• 06.04.2000, 09:41:29
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  • OTS0074

In der warmen Jahreszeit spielen sie die Hauptrolle(r): FRÜHLINGSERWACHEN DER ROLLER-SKATER

Wien (OTS) - Das Kuratorium für Verkehrssicherheit erinnert an die
neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für das Rollschuhfahren, die
durch die 20. Novelle zur Straßenverkehrsordnung eingeführt wurden.

Die aktuellen Bestimmungen gelten zwar schon seit 22.7.1998, also
bereits in der dritten Schönwettersaison, dennoch zeigt der
Wissensstand vieler Verkehrsteilnehmer um die umfangreichen
Neuerungen - vor allem nach der langen Winterpause - noch großen
Nachholbedarf. Das KfV informiert daher nochmals über die neuen
Vorschriften für alle Inline-Skater und sonstigen Rollschuhfahrer:

"Der Rollschuhfahrer wird durch die 20. StVO-Novelle zu einem
chamäleonartigen Verkehrsteilnehmer", deutet Mag. Armin Kaltenegger,
Leiter der KfV-Rechtsabteilung, die Gesetzesänderung, "er darf sich
nun auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind -
Gehsteig, Gehweg und dergleichen - fortbewegen, wird gleichsam zum
Fußgänger und hat dabei die für Fußgänger geltenden Bestimmungen
einzuhalten. Zusätzlich darf er sich auch auf Verkehrsflächen, die
dem Radverkehr vorbehalten sind, also Radfahranlagen, fortbewegen,
wird gleichsam zum Radfahrer und hat deshalb die für Radfahrer
geltenden Bestimmungen zu beachten."

Der Rollschuhfahrer im Fußgängerbereich:

Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen
erlaubt. Fahrbahnen (ausgenommen Radfahranlagen) dürfen aber nur zum
Überqueren befahren werden. Lediglich in Wohnstraßen und
Fußgängerzonen darf auch die Fahrbahn - ohne mutwillige Behinderung
des erlaubten Fahrzeugverkehrs - benützt werden. Um ein gefahrloses
Nebeneinander der rollenden und gehenden Straßenbenützer zu
ermöglichen, hat der Rollschuhfahrer seine Geschwindigkeit an den
Fußgängerverkehr anzupassen, was bedeutet, daß mit zunehmender
Fußgängerdichte auf der betreffenden Verkehrsfläche eine geringere
Geschwindigkeit zu wählen ist - sehr oft wird das
Schrittgeschwindigkeit sein! Ansonsten hat der Rollschuhfahrer auf
den Verkehrswegen der Fußgänger jene Regeln einzuhalten, die auch für
Fußgänger gelten (kein überraschendes Betreten der Fahrbahn,
Überqueren der Fahrbahn auf kürzestem Wege usw.).

Der Rollschuhfahrer im Radfahrerbereich:

Das Rollschuhfahren ist weiters auf allen Radfahranlagen - das
sind Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radfahrstreifen,
Mehrzweckstreifen und Radfahrerüberfahrten - gestattet. Verboten ist
nur die Benützung von Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebiets.
Dabei hat der Rollschuhfahrer die für Radfahrer geltenden
Verhaltensvorschriften einzuhalten, so zum Beispiel:

· Einhaltung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
· Rechtsfahrgebot
· Vorrangregeln
· Höchstgeschwindigkeit auf Radfahrerüberfahrten 10 km/h
· Alkohollimit 0,8 %

Eine Benützungspflicht der Radfahranlagen besteht für
Rollschuhfahrer - im Gegensatz zu Radfahrern - nicht!

Altersgrenzen:

Auch das Mindestalter für die Teilnahme am Straßenverkehr mit
Rollschuhen wird durch die Novelle klar geregelt. Auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr dürfen Kinder unter zwölf Jahren nur mit einer
Aufsichtsperson, die das 16. Lebensjahr vollendet hat,
rollschuhfahren. Ist das Kind jedoch Besitzer eines Radfahrausweises,
so darf es schon ab dem zehnten Lebensjahr ohne eine solche
Aufsichtsperson rollschuhfahren. In Wohnstraßen ist eine
Aufsichtsperson gar nicht erforderlich.

Rückfragehinweis: Kuratorium für Verkehrssicherheit
Mag. Eveline Wögerbauer
Tel.: 01/71770-161
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.kfv.or.at

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