• 15.02.2000, 12:46:54
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  • OTS0150

Finanzen/Finanzausgleich/Stemer

Gesetzesanfechtung des Landes abgewiesen VfGH: "Einseitige Änderung des Finanzausgleichs führt nicht in jedem Fall zu Verfassungswidrigkeit"

Bregenz (VLK) - Der Antrag des Landes Vorarlberg, eine
Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 als
verfassungswidrig aufzuheben, wurde vom
Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Legistiklandesrat Siegi
Stemer: "Wir müssen den Spruch des Höchstgerichtes zur
Kenntnis nehmen. Die Richtigkeit unserer Argumentation ist
dem Grunde nach aber bestätigt worden." ****

Zur Vorgeschichte: Der Bund, die Länder und die Gemeinden
haben im Februar 1996 ein für die Jahre 1997 bis Ende 2000
gültiges Finanzausgleichspaktum abgeschlossen, in welchem
auch die Aufteilung der Erträge der Kraftfahrzeugsteuer
zwischen Bund und Ländern vereinbart worden ist. Auf Grund
dieses Paktums hat der Bundesgesetzgeber - entsprechend der
bisherigen Praxis - das Finanzausgleichsgesetz 1997 erlassen.
Durch das zweite Budgetbegleitgesetz 1997 wurde das
Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert: Der Anteil des Bundes
an den Erträgen der Kraftfahrzeugsteuer wurde um 200
Millionen Schilling (14,5 Millionen Euro) zu Lasten der
Länder erhöht. Dieser Änderung des Finanzausgleichs stimmte
das Land Vorarlberg nicht zu. "Der Bund ist einseitig von dem
für die Jahre 1997 bis Ende 2000 gültigen
Finanzausgleichspaktum abgegangen", argumentierte das Land.
Die Vorarlberger Landesregierung hat diese einseitige
Änderung des vereinbarten Finanzausgleichs beim
Verfassungsgerichtshof angefochten.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem nunmehr ergangenen
Erkenntnis den Gesetzesprüfungsantrag der Landesregierung
abgewiesen und dabei seine Judikatur zur Bedeutung des
Finanzausgleichspaktums etwas "aufgeweicht". Nach Auffassung
des Verfassungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit einer
einseitigen Änderung des Finanzausgleichs nach ihrer Art,
ihrem Gewicht und ihren Auswirkungen auf die finanzielle
Position der Finanzausgleichspartner zu beurteilen. Ob eine
einseitige Änderung eine solche Qualität habe, dass die
dadurch neu geschaffene Rechtslage unter dem Aspekt des
Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig sei, könne nur im
Einzelfall unter Würdigung aller Umstände beurteilt werden.
Im konkreten Anlassfall verneinte der Verfassungsgerichtshof
die Verfassungswidrigkeit der Vorgangsweise des Bundes.
(so/ug,nvl)

Rückfragehinweis: Landespressestelle Vorarlberg

Tel.: (05574) 511-20136

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