- 28.12.2000, 09:24:01
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Volksanwältin Krammer: Volljährigkeit mit 18 bringt Einschränkungen beim Unterhaltsvorschuss=
Wien (OTS) - Mit dem jüngst im Parlament beschlossenen
Kindschaftsrechtsänderungsgesetz wird ab 1. Juli 2001 das Alter
für die Volljährigkeit von 19 auf 18 Jahre gesenkt. Das hat auch
Auswirkungen auf die Gewährung des Unterhaltsvorschusses. Diese
Leistung gibt es nur für minderjährige Kinder. Der
Unterhaltsvorschuss bietet vor allem allein erziehenden Müttern
eine finanzielle Unterstützung für die Versorgung des Kindes, wenn
der unterhaltspflichtige Kindesvater seinen Unterhaltsbeitrag
nicht leistet. Der Staat schießt in diesen Fällen den Unterhalt
für das Kind vor und holt sich das Geld dann vom säumigen
Unterhaltsschuldner zurück. Die Senkung des Alters für die
Volljährigkeit bedeutet im Ergebnis aber ein Jahr weniger
Unterhaltsvorschuss. Auf der anderen Seite muss die
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht automatisch mit der
Volljährigkeit erlöschen. Volksanwältin Krammer hat bereits vor
Einbringung der Regierungsvorlage zum
Kindschaftsrechtsänderungsgesetz im September dieses Jahres auf
diese Auswirkungen hingewiesen und entsprechende flankierende
Maßnahmen gefordert.****
Diesen Bedenken der Volksanwältin wurde zumindest teilweise in
der Form einer Übergangsbestimmung Rechnung getragen: Für Kinder,
die am 1. Juli 2001 bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben,
kann - wie bisher - Unterhaltsvorschuss bis zum 19. Lebensjahr
gewährt werden, obwohl die Volljährigkeit bereits mit 18 eintritt.
Der / die Volljährige kann in diesem Zusammenhang beantragen, dass
die Vorschüsse direkt an ihn/sie selbst ausbezahlt werden. Für
jüngere Kinder gibt es den Unterhaltsvorschuss aber nur mehr bis
zum 18. Lebensjahr.
Für Krammer ist diese "zeitlich befristete Abfederung"
unzureichend. Die Volksanwältin gibt in diesem Zusammenhang zu
bedenken, dass sich viele Jugendliche mit 18 sogar noch in
Schulausbildung befinden, wie etwa HAK- und HTL-Schüler. Bereits
im September hatte Krammer vorgeschlagen, die Voraussetzungen für
den Unterhaltsvorschuss und die Familienbeihilfe zu harmonisieren.
Familienbeihilfe gibt es nämlich auch für volljährige Kinder, die
sich noch in einer Ausbildung befinden, sofern die Ausbildung
ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. "Im Interesse der
Einheit der Rechtsordnung und der sozialen Ausgewogenheit sollte
das auch für den Unterhaltsvorschuss gelten!" resümiert
Volksanwältin Christa Krammer.
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
VA Dr. Christa Krammer
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111
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