• 26.03.2001, 11:12:46
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  • OTS0134 OTW0115

Einige Ausnahmen, aber sonst:

Verbot des Verbrennens im Freien

St.Pölten (NLK) - Ein Bundesgesetz verbietet - mit einigen
Ausnahmen - das Verbrennen von biogenem Material, zum Beispiel von
Stroh, Holz und anderem mehr, außerhalb von Anlagen, also im Freien.
Die Ausnahmen wiederum regelt eine Verordnung des Landeshauptmannes.
Wir bringen diese Verordnungen - und zugleich die Ausnahmen - deshalb
der Öffentlichkeit zur Kenntnis, weil besonders im Frühjahr immer
wieder Anfragen an die NÖ Landesregierung, die niederösterreichischen
Bezirkshauptmannschaften bzw. die Statutarstädte erfolgen.
Das flächenhafte Verbrennen von biogenem Material ist verboten,
abgesehen von einigen Ausnahmen. Diese sind:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist erlaubt, wenn beim
Anbau im Herbst Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, Winterroggen
oder Triticale) ausgesät werden sollen, sofern ein Verrotten des
Strohs im Boden nicht zu erwarten ist.

Das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais ist
erlaubt, wenn Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig
auftreten, die nachstehend angeführt sind: Getreidehalmwespe, Rote
Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankheiten, Schwarzbeinigkeit
oder Septoria.

Ausgenommen ist auch das Verbrennen von biogenem Material bei
Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und
der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten
Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material aus Hausgärten und
aus landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und
Hofbereichen im Freien wurde ganzjährig verboten.
Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material außerhalb von
Hausgärten wurde vom 1. Mai bis 15. September verboten. Ausgenommen
sind:
Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von
Brauchtumsveranstaltungen
Abflammen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Pflanzenschutz
Räuchern im Obst- und Weingarten als Frostschutz
Das punktuelle Verbrennen bei Übungen des Bundesheeres und der
Feuerwehren
Das Verbrennen im Wald durch den Waldbesitzer ist im Forstgesetz
geregelt und von den anderen Regelungen ausgenommen. Hier ist das
Verbrennen zum Zweck des Forstschutzes und der Vorbeugung ganzjährig
erlaubt.

Bei Übertretungen werden Strafen von bis zu 50.000 Schilling
verhängt. Die angeführten Ausnahmen gelten übrigens nicht, wenn
Voralarme oder Alarme nach dem Smogalarmgesetz und dem Ozongesetz
ausgerufen sind.

Rückfragehinweis: Niederösterreichische Landesregierung

Pressestelle
Tel.: 02742/9005-12312

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