- 02.05.2000, 11:03:12
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ARBÖ: Nur Kfz-Zulassungsbesitzer darf Auskunftspflicht bei Lenkererhebung weitergeben
Wien (ARBÖ) - Viele Autobesitzer verborgen ihr Fahrzeug ab und
zu an andere Personen. Diese wiederrum geben das Fahrzeug an
Dritte weiter. Die ARBÖ-Verkehrsjuristen informieren in diesen
besonderen Fällen über die Rechtslage. Und raten dem
Zulassungsbesitzer, unbedingt Aufzeichnungen zu führen, wer wann
das betreffende Fahrzeug gelenkt hat. Und den Dritten ebenfalls
darauf aufmerksam zu machen.
Für die Behörde muss nachvollziehbar sein, wer ein Fahrzeug zu
welchem Zeitpunkt gelenkt hat. Dies ist vor allem dann wichtig,
wenn ein Fahrzeug von mehreren Personen genützt wird. ARBÖ-
Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert: "Kann der Zulassungbesitzer
keine Auskunft über den Fahrzeuglenker erteilen, so hat er die
Person zu benennen, die diese Auskunft geben kann. Diese trifft
dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft muss unverzüglich
erfolgen."
Wichtig ist vor allem, dass die Person, der das Fahrzeug
geborgt wurde, Aufzeichnungen darüber führt, wenn ein Dritter
dieses Fahrzeug nutzt. Denn für die Behörde ist es wichtig, wer
die sogenannte "Auskunftspflicht" hat. Die ARBÖ-Verkehrsjuristin:
"Die Person, der das Auto geborgt wurde, kann die Auskunftspflicht
gegenüber der Behörde nicht an einen Dritten weitergeben."
Diese Auslegung bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof in
seiner Erkenntnis vom 28.1.2000, der dazu folgendes erklärte: Das
Gesetz eröffnet dem vom Zulassungsbesitzer benannten
Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder
einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er
verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das
Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem
eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem
Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf Paragraph 103 Abs. 2
Kraftfahrgesetz gestützte behördliche Anfrage durch Benennung
eines (anderen) Auskunftspflichtigen zu beantworten.
Rückfragehinweis: ARBÖ Presse
Tel.: (01) 89121-244
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