- 11.10.1999, 09:43:37
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- OTS0066
Parkometergesetz soll geändert werden=
Strafrahmen wird höher - Erleichterungen für behinderte Menschen
Wien, (OTS) Heraufsetzen des möglichen Strafrahmens beim
Verweigern der Lenkerauskunft, Entfall einer Begünstigung für die
ÖBB, Erleichterungen für LenkerInnen, die behinderte Menschen
transportieren, Auskunftspflicht anderer Körperschaften des
öffentlichen Rechts gegenüber der Verwaltungsbehörde und
Anpassungen an die Euro-Umstellung sind die Schwerpunkte einer
geplanten Änderung des Wiener Parkometergesetzes. Das ist jenes
Gesetz, in dem es um die Abgaben in Kurzparkzonen geht, sprich
dass man dafür zahlen muss, sein Auto in einer Kurzparkzone
abzustellen. Der entsprechende Gesetzesentwurf zur Neufassung des
Parkometergesetzes liegt von 11. Oktober bis 5. November bei allen
Magistratischen Bezirksämtern Montag bis Freitag von 8. bis 15.30
Uhr, an Donnerstagen bis 17.30 Uhr, zur öffentlichen Einsicht auf.
Zum Gesetzesentwurf können auch schriftliche Stellungnahmen
abgegeben werden. Während der Auflage ist der Gesetzestext samt
Erläuterungen auch in wien.online www.wien.gv.at zu finden.****
Folgende Neuregelungen sind vorgesehen:
o Der maximale Strafrahmen bei Nichterteilen einer Lenkerauskunft
(wenn ein Auto z.B. ohne Parkschein in einer Kurzparkzone
abgestellt war) wird von 1.000 auf 3.000 Schilling
hinaufgesetzt. Der Grund dafür: nach dem Parkometergesetz ist
der Zulassungsbesitzer (und jeder, der einem Dritten ein
Fahrzeug überlässt), zur Lenkerauskunft verpflichtet.
Übertretungen dieser Bestimmungen - wenn sich ein
Zulassungbesitzer also weigert, jenen Lenker anzugeben, der das
Auto in die Kurzparkzone gestellt hat, ohne die erforderliche
Abgabe (z.B. mit dem richtig angekreuzten Kurzparkschein) zu
zahlen - konnten bisher maximal tausend Schilling kosten. Die
Strafe für das "Verkürzen" der Abgabe, also für das Parken in
einer Kurzparkzone, ohne zu zahlen, ist mit bis zu 3.000
Schilling festgelegt. Was viele rechtskundige AutofahrerInnen
geradezu dazu verlockte, im Straffall keine Lenkerauskunft zu
erteilen, so ihre Strafe mit höchstens 1.000 Schilling zu
begrenzen und um die drohenden 3.000 Schilling herumzukommen.
o Einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs folgend, verlieren
die ÖBB ihre bisherige ex lege-Begünstigung, von der
Parkometerabgabe befreit zu sein. Für ÖBB-Fahrzeuge muss beim
Parken in Kurzparkzonen künftig ebenso bezahlt werden wie für
andere, private Kfz.
o Für stark gehbehinderte Personen gelten künftig auch im
Parkometergesetz dieselben Rechte wie in der 20. Novelle zur
Straßenverkehrsordnung. Für sie gibt es eine Erleichterung: hat
bisher ein/e AutofahrerIn z.B. einen behinderten Menschen in
dessen (gekennzeichneten) Behindertenfahrzeug etwa zum Arzt
gebracht, so durfte der gesunde Lenker bisher nur so lange das
Auto gebührenfrei in der Kurzparkzone abstellen, wie der
behinderte Mitfahrer für das Ein- bzw. Aussteigen und das
Mitnehmen oder Verstauen seiner Gehbehelfe benötigte. Nun kann
der/die nicht behinderte Lenkerin, der einen behinderten
Menschen im Behindertenauto etwa zum Arzt bringt, dieses
entsprechend gekennzeichnete Behindertenfahrzeug während der
gesamten Dauer z.B. des Arztbesuchs der behinderten Person
kostenfrei in der Kurzparkzone parken (wie der Behinderte, der
sein Fahrzeug selbst lenkte, schon bisher).
o Eine weitere Neuregelung ermächtigt die Verwaltungsbehörde, bei
den Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Abfragen über Daten aus dem Datenbestand zu stellen/zu
verarbeiten.
(Schluss) hrs
Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz: www.wien.gv.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Helga Ruzicka-Stanzel
Tel.: 4000/81 856
e-mail: [email protected]
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