• 23.03.2000, 10:40:23
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  • OTS0114

ARBÖ: Wer am Pannenstreifen tatsächlich "anhalten" darf oder nur verbotenerweise "hält"

Nach dem Anhalten, Pannenstreifen rasch verlassen

Wien (ARBÖ) - "Halten" und "Anhalten" - für die Rechtsexperten
ein bedeutender Unterschied, wenn es um ein Fahrzeug am
Pannenstreifen geht. Die ARBÖ-Verkehrsjuristen klären auf und
erinnern an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach
der Pannenstreifen nach dem Anhalten wieder rasch verlassen werden
muss.

Folgender Vorfall hat sich ereignet: Um die Straßenkarte
genauer zu studieren, blieb ein ortsunkundiger Autofahrer kurze
Zeit am Pannenstreifen stehen. Ein anderer Kraftfahrzeuglenker
fuhr mit großer Geschwindigkeit irrtümlich auf dem Pannenstreifen
und krachte in der Folge auf den dort abgestellten Wagen. Der
Sach- und Personenschaden war beträchtlich - insgesamt rund ATS
500 000,- / EUR 36.336,42.

ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert: "Der strittige Punkt
war das rechtliche Problem, ob dem Lenker des ausländischen
Fahrzeuges deshalb ein Verschulden trifft, da er nicht wegen eines
Defektes am Pannenstreifen angehalten hatte, sondern lediglich zum
Kartenstudium mit seinem PKW am Pannenstreifen hielt."

Der Oberste Gerichtshof stellte wohl dazu fest, dass das
Hauptverschulden der Lenker trägt, der irrtümlich auf dem
Pannenstreifen unterwegs war. Dem ortsunkundigen Lenker wurde
jedoch ein Viertel Mitverschulden angelastet, da es sich um ein
"unzulässiges Halten" und nicht um ein "verkehrsbedingtes
Anhalten" gehandelt hat. Die ARBÖ-Verkehrsjuristin dazu: "Der
Begriff Anhalten - und nur zu diesem Zweck darf der Pannenstreifen
benutzt werden - wird äußerst streng definiert: Es handelt sich um
ein durch die Verkehrslage oder äußere Umstände erzwungenes
Anhalten. Die genaue Durchsicht einer Straßenkarte zwecks
Orientierung gehört nicht dazu!"

Apropos: Nach dem Anhalten auf dem Pannenstreifen muss dieser
möglichst schnell wieder verlassen werden. Dieser darf jedoch -
entsprechend der herrschenden Verkehrslage - für die gefahrlose
Einordnung in den fließenden Verkehr in einer möglichst kurzen
Strecke benützt werden. Über diese Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes berichteten die ARBÖ-Verkehrsjuristen
bereits im September des Vorjahres.

Rückfragehinweis: ARBÖ Presse

Tel.: (01) 89121-244
e-mail: presse@arboe.at
Internet: http://www.arboe.at

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