• 17.12.1999, 09:10:11
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  • OTS0046

Wertpapierhandel: Strenge Verhaltensregeln für Bankmitarbeiter

Neuer Standard Compliance Code soll Marktkultur im Wertpapiergeschäft und Kundenvertrauen weiter erhöhen

pwk - Im Jahr 2000 werden die strengen Verhaltensregeln für die
Mitarbeiter der heimischen Geldinstitute bei Wertpapiergeschäften
weiter ausgedehnt. Die neuen Verhaltensregeln, der sogenannte
Standard Compliance Code, wurden von der Kreditwirtschaft im Rahmen
der Bundeskreditsektion erarbeitet und sind bereits mit der
Bundeswertpapieraufsicht und dem Finanzministerium abgestimmt. Mit
dieser Neuregelung vor allem auf Basis des
Wertpapieraufsichtsgesetzes wird der auf einer Selbstverpflichtung
basierende Standard Compliance Code von 1994 ersetzt. ****

Herbert Pichler, Syndikus der Bundeskreditsektion: "Mit dem
erweiterten Standard Compliance Code soll grundsätzlich das Vertrauen
der Kunden weiter gestärkt werden. Prinzipiell geht es darum, einen
Missbrauch von Insiderinformationen zu verhindern und Regelungen zu
treffen, um Interessenskonflikte zwischen Kunden, Bank und
Mitarbeitern zu vermeiden. Bei der Erarbeitung der neuen Regelungen
hat sich die Bundeskreditsektion auch an internationalen Vorbildern
orientiert. Im Unterschied zu ausländischen Beispielen gilt dieses
neue Regelwerk aber für alle Kreditinstitute in Österreich, nicht nur
für einzelne Banken. Das heißt, dass der Kunde landesweit auf einen
hohen Qualitätsstandard in seiner Bank bei Wertpapierhandel,
Anlageberatung, Vermögensverwaltung, Fondsmanagement, Emission und
Research vertrauen kann."

Als Ziel nennt der künftige Standard Compliance Code: "Die
Kreditinstitute wollen einen unzulässigen Umgang mit noch nicht
öffentlich zugänglichen Informationen, die anlage- bzw. preisrelevant
sind, verhindern." Vor allem private Wertpapiergeschäfte von
Bankmitarbeitern sind in Zukunft noch präziser als bisher geregelt.
So haben Mitarbeiter, die in Vertraulichkeitsbereichen arbeiten,
eigene Depots und damit zusammenhängende Konten beim eigenen Institut
zu führen, Transaktionen dem Compliance-Verantwortlichen zu melden
und auf Verlangen offenzulegen. Ausnahmen kann nur die
Geschäftsleitung genehmigen.

Um eine Fairness gegenüber allen Marktteilnehmern zu
gewährleisten, sind in den Kreditinstituten eine Beobachtungsliste
und eine Sperrliste zu führen. Die Beobachtungsliste ist eine streng
vertrauliche, rein interne Liste über Wertpapiere, Derivate etc., zu
denen noch nicht öffentlich zugängliche compliancerelevante
Informationen vorliegen. Diese Liste ermöglicht die Beobachtung von
Eigenhandels- oder Mitarbeitergeschäften, die den Verdacht nahelegen
könnten, dass vertrauliche Informationen unfair ausgenutzt worden
sind. Das Kreditinstitut behält sich hier das Recht vor,
Mitarbeitergeschäfte zu beschränken, zu untersagen oder ex post zu
stornieren.

Die Sperrliste wiederum ist die Liste jener Werte, für die
aufgrund dieses Standard Compliance Code Beschränkungen im
Eigenhandel bzw. in der Beratung oder im Mitarbeiterhandel bestehen.
Zweck der Sperrliste ist vor allem die Vermeidung des Eindrucks, dass
unzulässigerweise anlage- bzw. preisrelevante, noch nicht öffentlich
zugänglich gemachte Informationen zum eigenen Vorteile oder dem des
Kreditinstituts oder dem eines Kunden verwendet werden. Verdichten
sich Informationen über ein Unternehmen, das auf der
Beobachtungsliste steht, dann ist dieser Wert von der offiziellen
Empfehlungsliste (Kauf/Verkauf) zu streichen und in der Sperrliste zu
führen. Auch Eigenhandelsgeschäfte der Bank dürfen dann über dem
üblichen Ausmaß nicht getätigt werden. Pichler: "Mit dieser strikten
Regelung wollen wir erreichen, dass keinerlei Verdachtsmomente
aufkommen, es könnten Insidergeschäfte oder andere gesetzlich
verpönte Geschäfte getätigt werden. Damit wird die Marktkultur im
Wertpapiergeschäft weiter ausgebaut und die Attraktivität dieser
Anlageform deutlich gesteigert."

Durch den Standard Compliance Code werden aber auch die einzelnen
Vertraulichkeitsbereiche innerhalb eines Geldinstituts definiert.
Zwischen den Vertraulichkeitsbereichen sind wirksame, kontrollierbare
Informationssperren zu errichten. Compliance-relevante Informationen,
die in einem Vertraulichkeitsbereich anfallen, dürfen diesen
grundsätzlich nicht verlassen - weder nach außen noch nach innen in
andere Bankbereiche.

Alle in einem Vertraulichkeitsbereich anfallenden compliance-
relevanten Informationen sind unverzüglich dem Compliance-
Verantwortlichen zu melden. Ihm sind aber auch Großorders zu melden,
deren Ausführung erhebliche Kursänderungen verursachen können.

Der Compliance-Verantwortliche untersteht direkt dem Vorstand (den
er wie alle anderen Mitarbeiter ebenfalls kontrolliert), hat
umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte und ist zur Absicherung für
einen zumindest zweijährigen Zeitraum unabsetzbar und unversetzbar.
(Schluß) RH
Rückfragehinweis: Syndikus Dr. Herbert Pichler

BSGKV
Wirtschaftskammer Österreich
Tel: 50105/3133

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