• 05.02.2001, 10:22:10
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  • OTS0063

ARBÖ: Wann die Gurtanlegepflicht nicht gilt

Wien (ARBÖ) - Die Verpflichtung den Sicherheitsgurt zu
verwenden, ist im Gesetz klar festgehalten und bei so manchen
Unfall können schwerere Verletzungsfolgen vermieden werden.
Die ARBÖ-Verkehrsjuristen berichten heute von einigen Fällen -
beispielsweise nach einer Brustoperation -, in denen dennoch keine
Verpflichtung besteht den Gurt anzulegen.

Bei einem Verkehrsunfall war eine Dame aufgrund ihrer vor
kurzem erfolgten schweren Brustoperation nicht angegurtet, da die
Operationsnarbe noch immer schmerzempfindlich war. Durch den
Unfall erlitt sie schwere Verletzungen und begehrte ein
Schmerzensgeld von insgesamt ATS 215.000,- / EUR 15.624,66. Die
Gegenseite wandte erhebliches Mitverschulden ein, da die
Verletzungen nur entstanden seien, weil die Klägerin nicht
angegurtet war. Außerdem hätte sie um Befreiung von der
Gurteanlegepflicht ansuchen müssen.

ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert: "Das
Oberlandesgericht Wien entschied, dass einer Frau, die etwa ein
halbes Jahr vor dem Verkehrsunfall an der Brust operiert worden
ist, kein Mitverschulden durch Nichtanlegen des Gurtes angelastet
werden kann. Vor allem wenn sie wegen der noch vorhandenen
Druckempfindlichkeit den Gurt nicht anlegen konnte und der
Sicherheitsgurt in diesem Fall sogar zu noch schwereren
Verletzungen geführt hätte. - Der Klage wurde deshalb stattgegeben
und es erfolgte keine Kürzung des Schmerzengeldes."

In weiterer Folge nahm das Oberlandesgericht zu Fragen der
Gurtenanlegepflicht grundsätzlich Stellung:

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem
Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte
Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen zum
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet.
Dies gilt nicht bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
des Sicherheitsgurtes wegen der Körpergröße oder schwerster
körperlicher Beeinträchtigung des Benützers. ARBÖ-Verkehrsjuristin
Mag. Göppert: "So sind Personen, die schwer herzkrank sind,
besonders solche, die einen Herzschrittmacher haben oder
Nierentransplantierte, Personen mit Operationsnarben im Bereich
des Gurtenverlaufs je nach Heilungszustand und Beschwerdegefühl
nicht verpflichtet den Gurt anzulegen." Es muss sich jedoch um
eine besonders schwere körperliche Beeinträchtigung handeln. Dazu
die ARBÖ-Verkehrsjuristin: "Ein Insektenstich, Sonnenbrand, aber
auch ein jüngst verheilter Schlüsselbeinbruch sind keine
Ausnahmegründe! Übrigens: Eine umfassende Aufzählung von Ausnahmen
ist nicht möglich, da jeder Fall individuell beurteilt werden
muss."

Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung um eine
Ausnahmebestätiung anzusuchen. Wenn eine derartige Bestätigung
vorhanden ist, müsste diese auch nicht immer mitgeführt oder
ausgehändigt werden. Die ARBÖ-Verkehrsjuristin abschließend: "Um
jedoch unnötige Anzeigen zu vermeiden, sollte man entweder bei der
Behörde aufgrund eines ärztlichen Gutachtens die Unzumutbarkeit
des Gurttragens feststellen lassen. Im Einzelfall ist auch ein
privatärztliches Attest geeignet, die Ausnahmeregelung von der
Gurtenanlegepflicht gegenüber dem Exekutivorgan medizinisch zu
begründen."

Rückfragehinweis: ARBÖ Presse

Tel.: (01) 89121-244
e-mail: presse@arboe.at
Internet: http://www.arboe.at

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