• 08.01.2001, 12:38:14
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  • OTS0125

ÖGB klar gegen unüberlegte Experimente mit der Abfertigung

Abfertigungsreform muss Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen bringen

Wien (ÖGB). Ein eindeutiges Nein erteilte heute, Montag, Dr.
Richard Leutner, Leitender Sekretär des ÖGB, den Vorstellungen von
Sozialminister Haupt die Abfertigung in eine zwangsweise
Zusatzpension zu verwandeln. "Die Verwendung der Abfertigung als
zweite Säule im Pensionssystem würde nichts anderes bedeuten, als
dass dafür die Grundlage für weitere Leistungskürzungen in der
Pensionsversicherung geschaffen wird", erklärt Leutner.++++

Auch der Idee die steuerliche Begünstigung der Abfertigung in der
Übergangsphase zu streichen, sollte sich jemand für die Auszahlung
der Abfertigung entscheiden, erteilt Leutner eine deutliche Absage.
"Wir sind nicht bereit, einen neuerlichen Griff der derzeitigen
Regierung in die Taschen der ArbeitnehmerInnen zu akzeptieren. An
der steuerlichen Begünstigung darf nicht gerüttelt werden", so der
Leitende Sekretär.

"Wir fordern eine sichere und gerechte Abfertigung. Das bedeutet
Abfertigung für alle ArbeitnehmerInnen - Abfertigung ab dem ersten
Arbeitstag auch bei Selbstkündigung", so der Leitende Sekretär. "Die
Abfertigung ist ein Lohnbestandteil. Es darf daher keinen Zwang
geben, dass die Abfertigungsansprüche, die sich die
ArbeitnehmerInnen durch langjährige Arbeit selbst verdient haben,
zwangsweise in Pensionskassen einfließen. Wie die Abfertigung
verwendet wird, muss allein im Entscheidungsrecht der
ArbeitnehmerInnen liegen", betont Leutner.

"Der ÖGB steht zu einer Reform des Abfertigungssystems, aber eine
solche Reform muss Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen
bringen", so der Leitende Sekretär.

Der ÖGB fordert daher:

- Abfertigungsanwartschaften müssen ab dem ersten Tag des
Arbeitsverhältnisses bestehen. Denn auch jene ArbeitnehmerInnen, die
in kurzen Arbeitsverhältnissen (z. B. Saisonbeschäftigte im
Tourismus) beschäftigt sind, haben ein Recht auf Abfertigung.

- Als Entgeltanspruch muss die Abfertigung auch bei Selbstkündigung
zustehen.

- Die Abfertigung ist Entgelt und darf vom System her nicht mit
betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionsansprüchen vermischt
werden.

- Keine automatische Überführung der Abfertigung in eine
Pensionskasse. Die ArbeitnehmerInnen müssen die freie Auswahl haben.
(aw)

ÖGB, 8. Jänner 2001
Nr. 11

Rückfragehinweis: ÖGB Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Alice Wittig
Tel. (01) 534 44/353 DW
Fax.: (01) 533 52 93

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