Wien (OTS) - Die Kosten für eine künstliche Befruchtung können
bis heute nicht als "außergewöhnliche Belastung" steuerlich
geltend gemacht werden. "Das sollte vom Gesetzgeber neu überdacht
werden", fordert Volksanwältin Ingrid Korosec.****
Die Kosten einer In-Vitro-Fertilisation wollte ein Ehepaar als
außerordentliche Belastung steuerlich geltend machen. Das
Finanzamt lehnte das ab und berief sich dabei auf ein Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1989.
Die damaligen Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes: Es
gebe zwar ein Grundrecht auf Nachkommenschaft, daraus lasse sich
aber keine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur In-Vitro-
Fertilisation ableiten. Im Gegenteil: Die moralische Wertung der
In-Vitro-Fertilisation sei durchaus noch offen.
Dass Letzteres heute noch zutrifft, bezweifelt Volksanwältin
Ingrid Korosec: "Diese Entscheidung wurde vor mehr als einem
Jahrzehnt unter völlig anderen Voraussetzungen getroffen.
Inzwischen hat sich die Rechtslage geändert."
Seit 1992 ist die In-Vitro-Fertilisation vom Gesetzgeber
ausdrücklich anerkannt. Darüber hinaus gilt seit 1. Jänner 2000
das IVF-Fonds-Gesetz, durch das ein Fonds zur Finanzierung von In-
Vitro-Fertilisationen eingerichtet wurde. "Aus diesen
Gesetzesänderungen kann man schließen, dass die In-Vitro-
Fertilisation heute nicht nur rechtlich, sondern auch
gesellschaftlich weit mehr akzeptiert ist, als dies noch vor
einigen Jahren der Fall war", so die Volksanwältin.
Ein Anspruch auf steuerliche Absetzbarkeit der Kosten, besteht
nach wie vor nicht. Volksanwältin Korosec regt hier aber eine
Gesetzesänderung an: "Es wäre angebracht, zu überlegen, ob die In-
Vitro-Fertilisation nicht in Ergänzung zum IVF-Fondsgesetz auch im
Steuerrecht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
sollte."
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
Volksanwältin Ingrid Korosec
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/131
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