Kleidung mit Mascherl oder Krawatte
Wien, (OTS) Die Fiakerkutschen müssen in Art und Ausstattung
der Tradition entsprechen und regelmäßig gesäubert werden. Auch
die FahrerInnen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und ihre
Bekleidung ebenfalls der Tradition anpassen - vorgeschrieben sind
einfärbiges Hemd/Bluse, Mascherl oder Krawatte, Gilet,
Sakko/Blazer, Straßenschuhe und Melone sowie der Witterung
entsprechende Oberbekleidung. Legere Freizeitkleidung wie Jeans,
Parka und Turnschuhe sind verpönt: Das legt - im Interesse der das
Stadtbild prägenden und für den Tourismus wichtigen Fiaker - die
kürzlich erschienene "Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und
Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Betriebsordnung
für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000)" fest. Die
Verordnung baut auf früheren gesetzlichen Regelungen auf -
Kleidungsvorschriften usw. gab es bisher schon - und ist bereits
in Kraft. Legistisch ist dafür die MA 65 - Rechtliche
Verkehrsangelegenheiten, email:post@m65.magwien.gv.at
zuständig.****
Spezielle Bestimmungen schützen die Pferde: Anspannung und
Fahrweise müssen artgerecht sein. Ihr Gesundheitszustand muss den
veterinärmedizinischen Vorschriften entsprechen. Als Nachweis über
die jährliche verpflichtende medizinische Untersuchung der
Vierbeiner ist eine entsprechende Plakette deutlich sichtbar
mitzuführen, außerdem müssen die Untersuchungsbefunde ebenfalls
bei jeder Fahrt mitgenommen werden.
Mit den Standplätzen und der Aufstellung an geraden/ungeraden
Tagen beschäftigen sich eigene Paragrafen. In der Verordnung wird
u.a. auch festgelegt, dass die Kutschen eine gut sichtbare, von
der Behörde vergebene Nummer tragen müssen.
Das Landesgesetzblatt LGBl mit dem Text der Verordnung erhält
man auf folgenden Wegen:
o Zusendungen des LGBl sind über den Presse- und
Informationsdienst, Rathaus, 1082 Wien, möglich: telefonisch
unter Telefon 4000/81026 Durchwahl, über email unter
pro@m53.magwien.gv.at (die Zusendung per Mail ist allerdings
derzeit noch nicht möglich), über Fax unter 4000/99/81026 (Fax
Zusendung bei Gesetzesblättern kleineren Umfangs möglich).
Kosten entstehen erst bei umfangreicheren Mengen, ab 70 Blatt
pro Bestellung bzw. 10 einzelnen LGBl sind pauschal 350 ATS
(entspricht dem Abonnementpreis) zu bezahlen.
o Das LGBl kann man auch direkt in der MA 6-Drucksortenstelle der
Stadthauptkasse, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, Tür 103 holen.
Kosten auch hier: bei größeren Mengen (70 Blatt bzw. 10 einzelne
LGBl) 350 ATS, darunter unentgeltlich.
Die vollständigen Texte der Wiener Landesgesetze und
Verordnungen finden interessierte BürgerInnen im Internet, unter
wien.at online www.wien.at/, im Wiener Rechtsinformationssystem
WRI www.wien.at/mdva/wrivts/ . Hier ist jeweils etwa vier Wochen
nach Erscheinen eines neuen Landesgesetzblattes auch der komplette
neue Gesetzestext samt Änderungen enthalten.
(Schluss) hrs
Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz:
www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Helga Ruzicka-Stanzel
Tel.: 4000/81 856
e-mail: ruz@m53.magwien.gv.at
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VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***
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