• 24.06.1999, 09:27:10
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  • OTS0062

Schender: Volksanwalt klärt Zweifelsfragen bei der Ausstellung von Meldezetteln=

Wien (OTS) - Die seit Jahren im Meldegesetz verankerte
Bestimmung, der Unterkunftgeber müsse bei Neuanmeldung von
Personen deren Meldezettel unterschreiben, erweckt häufig den
Anschein einer Abhängigkeit vom Hauseigentümer/-verwalter/-
vermieter. Wie Volksanwalt Horst Schender feststellt, ist diese
Abhängigkeit nur bei unkorrektem Vorgehen der Meldebehörde
gegeben.****

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung,
aber auch bei verschiedenen Behörden, ist die Anmeldung mittels
Meldezettels ausschließlich an die tatsächliche Unterkunftnahme
(das ist der widmungsgemäße Gebrauch einer Wohnung) geknüpft,
nicht jedoch an die für diese Unterkunftnahme allenfalls
erforderlichen Rechtstitel (beispielsweise Mietvertrag).

Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Unterkunftgeber alle vom
Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel zu unterschreiben hat.
Er ist zur Verweigerung dieser Unterschrift verpflichtet, wenn er
Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft
tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche
beziehen wird. Er darf die Unterschrift aber nicht wegen
taktischer Winkelzüge verweigern.

Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Unterschrift durch den
Unterkunftgeber ist die Anmeldung trotzdem vorzunehmen und der
Unterkunftgeber allenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.

Volksanwalt Horst Schender hält diese Erinnerung an die
geltende Rechtslage deswegen für erforderlich, weil in St.
Valentin Personen in einen Wohnhausneubau eingezogen sind, denen
die Wohnbaugenossenschaft die Unterschrift auf den Meldezetteln
verweigert hat. Ausschlaggebend hiefür war eine unklare Situation
im Bereich des Baurechtes. Die Gemeinde als Meldebehörde hat über
ein Jahr lang der Frage der tatsächlichen Unterkunftnahme keine
Beachtung geschenkt.

Dieses nicht ordnungsgemäße Vorgehen der Meldebehörde könnte zu
weit reichenden Rechtsfolgen führen, wird doch der Nachweis des
Bestehens eines ordentlichen Wohnsitzes bei fehlendem Meldezettel
zumindest erheblich erschwert, wenn nicht faktisch unmöglich
gemacht.

Volksanwalt Horst Schender hat mit dem für Meldeangelegenheiten
zuständigen Bundesminister für Inneres abgeklärt, dass zumindest
im beschriebenen Fall die niederösterreichische Meldebehörde nach
mehr als einem Jahr endlich ordnungsgemäß vorgegangen ist und die
betroffenen Hausbewohner nun über Meldezettel verfügen

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

Volksanwalt Horst Schender
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/121

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***

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