• 16.06.1999, 09:11:24
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  • OTS0042

AK: Der Telefon-Schmäh mit der Frage

Wien (OTS) – AK-Erfolg vor dem Obersten Gerichtshof (OGH):
Konsumenten dürfen nicht mehr mit unerwünschten Werbetelefonaten
belästigt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Firma lediglich
die Zustimmung für den Werbeanruf einer anderen Firma telefonisch
einholt. Mit diesem Telefon-Schmäh wollte ein Finanz-
Dienstleistungs-Unternehmen das Telefonwerbeverbot umgehen, das
wurde ihm jetzt mittels Einstweiliger Vefügung untersagt. ****

Herr M. sitzt nach einem anstrengenden Arbeitstag im Wohnzimmer –
plötzlich läutet das Telefon. Am anderen Ende ist lediglich das
Unternehmen X mit der Frage: Darf Sie das Unternehmen Y anrufen,
um Sie über gewisse Produkte zu informieren?

"Ein Unternehmen stiftet anderes an"
So erging es mehreren Konsumenten, die ein Telemarketing-
Unternehmen anrief, um die telefonische Zustimmung zu Werbeanrufen
eines Dritten einzuholen. Damit wollte das Institut das
Telefonwerbeverbot umgehen.
In Österreich ist die Telefon- bzw Telefaxwerbung verboten. Der
Konsument darf nur dann angerufen werden, wenn er davor
ausdrücklich zugestimmt hat, zB er kreuzt auf einer Bestellkarte
an, daß er Werbeanrufe will.

Die AK sah in dieser merkwürdigen Form der Telefonwerbung eine
sittenwidrige Geschäftsanbahnung, die sich nicht von dem
unterscheidet, was verboten ist. Die AK nahm den Fall zum Anlaß,
eine Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb einzubringen und war erfolgreich.

Sinn der Regelung
Telefonwerbung ist seit dem OGH-Urteil (4 Ob 388/83) aus dem Jahr
1983 unzulässig, darüber hinaus ist ein Anruf zu Werbezwecken nach
dem Telekommunikationsgesetz seit 1997 verboten, weil das ein
sittenwidriges Eindringen in das Privatleben des Konsumenten ist.
Auch der Telefonanruf von einem Telemarketing-Unternehmen stellt
einen Erst-Kontakt zum Konsumenten her, um ihn als
Geschäftspartner zu gewinnen. Bei diesem Anruf erfährt der
Verbraucher sowohl den Namen des Unternehmers als auch die
angebotenen Leistungen. Das ist ein Eindringen in die
Privatsphäre. Der Konsument muß sich mit dem Anrufer befassen und
hat keine ausreichende Zeit zu überlegen, wobei bei derartigen
überraschenden Anrufen eine Überrumpelungsgefahr besteht.

Rückfragehinweis: AK Wien

Presse Doris Strecker
Tel.: (01)501 65-2677

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***

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