• 17.02.2000, 09:09:01
  • /
  • OTS0052

Volksanwältin Krammer deckt auf: Steirer wurde wegen Heeresrente irrtümlich die Notstandshilfe gekürzt !=

Wien (OTS) - Herr S. aus der Obersteiermark ist auf Grund der
schwierigen Arbeitsmarktlage seit längerer Zeit arbeitslos. Im
Sommer 1999 wandte er sich mit der Bitte um Überprüfung seiner
Notstandshilfe an die Volksanwaltschaft. Die Notstandshilfe wurde
ihm von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Liezen (AMS) gewährt. Neben der Notstandshilfe
hat Herr S. noch Anspruch auf eine Rente nach dem
Heeresversorgungsgesetz. Diese Rente wurde ihm vom zuständigen
Bundessozialamt zuerkannt, da er während einer Alpinausbildung
beim Bundesheer einen schweren Unfall erlitten und eine dauerhafte
gesundheitliche Beeinträchtigung davongetragen hatte. Im Zuge der
Überprüfung der Notstandshilfe stellte Frau Volksanwältin Krammer
fest, dass Herrn S. die Rente nach dem Heeresversorgungsgesetz
verkürzend auf die Höhe der Notstandshilfe angerechnet worden war.
Volksanwältin Krammer erblickte darin eine Rechtswidrigkeit.****

"Die so genannten Beschädigtenrenten nach dem
Heeresversorgungsgesetz gelten nämlich nicht als Einkommen im
Sinne des Einkommenssteuergesetzes und des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes", hält Volksanwältin Christa
Krammer fest. Infolgedessen kann eine solche Rente auch nicht
verkürzend auf die Höhe der Notstandshilfe angerechnet werden.

Mit dieser Argumentation trat die Volksanwältin an den
Landesgeschäftsführer des AMS Steiermark und an das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heran. Der
Landesgeschäftsführer und das Ministerium schlossen sich der
Argumentationslinie der Volksanwältin an und gestanden den
Rechtsirrtum ein. Für Herrn S. brachte das die langersehnte
Wiedergutmachung: Ihm wurde Notstandshilfe in Höhe von S 64.700,--
nachbezahlt. Zugleich wurden alle Landesgeschäftsstellen des AMS
vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
angewiesen, künftig Beschädigtenrenten nach dem
Heeresversorgungsgesetz nicht mehr auf die Höhe der Notstandshilfe
anzurechnen.

"In der Vergangenheit hat der Einkommensbegriff des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes und damit auch die Frage der
Einkommensanrechnung bei der Notstandshilfe immer wieder
rechtliche Probleme bereitet, so etwa auch bei der Anrechnung von
Unterhaltszahlungen, die der Verwaltungsgerichtshof seinerzeit für
rechtswidrig erachtet hat. Ich hoffe, dass in diesem Bereich
nunmehr alle rechtlichen Untiefen ausgelotet sind und
Rechtsirrtümer künftig weitgehend vermieden werden können",
resümiert Volksanwältin Christa Krammer.

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

Volksanwältin Dr. Christa Krammer
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOA/VOA

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel