• 09.05.2000, 11:22:40
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  • OTS0120

ARBÖ: Kennzeichenhinterlegung wird durch Regierung verschlechtert

Wien (ARBÖ) - Das von der Bundesregierung am 27. April 2000
beschlossene Budgetbegleitgesetz, indem auch das
Versicherungssteuergesetz für Kraftfahrzeuge geändert wurde,
bringt nunmehr gewisse Einschränkungen für die Kraftfahrer,
kritisiert der ARBÖ.

Durch die erfolgten Änderungen des Versicherungssteuergesetzes,
wurde nun bei der Hinterlegung der Kennzeichentafel und des
Zulassungscheins von Kraftfahrzeugen bei der zuständigen Behörde
eine Hinterlegungsfrist von mindestens 45 Tagen festgelegt. Bisher
hat es dafür keine Fristsetzung gegeben. Mag. Renate Göppert,
ARBÖ-Verkehrsjuristin: "Die Kraftfahrer sind durch die
Mindestfrist von 45 Tagen für die Kennzeichenhinterlegung nunmehr
wieder in ihrer Mobilität eingeschränkt."

Der Aufgabenbereich der Kennzeichenhinterlegung kommt nunmehr
den Zulassungsstellen der Versicherungen zu. Der Tag, an dem die
Hinterlegung erfolgt und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht
in die Frist einbezogen. Diese Regelung gilt für eine Hinterlegung
nach dem 31. Mai 2000.

Besitzer von Kabrios und Motorrädern, die nicht länger warten
und die Sonne mit ihren Fahrzeugen ausgiebig genießen wollen,
warnt der ARBÖ ihre Kennzeichen, die hinterlegt wurden vor dem
vereinbarten Zeitpunkt zu reaktivieren.

ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert: "Wird die
Wiederausfolgung der hinterlegten Kennzeichen beispielsweise nur
einen Tag früher als vereinbart beantragt, so fällt der komplette
Vorteil der Hinterlegung weg. Dies bedeutet, dass sowohl die
Steuer, als auch die Versicherung zur Gänze für den
Hinterlegungszeitraum zu entrichten ist."

Die Aktivierung hinterlegter Kennzeichen kann teuer werden

Teuer kann es auch werden, wenn ein Fahrzeug auf dessen
Benützung freiwilig verzichtet wurde, in diesem mit der
Versicherung vereinbarten Zeitraum in Betrieb genommen wird und es
zu einem Schadenfall kommt. Dazu Mag. Göppert: "Es kommt dabei auf
den konkreten Text im Versicherungsvertrag an. Trotz des
Benutzungsverzichts besteht grundsätzlich weiterhin
Versicherungsschutz, es kann jedoch ein Schadenersatzbeitrag
anfallen."

Grundsätzlich sollte die Hinterlegungs- oder Verzichtsdauer im
Vorhinein mit der Versicherung ebenso klar ausgehandelt werden,
wie die Bedingungen für die Zeit der Nichtbenützung. Diese
Abmachungen sind dann für den Versicherungsnehmer bindend.

Rückfragehinweis: ARBÖ Presse

Tel.: (01) 89121-244
e-mail: [email protected]
Internet: http://www.arboe.at

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