- 27.01.2000, 09:08:19
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- OTS0051
Ein Fall für Volksanwältin Krammer: Ambulanztermin mit bösen Folgen !=
Wien (OTS) - Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht,
sollte tunlichst darauf achten, dass die Meldung eines
Ambulanztermins oder einer ärztlichen Kontrolluntersuchung vom
Arbeitsmarktservice (AMS) nicht missverstanden wird. Denn sonst
kann die Einstellung dieser Sozialleistungen drohen. In einem Fall
aus Oberösterreich konnte Volksanwältin Christa Krammer ein
solches Missverständnis aufklären und sorgte dafür, dass die
gebührende Notstandshilfe nachgezahlt wurde.****
Der Fall reicht bis ins Jahr 1998 zurück. Herr D. meldete am 9.
März 1998 seiner ihn betreuenden Arbeitsmarktservice-Stelle im
oberösterreichischen Eferding, dass er sich am 30. März einer
ambulanten Kontrolluntersuchung im Linzer Allgemeinen Krankenhaus
unterziehen müsse. Diese ärztliche Kontrolle stand mit einer
früheren, schweren Erkrankung des Herrn D. im Zusammenhang.
Im Juni 98 wurde Herr D. von einer akuten Erkrankung
heimgesucht und benötigte einen Krankenschein. Die
Gebietskrankenkasse stellte jedoch keinen aus. Erst jetzt erfuhr
Herr D., dass ihm das AMS die Notstandshilfe mit 30. März - ohne
vorherige Verständigung - einfach eingestellt hatte. Sein
Krankenversicherungsschutz, so wurde ihm weiters gesagt, sei damit
erloschen. Krankengeld könne er keines erhalten, da ein
Kontrolltermin beim Arzt oder auf der Ambulanz nicht automatisch
bedeutet, dass man arbeitsunfähig ist. Herr D. bekam seine
Leistungen immer auf ein Bankkonto überwiesen und behob das
benötigte Geld üblicherweise mit seiner Bankomatkarte. Da ihn das
AMS nicht informierte, hatte er zunächst die fehlenden Eingänge
nicht bemerkt.
Erst nachdem er beim AMS urgiert hatte, erließ dieses am 25.
Juni im Nachhinein einen Bescheid und stellte fest, dass Herr D.
arbeitsunwillig gewesen sei. Deshalb habe man die Notstandshilfe
eingestellt
Herr D. konnte diesem Vorwurf verständlicherweise wenig
abgewinnen und suchte bei verschiedenen Stellen Unterstützung.
Ohne jeglichen Erfolg.
Im Juni 1999 wandte er sich schließlich an Volksanwältin
Krammer. Sie setzte sich mit dem Landesgeschäftsführer des AMS
Oberösterreich in Verbindung und erreichte die Nachzahlung der
ausstehenden 20.600 Schilling. "Die Meldung eines Ambulanztermins
ist selbstverständlich nicht als Krankmeldung zu werten", stellt
Krammer klar. "Darüber hinaus kann ein solcher Termin auch nicht
als Ausdruck der Arbeitsunwilligkeit gesehen werden. Zudem bedarf
die Einstellung der Notstandshilfe laut
Arbeitslosenversicherungsgesetz eines Bescheides und kann nicht
einfach ohne Vorwarnung verhängt werden." Das AMS folgte dieser
Argumentation.
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
Volksanwältin Dr. Christa Krammer
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 5015 05/111
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