• 16.07.1999, 11:08:41
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  • OTS0110

Hostasch: Karenzzeitregelung fördert Erwerbsbeteiligung von Frauen-

Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert

Wien, 16. Juli 1999 (BMAGS).- In der heutigen Sitzung des
Nationalrates steht unter anderen auch die Flexible Gestaltung der
Karenzzeit auf der Tagesordnung. "Damit haben wir einen
entscheidenden Schritt gesetzt, um den Frauen die Teilhabe am
Erwerbsleben zu erleichtern", erklärte Sozialministerin Lore
Hostasch. "Die neuen Gestaltungsmöglichkeiten der Karenzzeit
verbessern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erleichtern
die partnerschaftliche Teilung der Betreuung von Kleinkindern. Ich
hoffe, dass dadurch der Anreiz für Väter, in Karenz zu gehen,
wesentlich erhöht wird."****

Mit der innovativen familienfreundlichen Gestaltung der
Karenzzeit sei nun ein wichtiger Punkt des Arbeitsprogrammes der
Regierungsklausur in Bad Aussee umgesetzt worden, betonte
Ministerin Hostasch und stellte gleichzeitig fest: "Dieses
Familienpaket ist zweifellos ein wichtiger Schritt, aber sicher
nicht der letzte. Das Recht auf Teilzeitarbeit ist eine weiteres
Anliegen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, das wir
ganz sicher weiterverfolgen werden."

Kernpunkte der neuen Regelung im Familienpaket sind die
Ermöglichung einer etappenweisen Inanspruchnahme der Karenzzeit für
Mütter und Väter bis zum 7. Geburtstag des Kindes sowie eine
zweimalige Teilungsmöglichkeit des Karenzurlaubes zwischen Mutter
und Vater bis zum 2. Geburtstag des Kindes.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

* Schaffung eines eigenständigen Anspruches auf Elternkarenz auch
für Väter grundsätzlich bis zum 2. Lebensjahr des Kindes,
unabhängig davon, ob die Mutter einen Anspruch hat oder nicht.
Allerdings kann der Vater keine Karenz für Zeiten in Anspruch
nehmen, in denen sich die Mutter in Karenz befindet, mit Ausnahme
eines allfälligen einmonatigen Überlappungszeitraumes beim
erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson (Mutter/Vater).

Die Eltern haben nun eine verbesserte Wahlmöglichkeit, wer von
beiden Elternteilen wann und wie lange die Elternkarenz in Anspruch
nimmt. Es besteht künftig die Möglichkeit die Karenz bis zum
zweiten Lebensjahr des Kindes zweimal zu teilen und abwechselnd in
Anspruch zu nehmen. Die Mindestdauer eines Karenzteiles sollte
jedoch 3 Monate betragen.

* Einführung flexiblerer Meldefristen
- Ausdehnung der Meldefrist für den Vater auf 8 Wochen

(bisher 4 Wochen) nach der Geburt;
- Einführung eines zweiten Meldezeitpunktes:

3 Monate vor Ende einer Karenz können die Eltern ihrem jeweiligen
Arbeitgeber bekanntgeben, ob der Vater oder die Mutter und wie
lange in Karenz geht.
- Werden die Meldezeitpunkte versäumt, kann dennoch mit dem

jeweiligen Arbeitgeber eine Karenzvereinbarung getroffen werden,
die als Elternkarenz im Sinne des MSchG bzw. EKUG gilt.

* Aufschieben des Karenzurlaubs
Eine weitere Flexibilisierung besteht in der Regelung, dass jeder
Elternteil 3 Monate des Karenzanspruches bei Wahrung des Anspruches
auf Karenzgeld aufschieben kann und ihn bis zum 7. Geburtstag des
Kindes oder spätestens aus Anlass eines späteren Schuleintrittes
des Kindes verbrauchen kann. ("Karenzzeitkonto")
Eine Verlängerung des Gesamtanspruches der Eltern tritt dadurch
nicht ein.

Eine aufgeschobene Karenz und die tatsächliche Inanspruchnahme
sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung
zustande, so kann der Vater oder die Mutter zum gewünschten
Zeitpunkt in Karenz gehen, sofern nicht der Arbeitgeber zeitgerecht
eine Klage beim zuständigen Gericht eingebracht hat. Das Gericht
hat die Klage dann abzuweisen, wenn die Interessen der Mutter bzw.
des Vaters, die aufgeschobene Karenz bzw. zu dem gewünschten
Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, schwerer wiegen als die
Erfordernisse des Betriebes an der Arbeitsleistung während des
vorgesehenen Karenzzeitraumes.

Eine allfällige Kündigung des Arbeitgebers wegen
Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz stellt eine
Motivkündigung dar. Wird eine Kündigung im Zusammenhang mit
Karenzurlaub ausgesprochen, kann diese Kündigung wegen eines
verpönten Motivs angefochten werden. Damit wird erstmals die
Motivkündigung in Zusammenhang mit Fragen der Vereinbarkeit von
Beruf und Familie gebracht. Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im
Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses als jenem, das zum
Zeitpunkt der Geburt bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es
jedenfalls einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor Antritt des
Karenzurlaubes.

* Karenzregelungen für Adoptiv- und Pflegeeltern
Entsprechend der EU-Elternurlaubs-Richtlinie ist auch Adoptiv- bzw.
Pflegeeltern, die ein Kind kurz vor dem 2. Geburtstag adoptieren
oder in Pflege nehmen, ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen, in
Karenz zu gehen. Für den Fall der Adoption eines Kindes zwischen
dem 2. und dem 7. Lebensjahr des Kindes ist Elternkarenz im Ausmaß
von 6 Monaten vorgesehen.

* Teilzeitkarenz
Eine Flexibilisierung ist auch bei Teilzeitkarenz vorgesehen. Eine
Teilzeitbeschäftigung kann somit nicht mehr nur nach der
Schutzfrist oder unmittelbar nach dem 1. Geburtstages des Kindes
beginnen, sondern auch dazwischen oder danach (beispielsweise mit
dem 9. Lebensmonat des Kindes oder dem 15. Lebensmonat des Kindes).

* Rechte während des Karenzurlaubs
Mit dem Recht der karenzierten Beschäftigten auf Information über
wichtige Betriebsgeschehnisse, das sind insbesondere Konkurs,
Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und
Weiterbildungsmaßnahmen, soll die Verbindung zum Betrieb während
der Karenz erhalten bleiben.

* Weitere Neuregelungen
- Einheitliche Höhe des Karenzgeldes bei Teilzeitbeschäftigung.
Hier wird für die Arbeitgeber der Aufwand geringer und für die
betroffenen ArbeitnehmerInnen die Regelung transparenter.

- Es wird zudem klargestellt, dass nach einem Wochengeldanspruch
aufgrund eines freien Dienstverhältnisses Teilzeitbeihilfe
gebührt.

- Ermöglichung des Bezuges des Zuschusses zum Karenzgeld für
Mütter, die den Vater nicht angeben, wenn sie sich zur
Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

- Die rückwirkende Gewährung des Karenzgeldes bis zu 3 Monaten wird
ermöglicht.

- Die knappe Frist von einer Woche für die Arbeitslosmeldung als

Voraussetzung für das Ausbildungsarbeitslosengeld wird auf ein
Monat verlängert.

(schluss)

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