• 04.01.2001, 09:57:45
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  • OTS0082

Korosec: Winterdienst - wer haftet bei Schneefall und Glatteis ?=

Wien (OTS) - Der Winter kam mit einiger Verspätung. Jetzt ist
er da. Und mit ihm werden Streitfragen rund um die Schneeräumung
wieder aktuell. Volksanwältin Korosec verweist auf Art und Umfang
der in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Anrainerpflichten.
Sie gegen einschlägigen straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen
vor!****

Räumpflicht

Jeder, der ein Grundstück im Ortsgebiet besitzt, muss dafür
sorgen, dass entlang seiner Liegenschaft die Gehsteige und Gehwege
einschließlich dazugehörender Stiegenanlagen in der Zeit von 6.00
bis 22.00 Uhr gesäubert und bei Glatteis bestreut sind. Dabei muss
- was für Anrainer oft ärgerlich ist - auch der Schnee entfernt
werden, den Räumfahrzeuge von der Straße auf den Gehsteig
verfrachten. Gibt es keinen Gehsteig, muss ein Streifen von 1 m
Breite entlang der Straße geräumt und bestreut werden. Der Schnee
darf am Fahrbahnrand nur soweit gelagert werden, als dadurch die
Sicherheit von Verkehrsteilnehmern nicht gefährdet wird. Die
Räumpflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen.

Streitthema Haltestellen

Besonders aufwendig kann die Räumverpflichtung werden, wenn
sich vor dem Haus eine Straßenbahn- oder Bushaltestelle befindet.
Gehsteigverbreiterungen und sonstige Zubauten für die Haltestelle
sind ein Teil des Gehsteiges und müssen deshalb vom Anrainer
geräumt werden. Für die Räumung von Haltestellen-Inseln in der
Straßenmitte sind dagegen die Anrainer nicht zuständig. Darum
müssen sich die Gemeinde oder die Verkehrsbetriebe kümmern.

Umfang und Grenzen der Haftung

Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, hat nicht nur mit einer
Verwaltungsstrafe zu rechnen. Kommt ein Passant zu Schaden, drohen
neben Schmerzengeld- und Schadenersatzforderungen auch
strafrechtliche Konsequenzen.

Lediglich bei extremen Witterungsverhältnissen, die eine
Räumung "faktisch nutzlos" machen - andauernd starker Schneefall
oder sich erneuerndes Glatteis - muss laut Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes nicht geräumt werden. Verlassen sollte man
sich darauf aber im Zweifel lieber nicht, so Volksanwältin
Korosec. Denn im Streitfall bleibt es dem Gericht überlassen, im
Nachhinein die Witterungsverhältnisse am betreffenden Tag zu
beurteilen.

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

Volksanwältin Ingrid Korosec
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/131

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

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