• 19.07.2000, 11:19:21
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  • OTS0097

Lebensraum Wohnstraße - was Fahrer wissen müssen

Erlaubt ist für Kinder: fast alles - für Autos: Zu- und Abfahrten mit Schrittgeschwindigkeit - Achtung: auch Rechtskommende sind beim Verlassen wartepflichtig

Wien (OTS) - Im Sommer haben Wohnstraßen wieder Hochkonjunktur,
sommerliche Temperaturen laden Groß und Klein zum Flanieren,
Radfahren oder Spielen ein. Dabei kann es leicht zu Konflikten
zwischen Fußgängern und Straßenverkehr kommen, vor allem in
städtischen Ballungszentren. Viele Autofahrer wissen nicht darüber
Bescheid, was in Wohnstraßen erlaubt ist und was nicht. Mag. Armin
Kaltenegger, Leiter der KfV Rechtsabteilung, informiert: Wohnstraßen
stellen den harmonischen Idealzustand zwischen Autofahrern und
Fußgängern dar, alle Verkehrsteilnehmer dürfen den vorhandenen
Straßenraum unter Rücksichtnahme auf die anderen menschengerecht
nutzen.

Für Autofahrer gilt:

- Wohnstraßen dürfen NICHT zum Durchfahren benützt werden, da in
Wohnstraßen der Fahrzeugverkehr verboten ist (Ausnahme: Fahrzeuge des
Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes
und der Feuerwehr). Erlaubt ist nur das Zu- und Abfahren mit
Schrittgeschwindigkeit, das sind max. 5 km/h (ein ausreichender
seitlicher Abstand zu ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen
ist einzuhalten).

- Fahrzeuglenker dürfen Fußgänger oder Radfahrer in Wohnstraßen
nicht behindern oder gefährden.

- Das Parken von Kfz ist in Wohnstraßen nur an den dafür
gekennzeichneten Stellen erlaubt. Kennzeichnung durch
Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen.

- Wer eine Wohnstraße verlässt, ist gegenüber dem Fließverkehr
wartepflichtig . Dies gilt auch dann, wenn man beim Verlassen der
Rechtskommende ist !

Für Fußgänger, Radfahrer, Rollschuhfahrer gilt:

- Kindern ist fast alles erlaubt: In Wohnstraßen dürfen Kinder
nach Herzenslust auf der Fahrbahn Radfahren, Spielen und
Rollschuhfahren. Einzige Einschränkung: Der erlaubte Fahrzeugverkehr
darf nicht mutwillig behindert werden.

- Radfahrer dürfen in Wohnstraßen immer gegen die Einbahn fahren,
selbst wenn das nicht ausdrücklich beschildert ist und sie dürfen
nebeneinander fahren.

- Das Mindestalter zum unbeaufsichtigten Radfahren beträgt auch in
Wohnstraßen 12 Jahre. Jüngere Kinder dürfen ein Fahrrad nur unter
Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder (ab
Vollendung des 10. Lebensjahres) mit Radfahrausweis lenken.
Ausgenommen sind Kinderfahrräder bis 12 Zoll, mit den Mini-Fahrrädern
dürfen Kinder unbeaufsichtigt herumradeln.

Achtung Autofahrer: Für das Rollschuhfahren gibt es in Wohnstraßen
kein Mindestalter, auch ist nach straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften keine Aufsichtsperson erforderlich!

Rückfragehinweis: Kuratorium für Verkehrssicherheit / Presse
Mag. Petra Rathmanner
Tel.: 01/71770-225 / Ölzeltgasse 3 / 1031 Wien
E-Mail: pr@kfv.or.at
Internet: http://www.kfv.or.at

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