• 19.06.2000, 09:58:07
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  • OTS0063

LGBl mit Gebühren für Begleitpersonen in städtischen Spitälern=

Wien, (OTS) Die "Pflegebühr für Begleitpersonen", die ein
Elternteil zahlt, der sein krankes Kind ins Spital begleitet und
bei ihm bleibt, wurde mit Verordnung der Wiener Landesregierung
festgesetzt. Die Nächtigungsgebühren einschließlich Frühstück für
die Begleitpersonen sind nach dem Alter des Kindes gestaffelt und
betragen zwischen 133 ATS (wenn Mutter oder Vater mit einem 3- bis
6-jährigen im Spital übernachten) bis 445 ATS (beim Begleiten von
über 15-jährigen) plus Umsatzsteuer. Wollen die Begleitpersonen
auch im Spital verköstigt werden, werden dafür täglich 171 ATS
(mit Umsatzsteuer 189 ATS) verrechnet. Die neuen Pflegegebühren
sind mit 1. Mai 2000 in Kraft getreten und im Landesgesetzblatt
Nr.25 /2000 mit dem Titel "Verordnung der Wiener Landesregierung
betreffend die Festsetzung der Pflegegebühr für Begleitpersonen
für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten" kundgemacht
worden.****

Die kürzlich erfolgte Novellierung des Wiener
Krankenanstaltengesetzes - auf dem die neue Verordnung basiert -
legt außerdem fest, dass die Begleitgebühr entfällt, wenn eine
Aufnahme eines Elternteils oder einer anderen Begleitperson
medizinisch empfohlen wird, etwa weil das Kind völlig auf die
Pflege der Begleitperson angewiesen ist. Und bei Kindern unter
drei Jahren ist die Begleitung im Spital nach wie vor kostenlos.
Als Erleichterung für Eltern mit chronisch kranken Kindern
werden künftig, egal in welchem Spital, nur noch für maximal 14
Tage Pflegegebühren pro Jahr verrechnet, egal, ob ein Kind über
einen längeren Zeitraum oder mehrmals für kürzere Zeiträume in
einem öffentlichen (Stadt Wien oder privat mit
Öffentlichkeitsrecht) Spital aufgenommen wird.

Die Möglichkeit, gemeinsam mit dem erkrankten Kind ins Spital
aufgenommen zu werden und so dem ohnehin bedauernswerten kleinen
Geschöpf im Krankenhaus beizustehen, haben im vergangenen Jahr
rund 12.500 Mütter oder Väter (57.000 Nächtigungen) genutzt.

Wohlfahrtsfonds-Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener
Ärztekammer verfassungswidrig

Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs ist Grund für das
Landesgesetzblatt Nr. 24/2000. Der Verfassungsgerichtshof hatte
die Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der
Fassung der Kundmachungen in den Mitteilungen der Wiener
Ärztekammer, Heft 2b/1999, als gesetzwidrig aufgehoben. Diese
Tatsache wird nun durch Kundmachung der Wiener Landesregierung im
Landesgesetzblatt für Wien veröffentlicht.

Die Landesgesetzblätter LGBl mit dem Text der Verordnung bzw.
der Kundmachung erhält man gegen Bezahlung auf folgenden Wegen:
o Das LGBl kann man direkt in der MA 6-Drucksortenstelle der

Stadthauptkasse, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, Tür 103 kaufen
o Zusendungen des LGBl sind per Nachnahme über den Presse- und

Informationsdienst, Rathaus, 1082 Wien, Telefon 4000/81026
Durchwahl möglich.

Der jeweils aktuelle Gesetzestext ist außerdem innerhalb von
etwa vier Wochen nach Erscheinen des LGBl in wien.online zu
finden: www.wien.at/mdva/wrivts/
(Schluss) hrs

Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz:

www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Helga Ruzicka-Stanzel
Tel.: 4000/81 856
e-mail: ruz@m53.magwien.gv.at

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***

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