulanzgebühren zahlen müssen.

Eduard Riha von der Arbeitsgemeinschaft Rehabilitation machte darauf
aufmerksam, dass ein hoher Prozentsatz der Arztpraxen für behinderte
Menschen nicht betretbar ist und, sollten sie den Zutritt zur
Arztpraxis geschafft haben, oft unverrichteter Dinge gehen müssen,
weil der Dienst habende Arzt bzw. die Sprechstundenhilfe nicht
imstande sind, den Patienten auf einen Behandlungstisch zu heben.
Unverständlich ist ihm, dass bei Zuweisung ein Patient, der ja keine
Wahlmöglichkeit mehr hat, 150 S bezahlen soll. Ferner plädierte er
dafür, auch die behinderten Menschen in die Ausnahmebestimmungen
aufzunehmen.

Mag. Herbert Choholka vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger vertrat die Auffassung, man könne nicht
einzelne Maßnahmen miteinander vergleichen, sondern nur
Gesamtsysteme. Dass die BVA kein Problem mit der Verrechnung der
Behandlungsbeiträge habe, gestand der Experte ein, machte aber
gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die BVA ein gewachsenes System
und es schon immer Selbstbehaltvorschreibungen gegeben habe. Für die
Gebietskrankenkassen wäre es etwas völlig Neues. Der Hauptverband
habe in einem Schreiben um eine "Vollstreckungsgrenze" für die
Administration ersucht.

Werden mehr niedergelassene Ärzte in Anspruch genommen, dann
entstehen zusätzliche Kosten für die Sozialversicherung, da es für
die Krankenanstalten eine Deckelung gibt, gab der Vertreter des
Hauptverbandes außerdem bekannt.

Dr. Martin Gleitsmann von der Wirtschaftskammer sprach von einem
wichtigen Schritt, um steuernd in das System einzugreifen. Bisher
habe es nämlich wenig Steuerungselemente gegeben. Aufgrund der
Befreiungen werde es seiner Meinung nach zu keinen
sozialproblematischen Situationen kommen. Eine Kostenbeteiligung wird
zu einem Nachdenken über die Inanspruchnahme von Leistungen führen,
zeigte er sich überzeugt.

Der Leiter der Abteilung Sozialversicherung der Arbeiterkammer Wien
Dr. Helmut Ivansits verwies darauf, dass die Patienten das tun, was
vom Arzt vorgeschrieben wird. Mehr als 80 % der Ambulanzbesuche gehen
auf ärztliche Überweisung, ein Viertel auf fachärztliche Überweisung
zurück. Der Steuerungseffekt ist seinem Dafürhalten nach eher gering.
Dass trotz einer Überweisung eine Ambulanzgebühr vorgeschrieben wird,
schafft, sagte Ivansits, eine neue Qualität im Gesundheitswesen, was
an "Abkassieren" erinnert. Der Rest besuche von sich aus eine
Ambulanz. Die Patienten von einer Spitalsambulanz wegzulenken, setze
gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten bei den niedergelassenen
Ärzten voraus. Der Gesetzgeber habe aber seine Zielsetzung verfehlt,
da man, um eine positive Steuerungswirkung sicherstellen zu können,
die Versorgungslage hätte prüfen und den Ausnahmekatalog ausweiten
müssen. Das ist nicht passiert. Mit der Einführung der Ambulanzgebühr
werden nicht nur jene bestraft, die eine ärztliche Anordnung
befolgen, sondern auch jene, die in Ermangelung von Alternativen eine
Ambulanz aufsuchen müssen.

Dr. Franz Tschulovich (stellvertretender Obmann der Bundeskurie
angestellte Ärzte) war der Auffassung, dass ein gewisser
Steuerungseffekt durch die Einführung der Ambulanzgebühr zu erwarten
sei. Was die Situation im Burgenland betrifft, so gebe es eine sehr
gute Versorgung mit praktischen und Fachärzten, meinte er in Richtung
des Abgeordneten Öllinger.

Aufgrund der starken Zunahme bei Ambulanzbesuchen sehe auch er die
Notwendigkeit, eine Steuerungsmaßnahme einzuführen, erklärte Mag.
Michael Bailer vom Niederösterreichischen Gesundheits- und
Sozialfonds. Eine gewisse Änderung der Rahmenbedingungen halte er
jedoch im Bereich der Spezialambulanzen für erforderlich.

Mag. Bernhard Achitz (ÖGB) teilte die Ausführungen von Dr. Ivansits
bezüglich des Lenkungseffektes. Sollten sich die Patienten
tatsächlich mehr dem niedergelassenen Bereich zuwenden, dann müsse
man auch bedenken, dass - aufgrund der Honorare für die Vertragsärzte
- zunächst einmal Mehrkosten auftreten, ohne dass die Aufwendungen
für die Ambulanzen im gleichen Ausmaße sinken. Zudem führe die
Neuregelung zu skurrilen Einzelfällen, zeigte Achitz auf. Einerseits
seien nämlich Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes
ausgenommen, Komplikationen, die zwischendurch auftreten, jedoch
nicht.

Sozialminister Haupt nahm zu den Ausführungen von Dr. Ivansits
Stellung, der die Meinung vertrat, dass ein Lenkungseffekt nicht
gegeben sei. Durchschnittlich suche ein Patient in Österreich alle
fünf Jahre eine Ambulanz auf, informierte Haupt, und er glaube, dass
unter Abwägung aller Faktoren wie der Ausnahmen für sozial Schwache
oder die Möglichkeiten der Refundierung, die vorliegende Regelung ab
einem Einkommen von 13.000 S die günstigste sei. (Fortsetzung)

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