Auch die vier WKÖ-Vizepräsidenten sowie die neun LK-Präsidenten klagen den FPÖ-Spitzenkandidaten
PWK - Die Wirtschaftskammer Österreich gibt bekannt: Nach den
eingebrachten Zivilklagen gemäß õ 1330 ABGB haben Präsident Leopold
Maderthaner, die vier Vizepräsidenten der Wirtschaftskammer
Österreich (Dkfm. Elisabeth Gürtler-Mauthner, Abg.Komm.Rat Ingrid
Tichy-Schreder, Dkfm. Engelbert R. Wenckheim und Komm.Rat Dr. Rene
Alfons Haiden) und die neun Landeskammerpräsidenten (Franz Kröpfl,
Burgenland; Franz Pacher, Kärnten; Ing. Peter Reinbacher,
Niederösterreich; Kurt Kaun, Oberöstereich; Dkfm. Günther Puttinger,
Salzburg; Peter Mühlbacher, Steiermark; Dr. Hansjörg Jäger, Tirol;
Kuno Riedmann, Vorarlberg und Walter Nettig, Wien) heute die
Privatanklage gegen den FPÖ-Spitzenkandidaten Thomas Prinzhorn
eingebracht. ****
Prinzhorn hatte in der "Kärntner Woche" vom 22. September über die
Wirtschaftskammern gesagt: "Man muss drinnen gewesen sein, um zu
wissen, wie sich die findigen Falotten das Geld zuteilen." Diese
Aussage ist nicht nur rufschädigend und beleidigend im Sinne des
Paragraphen 1330 ABGB (beleidigend ist der Ausdruck "Falotten";
kredit- und rufschädigend ist die Aussage, die betroffenen Personen
würden sich "findig das Geld zuteilen", - was aus der Sicht des
Durchschnittslesers bedeutet, die betreffenden Personen würden sich
auf unkorrekte Weise Gelder zuschanzen und so die der Kammer
zustehenden Geldmittel missbräuchlich verwenden), sie ist auch als
üble Nachrede und Beleidigung nach õ 111 und õ 115 StG strafbar.
Da Prinzhorn keine Namen genannt hat, sind im Prinzip alle
Personen klagslegitimiert, die sich als Adressaten der Äußerung
betroffen fühlen müssen.
Prinzhorn kann nicht behaupten, er sei von der "Kärntner Woche"
unrichtig zitiert worden. Seine Äußerungen machte Prinzhorn vor
Chefredakteur Uwe Sommersguter und Redakteurin Gerlind Robitsch. Sie
wurden auch auf Tonband festgehalten.
Selbst wenn Prinzhorn am 3. Oktober in den Nationalrat gewählt
wird, wird zwar das Strafverfahren, nicht aber der Zivilprozess
dadurch unterbrochen. Die parlamentarische Immunität wirkt nach
gesicherter Rechtsprechung nicht gegen zivilrechtliche
Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraphen 1330 ABGB.
Die Kläger sind aber sicher, dass der Nationalrat den FPÖ-
Spitzenkandidaten wegen dieser Beileidigungen ausliefern und damit
eine Verurteilung ermöglichen wird. Die Strafe (bei Verurteilung)
richtet sich nach seinem Einkommen und Vermögen, heißt es in der WKÖ-
Aussendung abschließend.
(Schluß) hv
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