- 23.03.2000, 11:07:50
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- OTS0129
Probleme bei Grenzübertritt durch EKIS-Vormerkung
Fragwürdige Löschungsfristen
Wien (OTS) - Auffallend häufige und intensive Grenzkontrollen
(insbesondere Leibesvisitationen) erweckten bei den betroffenen
Personen den Verdacht, über sie seien geheime Daten im
Fahndungscomputer gespeichert. Volksanwalt Horst Schender konnte
feststellen, dass derartige, unter großer Geheimhaltung vorgenommene
Datenspeicherungen vor allem im Bereich der Suchtgiftkriminalität
Ursache dieser intensiven Kontrollmaßnahmen sind und prüfte ihre
Rechtmäßigkeit und Geltungsdauer.****
In mehreren Beschwerden war eine ungewöhnlich intensive
Kontrolle bei der Wiedereinreise nach Österreich (teilweise bis zur
Durchsuchung von Körperhöhlen) beschrieben. Diesen Beschwerden
gemeinsam war, dass bei allen Personen vor längerer Zeit polizeiliche
Ermittlungen wegen Suchtgiftverdachtes durchgeführt worden waren und
die Tatsache dieser Polizeiermittlungen im "EKIS", dem Elektronischen
Kriminalpolizeilichen Informationssystem gespeichert waren.
Diese Personen geraten nach routinemäßiger EKIS-Abfrage auch
ohne Hinzutreten konkreter und aktueller Verdachtsmomente in den
"Genuss" einer verschärften Grenzkontrolle, selbst wenn eine vor
Jahren erfolgte strafgerichtliche Verurteilung bereits getilgt ist.
Sogar ein gerichtlicher Freispruch oder das gänzliche Unterbleiben
einer strafrechtlichen Verfolgung (zB nach Zurücklegung der Anzeige
durch die Staatsanwaltschaft) führen keinesfalls automatisch und
zwingend zur Löschung der Datenspeicherung.
Eine endgültige Klärung konnte Volksanwalt Horst Schender
bisher vor allem deswegen nicht herbeiführen, weil das
Bundesministerium für Inneres den Inhalt dieser gespeicherten Daten
"aus Datenschutzgründen" nicht an die Volksanwaltschaft weitergeben
wollte. Nach Einbeziehung des Verfassungsdienstes des
Bundeskanzleramtes konnte die Klärung der Rechtslage erfolgen und es
wird nun von der Volksanwaltschaft eine allgemeine amtswegige Prüfung
des rechtlichen Umfeldes dieser Datenspeicherungen eingeleitet.
Volksanwalt Horst Schender kann die Personen, die auch
gegenwärtig von der oben dargestellten Situation betroffen sein
könnten, zielführend beraten. Jedermann kann nach § 62 des
Sicherheitspolizeigesetzes bei derjenigen Sicherheitsbehörde, die
einschlägige Daten ermittelt hat, oder beim Bundesministerium für
Inneres die Auskunft verlangen, ob und welche Daten hinsichtlich der
eigenen Person gespeichert sind. Sollte die erteilte Auskunft als
unrichtig oder die Datenspeicherung als unzulässig vermutet werden,
besteht sodann die Beschwerdemöglichkeit bei der
Datenschutzkommission.
Sowohl das Auskunftsersuchen als auch eine an die
Datenschutzkommission gerichtete Beschwerde sind nach § 62 Abs. 6 des
Sicherheitspolizeigesetzes von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
befreit.
Soweit in diesem verwaltungsbehördlichen Vorgehen ein Missstand
vermutet wird und dem Betroffenen ein Rechtsmittel dagegen nicht oder
nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Beschwerde an die
Volksanwaltschaft 1015 Wien, Singerstraße 17, Tel. (01) 51 505,
möglich.
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
Volksanwalt Horst Schender
Singerstraße 17 1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/121
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