• 26.05.2000, 11:53:25
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  • OTS0153

Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter informiert

Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen ge-minderter Arbeits/Erwerbsfähigkeit bereits ab dem 55. Lebensjahr für Männer und Frauen erfordert zwingend eine voraussichtlich nur mehr bis ein-schließlich 1. Juni 2000 mögliche Antragstellung

Wien (OTS) - In Reaktion auf die am 23.5.2000 ergangene
Entscheidung des Europäischen Gerichts-hofes (EuGH), wonach das
unterschiedliche Anfallsalter (Frauen ab dem 55. Lebensjahr, Männer
ab dem 57. Lebensjahr) dieser Pension deswegen europarechtswidrig
ist, weil es sich nach Meinung des EuGH inhaltlich nicht um eine
Alterspension, sondern um eine Lei-stung bei Invalidität handelt,
soll mit einem gestern vom Sozialausschuss behandelten
Gesetzesvorhaben sämtlichen durch diese EuGH Entscheidung potentiell
Anspruchsberechtigten (Männern und Frauen ab dem 55. Lebensjahr)
noch kurzfristig die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren
Leistungsanspruch zu realisieren.

Da nach dem Ergebnis der gestrigen Ausschusssitzung derzeit davon
auszugehen ist, dass auch die Beschlussfassung durch den Nationalrat
in diese Richtung gehen wird, sieht sich die
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter verpflichtet, auf diesem
Weg auf die hiermit eröffnete umfassende, nach derzeitigem
Wissensstand zeitlich aber doch sehr beschränkte Antragsmöglichkeit
aufmerksam zu machen.

Das in der Pensionsversicherung seit jeher bestehende
Antragsprinzip beruht inhaltlich darauf, dass bei den Versicherten
die Kenntnis der für ihn maßgeblichen Bestimmungen vorausgesetzt
wird. Da diese gesetzliche Vermutung in Anbetracht der Kürze der zur
Verfügung stehenden Zeit nicht unbedenklich ist, steht die Mehrzahl
der Pensionsversicherungsträger vor dem Problem, wie möglichst
sämtliche ihrer in Betracht kommenden Versicherten von diesem
Antragsrecht informiert werden.

Alle männlichen und weiblichen Versicherten, die bis zum 1.6.2000
das 55. Lebensjahr vollenden und auf Grund gesundheitlicher
Einschränkungen vermeinen, ihre bisherige oder frühere
Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben zu können, werden auch auf diesem
Weg über die nur mehr ganz wenige Tage bestehende Antragsmöglichkeit
informiert.

Im Sinne der anzuwendenden einschlägigen
Sozialversicherungsbestimmungen ist nicht nur eine persönliche
Antragstellung bei einem der Sozialversicherungsträger (also auch
alle Kranken- und Unfallversicherungsträger) bzw. bei Gemeindeämtern,
magistratischen Bezirksämtern sondern auch eine bei einer der
genannten Stellen noch bis zum 1.6.2000 (Feiertag!) einlangende
schriftliche Antragstellung ausreichend. Selbstverständlich sind auch
bis zu diesem Zeitpunkt einlangende Fax-(e-mail)Anträge, bzw. in den
Dienststunden telefonisch erfolgende Antragstellungen (sofern
letzteren eine schriftliche Antragstellung nachfolgt) zugelassen. Des
weiteren steht bei den genannten Stellen ein Hausbriefkasten für die
fristgerechte Abgabe zur Verfügung.

Abschließend ergeht an die gesetzlichen und freiwilligen
Interessenvertretungen das dringende Ersuchen auch in ihrem Bereich
auf dieses Antragsrecht aufmerksam zu machen.

Kontaktstellen der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter:

Hauptstelle und Landesstelle Wien, Roßauer Lände 3, 1092 Wien
Telefon (01) 313 20-2831 oder 2679
Fax (01) 313 20-2769
E-Mail peter.nechansky@pvarb.sozvers.at

Landesstelle Graz, Bahnhofgürtel 79, 8021 Graz
Telefon (0 316) 781-224
Fax (0 316) 781-462
E-Mail heinz.hanl@pvarb.sozvers.at

Landestelle Linz, Volksgartenstraße 14, 4021 Linz
Telefon (0 732) 6594-213
Fax (0 732) 660-425
E-Mail horst.enderle@pvarb.sozvers.at

Landesstelle Salzburg, Faberstraße 20, 5021 Salzburg
Telefon (0 662) 8699-328
Fax (0 662) 8699-321
E-Mail josef.poettler@pvarb.sozvers.at

Rückfragehinweis: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
1092 Wien, Roßauer Lände 3
Tel.: (01) 313 20-0, Fax: DW 2769

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