• 12.05.1999, 09:21:25
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  • OTS0057

Krammer: AMS muß auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen !=

Wien (OTS) - Alleinerziehende Mütter haben es bei der
Arbeitssuche besonders schwer. "Was viele aber nicht wissen, ist,
dass das Arbeitsmarktservice (AMS) sehr wohl verpflichtet ist,
unter bestimmten Voraussetzungen auf Kinder-betreuungspflichten
Rücksicht zu nehmen. So darf das AMS beispielsweise nicht ohne
weiteres eine Ganztagsbeschäftigung zuweisen, wenn dadurch die
Versorgung der Kinder gefährdet würde. Die Rechtsgrundlage hierfür
ist ein Erlass des Sozialministeriums aus dem Jahr 1997, der auf
eine Initiative der Volksanwaltschaft zurückgeht;" stellt
Volksanwältin Krammer fest.****

Jüngst wurde folgender Fall an Volksanwältin Krammer
herangetragen: Frau Manuela F., alleinerziehende Mutter von 4
Kindern im Alter zwischen 5 und 11 Jahren, musste am 4. November
1998 ihr Dienstverhältnis lösen, da die Arbeitszeit von 40
Wochenstunden mit der Betreuung ihrer Kinder nicht mehr vereinbar
war und eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit, wie etwa eine
Tagesmutter, nicht zur Verfügung stand. Nachdem sich Frau F. bei
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS Burgenland
arbeitslos gemeldet hatte, wurde ihr am 23. Dezember 1999 eine
Arbeitsstelle mit Wechseldienst (eine Woche von 7 bis 13 Uhr und
eine Woche von 13 bis 19 Uhr mit Wochenenddienst) angeboten. Da
Frau F. wegen der Kinder nur eine Beschäftigung am Vormittag
annehmen konnte, lehnte sie diese Arbeitsstelle ab. In der Folge
wurde der Mutter vom AMS das Arbeitslosengeld für 6 Wochen
gestrichen.

Über Vermittlung von Volksanwältin Krammer konnte erreicht
werden, dass das Arbeitslosengeld rückwirkend wieder ausbezahlt
wurde. Im Fall von Frau Manuela F. hatte das AMS nämlich den
Erlass des Sozialministeriums über die Berücksichtigung von
Betreuungspflichten irrtümlich nicht beachtet und übersehen, dass
das AMS innerhalb der ersten 3 Monate der Arbeitslosigkeit
vorrangig auf Kinderbetreuungspflichten Bedacht nehmen muss.

Der Erlass des Sozialministeriums legt im Einzelnen fest, dass
bei der Berücksichtigung von Kinderbetreuungspflichten
"phasenbezogen" vorzugehen ist. Die "kundenwunschorientierte
Phase" umfasst die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit. In
dieser Phase hat das AMS vorrangig die Wünsche der
arbeitssuchenden Mutter - vor allem auch hinsichtlich der
Arbeitszeit - zu berücksichtigen. Danach folgt die
arbeitsmarktorientierte Phase. Diese dauert weitere 3 Monate. In
dieser Phase ist immer noch verstärkt auf
Kinderbetreuungspflichten Bedacht zu nehmen, jedoch besteht in
jener Phase bereits die Verpflichtung, allfällige
Kinderbetreuungseinrichtungen (zB. Tagesmütter) in Anspruch zu
nehmen. Das AMS kann hierzu Kinderbetreuungsbeihilfen gewähren.
Sollte aber nach 6 Monaten immer noch keine Beschäftigung gefunden
sein, so läßt die bestehende Rechtslage nur mehr eine sehr
beschränkte Rücksichtnahme auf Kinderbetreuungspflichten zu. So
darf eine Beschäftigung nur mehr dann abgelehnt werden, wenn diese
außerhalb des Wohnortes ausgeübt werden müsste und dadurch die
Versorgung der Kinder gefährdet würde.

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

VA Dr. Christa Krammer
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

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