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ÖGB klar gegen unüberlegte Experimente mit der Abfertigung

Abfertigungsreform muss Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen bringen

Wien (ÖGB). Ein eindeutiges Nein erteilte heute, Montag, Dr. Richard Leutner, Leitender Sekretär des ÖGB, den Vorstellungen von Sozialminister Haupt die Abfertigung in eine zwangsweise Zusatzpension zu verwandeln. "Die Verwendung der Abfertigung als zweite Säule im Pensionssystem würde nichts anderes bedeuten, als dass dafür die Grundlage für weitere Leistungskürzungen in der Pensionsversicherung geschaffen wird", erklärt Leutner.++++

Auch der Idee die steuerliche Begünstigung der Abfertigung in der Übergangsphase zu streichen, sollte sich jemand für die Auszahlung der Abfertigung entscheiden, erteilt Leutner eine deutliche Absage. "Wir sind nicht bereit, einen neuerlichen Griff der derzeitigen Regierung in die Taschen der ArbeitnehmerInnen zu akzeptieren. An der steuerlichen Begünstigung darf nicht gerüttelt werden", so der Leitende Sekretär.

"Wir fordern eine sichere und gerechte Abfertigung. Das bedeutet Abfertigung für alle ArbeitnehmerInnen - Abfertigung ab dem ersten Arbeitstag auch bei Selbstkündigung", so der Leitende Sekretär. "Die Abfertigung ist ein Lohnbestandteil. Es darf daher keinen Zwang geben, dass die Abfertigungsansprüche, die sich die ArbeitnehmerInnen durch langjährige Arbeit selbst verdient haben, zwangsweise in Pensionskassen einfließen. Wie die Abfertigung verwendet wird, muss allein im Entscheidungsrecht der ArbeitnehmerInnen liegen", betont Leutner.

"Der ÖGB steht zu einer Reform des Abfertigungssystems, aber eine solche Reform muss Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen bringen", so der Leitende Sekretär.

Der ÖGB fordert daher:

- Abfertigungsanwartschaften müssen ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bestehen. Denn auch jene ArbeitnehmerInnen, die in kurzen Arbeitsverhältnissen (z. B. Saisonbeschäftigte im Tourismus) beschäftigt sind, haben ein Recht auf Abfertigung.

- Als Entgeltanspruch muss die Abfertigung auch bei Selbstkündigung zustehen.

- Die Abfertigung ist Entgelt und darf vom System her nicht mit betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionsansprüchen vermischt werden.

- Keine automatische Überführung der Abfertigung in eine Pensionskasse. Die ArbeitnehmerInnen müssen die freie Auswahl haben. (aw)

ÖGB, 8. Jänner 2001
Nr. 11

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