- 02.10.2000, 14:32:07
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- OTS0237
Titel: Geplante Anhebung der Vorauszahlungen sowie Einführung der sogenannten Anspruchsverzinsung
Wien (OTS) - Zu den Vorauszahlungen:
In den letzten Tagen wurde die geplante Anhebung der
Vorauszahlungen für das Jahr 2001 bei der Einkommensteuer und bei der
Körperschaftsteuer als "Schröpfaktion, als unverschämter Griff in die
Taschen der Steuerzahler" uä bezeichnet. Dies gibt zu folgender
Klarstellung Anlaß:
Mit den Vorauszahlungen wird jener Steuerbetrag beglichen, der
wahrscheinlich auf ein Jahr entfällt. Die Vorauszahlungen werden
pauschal von jener Steuer abgeleitet, die bei der letzten Veranlagung
herausgekommen ist. Nun leiten sich die derzeit geltenden
Vorauszahlungen für das Jahr 2001 von den Veranlagungsergebnissen des
Jahres 1999 oder früheren Jahren ab. In diesen Jahren waren die ab
2001 vorgesehenen Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung (Wegfall
des Investitionsfreibetrages, Einschränkung bei der
Rückstellungsbildung, Verlängerung der Gebäudeabschreibung,
Einschränkung bei den Verlustvorträgen) noch nicht wirksam. Erstmals
werden die Steuerzahlungen für das Jahr 2001 diese Änderungen
widerspiegeln. Sie werden daher höher sein als die derzeitigen
Vorauszahlungen für 2001, die sich aus "alten" Veranlagungsjahren
ableiten. Die geplante Anpassung der Vorauszahlungen soll nun nichts
Anderes bewirken als die Vorauszahlungen des Jahres 2001 an die
wahrscheinlichen Steuerergebnisse für dieses Jahr heranzuführen. Das
ist eine logische und übliche Maßnahme, wie sie übrigens auch beim
Sparpaket 1996 ergriffen worden ist. Bei der Anhebung der
Vorauszahlungen wird einerseits auf die gesamte Aufkommenswirkung der
steuerlichen Änderungen und andererseits auf die
unternehmenstypischen Verhältnisse abgestellt. Das Mehraufkommen aus
den steuerlichen Maßnahmen im Unternehmensbereich ab 2001 wird etwa
15 Mrd S betragen, die Anhebung der Vorauszahlungen 2001 wird etwa
dieses Ergebnis bringen. Je größer das Unternehmen und je höher seine
bisherigen Vorauszahlungen sind, desto stärker werden sich die
Änderungen in der Unternehmensbesteuerung auswirken. Die
Vorauszahlungen 2001 werden daher für kleine Unternehmen (bis 200.000
S Vorauszahlungen) nur um 5% angehoben, bei Unternehmen mit
Vorauszahlungen bis 500.000 S um 10% und bei größeren Unternehmen um
20%. Sollte sich ein konkretes Unternehmen durch die Anhebung der
Vorauszahlungen überbelastet erachten, kann es einen
Herabsetzungsantrag stellen. Ist dieser tatsächlich begründet, werden
die Vorauszahlungen auf ein genaueres Ausmaß reduziert.
Zur Anspruchsverzinsung
Die Anspruchsverzinsung soll eine steuerliche Ungerechtigkeit
beseitigen. Zahlt jemand seine Steuern spät, so hat er den
Steuerbetrag länger zur Verfügung und kann ihn verzinslich anlegen.
Zahlt jemand seine Steuer frühzeitig, hat er diesen Vorteil nicht.
Die Steuer bleibt dennoch in beiden Fällen gleich. Dieselbe
Ungerechtigkeit zeigt sich bei Steuerguthaben. Bekommt jemand sein
Guthaben spät ausgezahlt, hat sein "Steuerkapital" lange nicht zur
Verfügung und kann damit nicht arbeiten. Erhält ein Steuerpflichtiger
sein Guthaben früh ausbezahlt, hat er es früher zur Verfügung und
kann es nutzbringend einsetzen. Auch in diesem Fall bleibt das
ausbezahlte Guthaben betraglich gleich.
Das soll nun geändert werden. Spät bezahlte Steuern sollen
verzinst werden. Damit wird der Frühzahler realtiv besser gestellt,
weil er in Summe vergleichsweise weniger Steuern bezahlt. Erhält ein
Steuerpflichtiger sein Guthaben spät ausbezahlt, bekommt er dafür
Zinsen und steht besser da als ein Steuerpflichtiger der über sein
Guthaben erst später verfügen kann.
Es werden also sowohl die Ansprüche des Fiskus als auch die
Ansprüche der Steuerpflichtigen gegen den Fiskus verzinst. Dabei muss
es logischerweise gleichgültig sein, aus welchem Grund die Anspüche
länger oder kürzer bestehen. Denn ob die Ursachen beim Fiskus oder
beim Steuerpflichtigen liegen: Wer Kapital zur Verfügung hat, auf das
jemand anderer Anspruch hat, kann über dieses Kapital bis zur
Abwicklung des Anspruches verfügen und es bis dahin nutzbringend
einsetzen. Die Anspruchsverzinsung bewirkt also nichts anderes als
den damit verbundenen Zinsenvorteil dem Anspruchsberechtigten
zukommen zu lassen.
Rückfragehinweis: Bundesministerium für Finanzen
Matthias Winkler,
Pressesprecher
Tel: 514 33 / 1440
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