- 16.07.1999, 14:48:59
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BMAGS: Nationalrat diskutiert IVF, Blindenhunde und 57. ASVG- Novelle-
Kostenübernahme bei IVF, bessere Ausbildung von Blindenhunden, Änderungen im Sozialrecht
Wien, 16. Juli 1999 (BMAGS).- Auf der Tagesordnung der letzten
Plenarsitzung des Nationalrates in dieser Legislaturperiode stehen
heute auch die Regelung der Kostenübernahme bei künstlicher
Befruchtung, klare Richtlinien für die Ausbildung von Blindenhunden
und eine Reihe von Änderungen im Sozialversicherungsrecht.****
Für ungewollt kinderlose Paare wird künftig der Weg zu einer
künstlichen Befruchtung finanziell erleichtert. 70 Prozent der
Kosten trägt künftig die öffentliche Hand. Konkret werden mit dem
IVF-Fonds Gesetz folgende Regelungen getroffen:
* Für die Mitfinanzierung der IVF soll beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales ein gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie verwalteter Fonds
eingerichtet werden, der 70% der Kosten übernehmen soll, wenn diese
In-vitro-Fertilisationsversuche von Leistungserbringern im Inland
durchgeführt werden.
* Die Mittel des Fonds sollen durch Überweisungen aus dem
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der
Krankenversicherungsträger je zur Hälfte aufgebracht werden.
* Anspruch auf Kostentragung soll für höchstens vier Versuche pro
Paar und Schwangerschaft dann bestehen, wenn die Frauen das
vierzigste und die Männer das fünfzigste Lebensjahr noch nicht
abgeschlossen haben. Darüber hinaus muss die Ursache der
Unfruchtbarkeit des Paares eine gesicherte medizinische Indikation
(verschlossene Eileiter oder männliche Sterilität) sein.
* Eine Unterstützung sollen Personen erhalten, für die eine
Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder
einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall besteht.
* Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Qualitätssicherung bei
den Leistungserbringern gelegt werden. Aus diesem Grund soll beim
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Register
über die Vertragsanstalten, die zur Durchführung der IVF berechtigt
sind, geführt und veröffentlicht werden.
Mehr Sicherheit für blinde Menschen durch verbesserte
Blindenhundeausbildung
"Für die Sicherheit von blinden Menschen in unserer Gesellschaft
ist es notwendig, dass die Blindenführhunde bestmöglich ausgebildet
sind. Ein exaktes Anforderungsprofil ist dafür die Basis",
erläuterte Sozialministerin Lore Hostasch die Intentionen der
Novelle zum Bundesbehindertengesetz. Voraussetzung für die
Bezeichnung "Blindenführhund" und die Gewährung einer finanziellen
Unterstützung für die Anschaffung eines Hundes sind u.a. die
Führfähigkeit des Hundes, welche ein klagloses Zusammenspiel mit
dem blinden Menschen ermöglichen soll.
Zwar wurde die Anschaffung von Blindenführhunden auch schon
bisher aus öffentlichen Mitteln gefördert, es mangelte jedoch an
einer gesetzlichen Regelung über die notwendigen Fähigkeiten eines
solchen Hundes. Um auf diesem für die betroffenen Menschen
wichtigen Gebiet Maßnahmen zur verstärkten Qualitätssicherung und
Qualitätskontrolle zu ergreifen, wird nunmehr eine Legaldefinition
des Blindenführhundes in das Bundesbehindertengesetz aufgenommen.
Weiters wird die derzeitige bereits geübte Praxis der
Rehabilitationsträger, Förderungen für die Anschaffung von
Blindenführhunden (diese können inklusive fundierter Ausbildung bis
zu öS 300.000 kosten) nur dann zu gewähren, wenn eine positive
Beurteilung des Hundes durch Sachverständige vorliegt, definitiv im
Gesetz verankert.
Besserer Schutz bei Wegunfällen - Verhinderung von
Härtefällen bei Selbstversicherung
Nach dem derzeit geltenden Recht fällt ein Unfall auf dem Weg
von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer Untersuchungs-
oder Behandlungsstätte (Arzt, Ambulatorium etc.) zur
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe etc. und - anschließend - auf dem
Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz, "sofern dem Dienstgeber
die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde".
Der Oberste Gerichtshof hat diese Gesetzesbestimmung äusserst
restriktiv interpretiert: Unfallversicherungsschutz bestand demnach
nur dann, wenn der Weg dem Dienstgeber oder einem Vorgesetzten
bekanntgegeben wurde, was häufig der betrieblichen Praxis
entgegenstand. Überdies musste der Ort der Behandlung angegeben
werden.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht daher vor, dass der
Arztbesuch auch einer sonst zur Entgegennahme von solchen
Mitteilungen befugten Person gemeldet werden kann; darüber hinaus
ist nur mehr der Arztbesuch als solcher, nicht jedoch die
Behandlungsstätte, bekanntzugeben.
Hintanhalten von Härtefällen bei Selbstversicherung
Gemäß § 18a ASVG besteht die Möglichkeit einer
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit der
Pflege eines behinderten Kindes, und zwar bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres dieses Kindes.
Nach geltender Rechtslage ist diese Selbstversicherung jedoch
für jenen Zeitraum ausgeschlossen, in dem die Frau Ersatzzeiten für
Zeiten der Kindererziehung erwirbt. Die fixe Bemessungsgrundlage
für Kindererziehungszeiten ist jedoch niedriger als die
Bemessungsgrundlage, die sich auf Grund einer Selbstversicherung
ergibt. Dies hat zur Folge, dass die Frau dadurch
pensionsrechtliche Nachteile erleidet, wenn sie nach dem
behinderten noch ein gesundes Kind zur Welt bringt.
Um dieses sozialpolitisch unerwünschte Ergebnis zu vermeiden
und Härtefälle hintanzuhalten, soll auf Grund einer
Übergangsbestimmung (auf Antrag) die höhere Beitragsgrundlage der
Pensionsberechnung so lange zugrunde gelegt werden, als die
Bemessungsgrundlage aus Zeiten der Selbstversicherung niedriger ist
als jene für Kindererziehungszeiten.
(schluss)
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