- 06.03.2001, 17:12:50
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- OTS0300
Ambulanzgebühren - praktikable Lösungen sind gefragt
LR Bischof: Auslegungen im Interesse der Patienten
Bregenz (VLK) - "Wir brauchen in unserer
Gesundheitspolitik Steuerungsinstrumente, die die
Spitalsambulanzen entlasten und die Patienten wieder in den
Bereich der niedergelassenen Ärzte zurückführen", stellt
Landesrat Hans-Peter Bischof die Ambulanzgebühr aus
grundsätzlichen Überlegungen nicht in Frage. Dazu brauche es
Lösungen, die für die Krankenhäuser möglichst einfach
durchzuführen und auch für die Patienten verständlich sind,
betont der Vorarlberger Gesundheitsreferent. Deshalb wurde
eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung von Vorschlägen
beauftragt. Dabei geht es vor allem um eine praktikable
Umsetzung der Verordnung hinsichtlich der möglichen Ausnahmen
von der Einhebung der Ambulanzgebühr bei Notfällen und Gefahr
in Verzug. ****
Wie Landesrat Bischof berichtete, waren in den letzten
Jahren massive und überproportionale Steigerungen in den
Krankenhaus-Ambulanzen feststellbar, während die
Ordinationskontakte bei den niedergelassenen Ärzten nur
geringfügig entsprechend der Bevölkerungsentwicklung stiegen.
Bischof betonte in diesem Zusammenhang, dass die
hochqualitative Behandlung und Betreuung der Patienten auch
bei den Haus- und Fachärzten gesichert ist. Das Aufsuchen
einer Spitalsambulanz mit den kostenintensiven Strukturen sei
oft ganz einfach nicht notwendig. Dazu komme, dass bei
Vorarlbergs Ärzten durch die Bereitschaftsdienstregelung eine
24-Stunden-Erreichbarkeit gegeben sei. Selbstverständlich, so
Landesrat Bischof, müsse die Einführung der Ambulanzgebühr
genau beobachtet und untersucht werden, um genaue
Informationen über die Wirkung dieser Maßnahme zu erhalten.
Die Einführung des "Behandlungsbeitrages-Ambulanz" wurde
ja bereits mit der Änderung des Sozialversicherungsgesetzes
im letzten Jahr vom Nationalrat beschlossen. Hier wurde
festgehalten, dass pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag
in Höhe von 150 Schilling zu zahlen ist, wenn ein
Überweisungsschein vorliegt und ansonsten 250 Schilling.
Keine Ambulanzgebühr zu entrichten ist u.a. in medizinischen
Notfällen, Leistungen infolge Schwangerschaft, Körperteil-
oder Blut(plasma)spenden oder wenn Behandlungsmethoden
notwendig sind, die außerhalb der Krankenanstalten nicht in
geeigneter Weise zur Verfügung stehen. Ein medizinischer
Notfall liegt vor, wenn Lebensgefahr besteht oder wenn die
ambulante Behandlung unmittelbar eine stationäre Behandlung
nach sich zieht. Dazu zählen z.B. Schock, Koma, Atemnot,
Nierenversagen, Herzinfarkt, schweres Polytrauma, Schädel-
Hirnverletzungen etc.
In der jetzt vorliegenden Verordnung sind diese Ausnahmen
von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz näher
definiert und es sind darin einige unklare Positionen
enthalten, die zu einer Verunsicherung bei allen Beteiligten
geführt haben, betonte Landesrat Bischof. Die von ihm
beauftragte Arbeitsgruppe hat die Problematik der Verordnung
herausgearbeitet. Wesentlichstes Ergebnis der Arbeitsgruppe
ist, dass alle Interpretationen, die durch die Verordnung
möglich sind, im Interesse der Patienten ausgelegt werden.
Vor allem geht es um die Definition von "erster ärztlicher
Hilfe bei Gefahr in Verzug. In diesen Fällen ist nämlich
ebenfalls keine Ambulanzgebühr zu entrichten. Darunter
könnten auch Akutfälle mit vorwiegend unfallchirurgischem
Krankengut zu verstehen sein wie Frischverletzungen der Haut
und Weichteile, alle Verdachtsmomente auf Knochenbrüche sowie
Sehnenverletzungen etc.
Hauptsächlich bestehen somit Unklarheiten in diesen Fällen
der sogenannten Frischverletzten. Vorarlbergs
Gesundheitsreferent Bischof, im Zivilberuf selbst Arzt,
erläuterte die Problematik anhand konkreter Beispiele. Wenn
jemand mit einer Schnittverletzung in die Spitalsambulanz
kommt, die zwar genäht werden muss, aber bei der man nicht
verbluten kann, besteht keine Lebensgefahr und deshalb auch
nicht "Gefahr in Verzug". Dieser Patient müsste eine
Zuweisung haben, um die niedrigere Ambulanzgebühr zahlen zu
müssen. Dasselbe gilt für einen Patient mit einer
Bänderzerrung, die zwar schmerzhaft ist, bei der aber
überhaupt kein Gefahrenpotenzial besteht. Es wäre aber mit
der gesundheitspolitischen Vorgabe einer raschen
Patientenversorgung wohl nicht vereinbar, wenn
Frischverletzte an ihren Hausarzt zurückverwiesen würden und
von diesem zuerst eine Zuweisung an die Krankenhausambulanz
anzufordern hätten. Andererseits würde es den Intentionen der
Ambulanzgebühr widersprechen, wenn derartig Frischverletzte
als Notfall eingestuft würden und damit von der
Ambulanzgebühr befreit wären. Bei fast 50 Prozent der
Erstkontakte in den Spitalsambulanzen handelt es sich um
solche Fälle. Verwaltungstechnisch unmöglich ist es daher
auch, bei Frischverletzten zu prüfen, ob eine Versorgung der
Verletzung im extramuralen Bereich möglich gewesen wäre.
In einem Schreiben an Bundesminister Haupt fordert
Landesrat Bischof deshalb klare Regelungen, wie im Falle von
Frischverletzten vorzugehen ist. Um den Sinn der
Ambulanzgebühr nicht zu unterlaufen und um
patientenfreundlich reagieren zu können, sollten
frischverletzte Patienten als "zugewiesene Patienten"
gewertet werden können und damit die niedrigere
Ambulanzgebühr zu entrichten haben. Eine anderslautende
Regelung würde die Situation immens verkomplizieren und die
erwartete Effizienz der Ambulanzgebühren schwer erschüttern.
(hh/gw,nvl)
Rückfragehinweis: Landespressestelle Vorarlberg
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