- 02.09.1999, 09:12:13
- /
- OTS0047
Gefangen im internationalen Paragraphendschungel - Volksanwältin Krammer hilft Brummilenker !=
Wien (OTS) - Das internationale Sozialrecht ist in vielen
Bereichen sperrig und undurchsichtig. Diese Erfahrung musste auch
ein LKW-Fahrer aus Vorarlberg machen, der seit 1994 für eine
norwegische Transportfirma arbeitet und als Fernfahrer in ganz
Europa unterwegs ist. Der LKW-Fahrer sollte dem Finanzamt
Feldkirch rund 60.000 S an Familienbeihilfe zurückzahlen, die er
im Zeitraum von Jänner 1994 bis April 1996 für seine zwei Kinder,
die beide in Österreich wohnen, bezogen hatte. Begründet wurde das
damit, dass die Norwegischen Behörden für die Familienbeihilfe
aufkommen müssten. Die Norweger zahlen aber nicht und halten sich
offenbar für unzuständig. Volksanwältin Krammer konnte den
Paragraphendschungel etwas lichten und erreichte, dass auf die
Rückforderung verzichtet wurde und bis zur endgültigen Klärung der
internationalen Zuständigkeit die österreichische Finanz weiter
die Familienbeihilfe auszahlt.****
Volksanwältin Krammer zur internationalen
Rechtslage:"Massgebend ist in diesem Fall die
Wanderarbeitnehmerverordnung der EU, die auch für EWR-Staaten und
somit auch für Norwegen gilt. Die Norweger scheinen davon
auszugehen, dass sie für Kinder in Österreich prinzipiell keine
Familienleistungen erbringen müssen. Die genannte Verordnung
enthält aber spezielle Regelungen für das 'fahrende Personal' von
Unternehmen im internationalen Transportwesen. Diese Personen
unterliegen grundsätzlich dem Sozialrecht des Staates, in dem das
jeweilige Unternehmen seinen Sitz hat. Dieser Staat hat
insbesondere auch Familienleistungen für unterhaltsberechtigte
Kinder zu erbringen, und zwar unabhängig davon, ob die Kinder in
diesem Staat oder einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR
wohnen. Auch nach Ansicht der Volksanwaltschaft müssten im Fall
des Vorarlberger Brummilenkers die Norweger die Familienbeihilfe
zahlen, weil der Dienstgeber seinen Sitz in Norwegen hat.
Rechtlich ist aber noch folgendes zu beachten: Internationale
Zuständigkeitsstreitigkeiten dürfen nicht auf dem Rücken der
betroffenen Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind,
ausgetragen werden!"
"In derartigen Fällen", so die Volksanwältin weiter," hat der
Wohnsitzstaat vorläufig die entsprechenden Leistungen zu erbringen
und kann sich diese gegebenenfalls vom anderen EU- oder EWR- Staat
wieder zurückholen, wenn die ganze Angelegenheit rechtlich
endgültig geklärt und bereinigt ist."
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
VA Dr. Christa Krammer
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111
*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER
VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOA/VOA






