• 02.05.2000, 10:59:18
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  • OTS0093

Landtag mit vier Gesetzesänderungen und WUA-Bericht=

Wieder Deregulierung und einfachere Verfahren - Maßnahmen gegen Spekulanten - Monopol des Magistrats fällt

Wien, (OTS) Der Wiener Landtag tritt am Freitag um 9 Uhr
unter dem Vorsitz der Ersten Landtagspräsidentin Maria Hampel-
Fuchs zu einer Geschäftssitzung zusammen, die mit einer
Fragestunde eingeleitet wird. Im Anschluss daran findet eine
Aktuelle Stunde statt, weiters wird Vizebürgermeisterin Grete
Laska dem Landtag in einer Mitteilung über die "Leistungen der
Stadt Wien im Behindertenbereich" berichten.

Vier Gesetzesänderungen, die teilweise einfacheren Verfahren
und größerer Bürgerfreundlichkeit, aber auch beim Thema
Wasserversorgung dem Kampf gegen das Spekulantentum dienen, der
Tätigkeitsbericht 1998/99 der Wiener Umweltanwaltschaft und ein
Auslieferungsbegehren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, den
FPÖ-Abgeordneten Michael Kreißl betreffend, stehen auf der
Tagesordnung des Wiener Landtages. Die legistischen Neuerungen
gibt es beim Wiener Kinogesetz und Wiener Tanzschulgesetz (Str.
Marboe) in Zusammenhang mit dem Euro, bei der Grenze zwischen
Landstraße und Simmering (Str. Brauner), beim Kanalräumungs- und
Gebührengesetz und dem Wasserversorgungsgesetz (Str. Svihalek).

Deregulierung durch Entfall von Behördenverfahren und
genauere Regelungen zur Sicherstellung der Wasserversorgung in
Wohnungen sind der Hintergrund für die Änderung des Wiener
Wasserversorgungsgesetzes 1960. Wie viele andere Gesetze wurde
auch dieses - auf der Basis des Arbeitsprogramms der
Landesregierung und der angestrebten Vereinfachung, Konzentration
und Beschleunigung von Verfahren - nach Möglichkeiten von
Verwaltungsvereinfachungen und damit größerer Bürgerfreundlichkeit
durchleuchtet. Eine der daraus resultierenden Neuerungen: die
generelle Bewilligungspflicht für Herstellung und Änderung von
Innenanlagen entfällt und wird durch eine einfachere Meldung
ersetzt. Mit der Novellierung soll aber auch die derzeit
unbefriedigende Regelung , wenn ein Wasserverbraucher
unverhältnismäßig viel Wasser im Vergleich zu anderen Verbrauchern
(etwa Hausparteien) verbraucht, geändert werden. Bisher konnte der
Pritschler zwar von der Behörde zur Anmeldung eines gesonderten
Wasserbezugs mit eigenem Wasserzähler verpflichtet werden, bloß
war der Mehrverbrauch trotz hohem Ermittlungsaufwands oft nur
schwer nachweisbar. Folglich soll künftig die Möglichkeit
bestehen, einen privaten Subzähler einbauen zu lassen, der eine
ebenso zuverlässige Grundlage für die Aufteilung der
Wassergebühren in einem Wohnhaus usw. bietet. Eine weitere
wichtige Änderung: Es klingt im ersten Moment selbstverständlich,
dass der Wasserabnehmer (etwa ein Hausbesitzer) das aus den
städtischen Wasserleitungen bezogene Wasser auch tatsächlich an
die Wohnungen, die an die selbständige Wasserabzweigleitung des
Wasserabnehmers angeschlossen sind, weitergeben muss. Nur: in der
Praxis haben mitunter Spekulanten ein Gebäude erworben und - um
die Bewohner zum Verlassen des Hauses zu bringen - mitunter
einfach die Wasserversorgung unterbrochen. Das soll jetzt
gesetzlich unterbunden werden. Notfalls kann nun auch die Behörde
bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen durchführen.

Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kanalräumungs- und
Kanalgebührengesetz 1978 geändert wird, bringt nun einen Verzicht
der Stadt auf ein Monopol, das sie sich bisher eingeräumt hat -
und zwar beim Räumen von Hauskanalanlagen. Bisher war der
Magistrat allein für die Räumung nicht nur der Straßenkanäle,
sondern auch der
Hauskanalanlagen usw. zuständig. Für einzelne Ausnahmen war ein
eigenes Verwaltungsverfahren nötig. Dieses "Alleinbesorgungsrecht"
des Magistrats für die Hauskanalanlagen, Senkgruben, Abscheider
aller Art und Kläranlagen entfällt. Damit können Private nach
Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Kanalräumung nicht mehr nur
durch den Magistrat, sondern auch durch befugte Gewerbetreibende
durchführen lassen. Aber auch die Stadt selbst könnte bei
öffentlichen Straßenkanälen künftig Privatfirmen beauftragen.

Grund für den "Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gesetz
betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955 und
das Gesetz betreffend die Erteilung von Unterricht in
Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) geändert
werden", ist die Umstellung auf den Euro.

Das Gesetz über die Änderung der Grenze zwischen dem 3. und
11. Bezirk betrifft ein Areal bei der Urschenböckgasse-
Litfaßstraße und bringt eine Anpassung der Bezirksgrenze an die
topographischen Gegebenheiten - einfacher gesagt: Ein derzeit von
der Grenze durchschnittener Gehsteig gehört künftig voll den
Simmeringern. Dafür kriegen die Landstraßer ein kleines Eckerl
Simmering bei der Litfaßstraße nun zu ihrem Bezirk dazu. (Schluss)
hrs

Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz:

www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Helga Ruzicka-Stanzel
Tel.: 4000/81 856
e-mail: [email protected]

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