Was Autofahrer über das Abschleppen wissen sollten
Wien (ARBÖ) - Lenker von Fahrzeugen, die dieses
verkehrsbehindernd bzw. verkehrsbeeinträchtigend abstellen, müssen
damit rechnen ihr Fahrzeug bei Rückkehr zum Abstellplatz nicht
mehr vorzufinden - es wurde abgeschleppt und nicht etwa gestohlen.
Was Autofahrer oft nicht wissen, man bekommt sein Fahrzeug nämlich
auch dann retour ohne die Abschleppkosten zu bezahlen, informieren
die ARBÖ-Verkehrsjuristen.
Achtung Abschleppzone
Die gesetzlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit
eine Abschleppung möglich ist, ist laut ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag.
Renate Göppert im Paragraphen 89a StVO geregelt: "Absatz 2 der
Bestimmungen besagt folgendes: Wird durch einen Gegenstand auf der
Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es
betriebsfähig sein oder nicht, der Verkehr beeinträchtigt, so hat
die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres
Verfahren zu veranlassen. Im Absatz 2a findet sich eine
demonstrative Aufzählung von verkehrsbehindernden Tatbeständen,
die insbesondere eine Verkehrsbeeinträchtigung darstellen und in
der Folge eine Abschleppung rechtfertigen."
Die Rechtsprechung hat die sogenannte Besorgnisjudikatur
entwickelt, d.h. eine Abschleppung kann auch ohne konkrete
Verkehrsbeeinträchtigung erfolgen. Eine konkrete Hinderung von
Verkehrsteilnehmern ist nicht erforderlich, wohl aber die
begründete Besorgnis einer solchen Hinderung. Mag. Göppert:
"Abgeschleppt kann dann werden, wenn ein Fahrzeug so abgestellt
ist, dass es einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder
behindern hätte können."
Speziell in den Fällen des Paragraphen 89a Abs. 2a lit d,
erster Fall (=unberechtigtes Abstellen auf einem Behinderten-
Abstellplatz), lit g (= Abstellen auf einem Schutzweg, auf einer
Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe.) und lit h (=
Abstellen eines Fahrzeuges, das nicht ein Omnibus ist, auf einer
für Omnibusse vorbehaltenen Fläche) sind die Voraussetzungen für
eine gesetzlich gerechtfertigte Abschleppung auch dann gegeben,
wenn nicht einmal die begründete Besorgnis, es wäre zu einer
Verkehrsbeeinträchtigung gekommen, erforderlich ist. "Gleiches
gilt für Kraftfahrzeuge bzw. Anhänger, die ohne Kennzeichentafeln
abgestellt sind und für Fahrzeuge, die im Bereich eines mit dem
Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der
Zusatztafel "Abschleppzone" gekennzeichneten Verbotes abgestellt
sind", erklärt die ARBÖ-Verkehrsjuristin.
In den übrigen Fällen ist - wie schon oben erwähnt - eine
Abschleppung gerechtfertigt, wenn dei Verkehrsbeinträchtigung
konkret gegeben ist oder Besorgnis besteht, dass sich eine
Verkehrsbehinderung ergeben könnte. Wichtig ist darauf
hinzuweisen, dass die im Paragraphen 89a Abs. 2a StVO aufgezählten
Fälle nur eine demonstrative Aufzählung ist, so kann z. B. eine
Abschleppung die Folge eines verbotenen Abstellens im
Haltestellenbereich oder im 5m - Kreuzungsbereich sein.
Abschleppkosten müssen bei Autoabholung nicht bezahlt werden
Die Rechtsprechung zum Thema Abschleppung ist zahlreich und
vielfältig. ARBÖ-Rechtsexpertin Mag. Göppert verweist darauf:
"Wird abgeschleppt, wird von der Behörde ein Kostenbescheid
ausgestellt. Viele Autofahrer wissen nicht, dass beim Abholen des
Fahrzeuges die Kosten nicht bezahlt werden müssen und man die
Zustellung eines Kostenbescheides verlangen kann. Ist man der
Meinung, dass zu unrecht abgeschleppt wurde und keine Kosten zu
zahlen hat, kann gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen ein
Rechtsmittel erhoben werden (Paragraph 63 AVG)."
Keine Kostenersatzpflicht besteht allerdings nach Paragraph 89a
Abs. 7 StVO dann, wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt
wurde, zu dem die Voraussetzung zur Entfernung noch nicht
vorlagen, es sei denn, dass dem Inhaber (Lenker) der bevorstehende
Eintritt der Voraussetzungen bekannt war oder die Abstellung von
Anfang an gesetzeswidrig war. Häufigster Fall sind die mobilen
Halte- und Parkverbote bei Straßenbauarbeiten. Das Fahrzeug kann
wohl entfernt werden, es dürfen aber keine Kosten vorgeschrieben
werden.
Was Autofahrer wissen sollten
* Beschwerden gegen Abschleppungen: Bei der Abschleppung eines
Fahrzeuges handelt es sich um Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt. Beschwerden sind an den zuständigen unabhängigen
Verwaltungssenat (Frist sechs Wochen) zu richten. Bleibt die
Beschwerde beim Verwaltungssenat ohne Erfolg, so kann die
Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
* Beschädigung am Kraftfahrzeug nach Ausfolgung: Für allfällige
Beschädigungen, die vom Zulassungsbesitzer nachzuweisen sind, wird
nur bei grober Fahrlässigkeit gehaftet. (Amthaftungsanspruch)
Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei Abholung das Kfz genau auf
Beschädigungen hin zu prüfen und diese zu reklamieren bzw.
Ansprüche zu deponieren.
* Keine Kosten für die Entfernung können dann vorgeschrieben
werden, wenn es dem Lenker des Kfz gelingt rechtzeitig, d.h. bevor
das Fahrzeug hochgehoben wurde (es muss zumindest ein Rad am Boden
geblieben sein) zu seinem Fahrzeug zu kommen. Es liegt dann eben
keine Entfernung im Sinne des Gesetzes vor.
Rückfragehinweis: ARBÖ Presse
Tel.: (01) 89121-244
e-mail: prese@arboe.at
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