Dinslaken (ots) - Gleich drei kommerzielle Internetsites hat ein
unter dem Namen "Verband sozialer Wettbewerb e.V." mit Sitz in
Berlin tätiger Abmahnverein in dieser Woche per einstweiliger
Verfügung lahmgelegt und damit deutlich gemacht, dass auch
Abmahnvereine am Internetboom teilhaben wollen.
Der Verband ist der Auffassung, dass die auf den Internetseiten
für den Verbraucher abrufbaren Informationen über Inhaltsstoffe und
Wirkungsweisen eines Nahrungsmittels (Colostrum - aus dem
lateinischen Erstmilch oder Muttermilch), im Zusammenhang mit der
Vorstellung der daraus gewonnenen Produkte gegen das
Lebensmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz verstoßen.
Eigentlich ein "alter Hut". Nicht nur in Deutschland dürfen
Produkte, die als Lebensmittel in den Markt gebracht werden, nicht
mit Heilaussagen beworben werden. Im Klartext bedeutet dies, dass die
Aussage: "Milch ist gesund" einen Verstoß darstellen würde. Auch die
Aussage: "Die Benutzung von Olivenöl kann nachweislich deutlich den
Cholesterinspiegel senken" wäre demzufolge im direkten Zusammenhang
mit dem Verkauf eines Olivenölproduktes unzulässig.
Klar, dass gerade die Lebensmittelindustrie bevorzugtes
"Schlachtfeld" von Organisationen ist, die unter dem gesetzlich
geschützten Deckmäntelchen eines Interessenverbandes, jede nur nach
"Heilaussage" riechende Äußerung abmahnt und dies meistens mit
Erfolg.
Bekannt ist auch, dass eine ideale Methode einen Wettbewerber aus
den Markt zu drängen, die Einschaltung eines "Interessenverbandes"
ist, der im Namen seiner honorigen Mitglieder, den unliebsamen
Konkurrenten, durch "einstweilige Verfügung" erst einmal aus dem
Markt schießt.
Bisher war das "Schlachtfeld" die Anzeigen in Zeitungen,
Zeitschriften, Werbebroschüren und die Etiketten auf den Produkten.
Doch jetzt haben die Abmahnvereine entdeckt, dass das Internet ein
viel lukrativeres Geschäftsfeld ist. Wo sonst kann man so schnell
fündig werden und unzulässige Aussagen finden, wie in der Welt der
elektronischen Informationen. Genau hier beginnt jedoch auch das
Problem. Als Informationsplattform bietet das Internet die
Möglichkeit, den Verbraucher umfassend zu informieren. Was tut also
ein Hersteller oder Vertreiber eines Nahrungsmittels? Er informiert
nicht nur über die Verfügbarkeit der Produkte, sondern nutzt auch die
Möglichkeit, umfassend über Inhaltsstoffe und Wirkungsweisen zu
informieren. Dies kann er auf vielfältige Weise tun. Entweder setzt
er einen Link auf die Informationsseiten von Anbietern, die z.B.
erklären was Vitamin C oder eine Aminosäure ist und auch die
Bedeutung dieser Inhaltsstoffe für die menschliche Gesundheit
erklären, oder er stellt diese Information selbst zusammen und macht
sie irgendwo auf seinen Seiten abrufbar.
Häufig stellt der Anbieter die gesammelten Informationen auch
unter der Rubrik Pressemitteilungen zusammen und macht sie dort für
Journalisten abrufbar. Schlichtweg, um den Journalisten die häufig
recht aufwendige Recherchearbeit zu erleichtern.
All dies wird er jedoch in Zukunft nicht mehr tun dürfen, wenn es
den Abmahnvereinen gelingt, vor Gericht Recht zu erhalten.
Selbst ein Link auf Informationsdienste wird dann nicht mehr
zulässig sein.
Sicherlich muß der Verbraucher vor unlauterer Werbung geschützt
werden. Muß er aber auch vor Informationen geschützt werden, obwohl
das Grundgesetz ihm dieses Recht auf Informationsfreiheit gibt?
Angriffe von Hackern auf das Internet können Sites für Stunden
lahm legen.
Durch die jetzt einsetzenden Angriffe der Abmahnvereine werden
"gut gemeinte" Sites für immer lahm gelegt und damit ein weiteres
Stück der Freiheit des Internets zu Grabe tragen.
Hier ist die öffentliche Diskussion und die Politik gefordert,
denn es kann nicht angehen, dass durch Lücken in der Gesetzgebung
Hunderte oder gar Tausende junger Existenzen im Internet gefährdet
werden, die Versandshops für Naturprodukte oder natürliche
Lebensmittel eröffnet haben und noch eröffnen werden. Während bei
einem klassischen Ladenlokal der Betroffene bei einer Abmahnung "nur"
die entsprechende Werbebroschüre vernichten und neu gestalten muss,
aber nicht den Laden zumachen muss, sieht es bei einem Internetshop
anders aus. Werbliche Aussagen und sachliche Informationen sind
komplex miteinander verlinkt und verzahnt. Eine Abmahnung, die per
einstweiliger Verfügung durchgesetzt wird bedeutet schlichtweg:
"Laden zu" Site für Tage oder Wochen abschalten.
Hier geht es nicht alleine um Verbraucherschutz, Informations- und
Pressefreiheit. Hier geht es um Jobs und Existenzen und damit um
unsere Wirtschaft. Nach geltendem Recht hat der Betroffene, der
Abgemahnte, natürlich das Recht vor Gericht zu gehen. Doch welcher
Existenzgründer hat das Geld einen sechsstelligen Betrag für Anwalts-
und Gerichtskosten aufzubringen. Als erstes wird per einstweiliger
Verfügung das Abschalten der Site angeordnet und damit seine
Einnahmequelle verschlossen. Wie heisst es so schön im Paragraph 1
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf den sich die
Abmahnvereine stützen: " Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten
verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch
genommen werden."
Entspricht es in Deutschland wirklich den guten Sitten Existenzen
zu vernichten, die in guter Absicht zu Zwecken der Information des
Verbrauchers im Internet Handlungen vornehmen - im Klartext einen
Link zur Verbraucherinformation der EU setzen.
Die ersten drei Sites topvital.de, sportvital.de und kolostral.de
sind per Rundumschlag des Abmahnvereins erst einmal "off-the-air".
Wer sind die nächsten?
ots Originaltext: Netconsult
Im Internet recherchierbar: http://recherche.newsaktuell.de
Pressekontakt:
Netconsult
Egon Posch
Tel.: +49 02064-95291
Fax: +49 02064-95277
E-Mail: eposch@egonposch.de
*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER
VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | EUN/OTS