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Fiaker-Betriebsordnung: Vorschriften für Kutscher und Fahrzeug

Kleidung mit Mascherl oder Krawatte

Wien, (OTS) Die Fiakerkutschen müssen in Art und Ausstattung der Tradition entsprechen und regelmäßig gesäubert werden. Auch die FahrerInnen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und ihre Bekleidung ebenfalls der Tradition anpassen - vorgeschrieben sind einfärbiges Hemd/Bluse, Mascherl oder Krawatte, Gilet, Sakko/Blazer, Straßenschuhe und Melone sowie der Witterung entsprechende Oberbekleidung. Legere Freizeitkleidung wie Jeans, Parka und Turnschuhe sind verpönt: Das legt - im Interesse der das Stadtbild prägenden und für den Tourismus wichtigen Fiaker - die kürzlich erschienene "Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000)" fest. Die Verordnung baut auf früheren gesetzlichen Regelungen auf -Kleidungsvorschriften usw. gab es bisher schon - und ist bereits
in Kraft. Legistisch ist dafür die MA 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, email:post@m65.magwien.gv.at zuständig.****

Spezielle Bestimmungen schützen die Pferde: Anspannung und Fahrweise müssen artgerecht sein. Ihr Gesundheitszustand muss den veterinärmedizinischen Vorschriften entsprechen. Als Nachweis über die jährliche verpflichtende medizinische Untersuchung der Vierbeiner ist eine entsprechende Plakette deutlich sichtbar mitzuführen, außerdem müssen die Untersuchungsbefunde ebenfalls bei jeder Fahrt mitgenommen werden.

Mit den Standplätzen und der Aufstellung an geraden/ungeraden Tagen beschäftigen sich eigene Paragrafen. In der Verordnung wird u.a. auch festgelegt, dass die Kutschen eine gut sichtbare, von
der Behörde vergebene Nummer tragen müssen.

Das Landesgesetzblatt LGBl mit dem Text der Verordnung erhält man auf folgenden Wegen:

o Zusendungen des LGBl sind über den Presse- und

Informationsdienst, Rathaus, 1082 Wien, möglich: telefonisch unter Telefon 4000/81026 Durchwahl, über email unter pro@m53.magwien.gv.at (die Zusendung per Mail ist allerdings derzeit noch nicht möglich), über Fax unter 4000/99/81026 (Fax Zusendung bei Gesetzesblättern kleineren Umfangs möglich). Kosten entstehen erst bei umfangreicheren Mengen, ab 70 Blatt
pro Bestellung bzw. 10 einzelnen LGBl sind pauschal 350 ATS (entspricht dem Abonnementpreis) zu bezahlen.
o Das LGBl kann man auch direkt in der MA 6-Drucksortenstelle der

Stadthauptkasse, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, Tür 103 holen. Kosten auch hier: bei größeren Mengen (70 Blatt bzw. 10 einzelne LGBl) 350 ATS, darunter unentgeltlich.

Die vollständigen Texte der Wiener Landesgesetze und Verordnungen finden interessierte BürgerInnen im Internet, unter wien.at online www.wien.at/, im Wiener Rechtsinformationssystem
WRI www.wien.at/mdva/wrivts/ . Hier ist jeweils etwa vier Wochen nach Erscheinen eines neuen Landesgesetzblattes auch der komplette neue Gesetzestext samt Änderungen enthalten.
(Schluss) hrs

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Tel.: 4000/81 856
e-mail: ruz@m53.magwien.gv.at

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