- 03.05.1999, 09:29:29
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- OTS0038
Keine Weiterverwendungspflicht nach Beendigung der Vorlehre
OGH schließt sich Rechtsmeinung der Wirtschaftskammer an
pwk - Arbeitgeber, die Personen im Rahmen einer Vorlehre im Sinne
des õ 8 b BAG beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen
nach Beendigung des Vorlehrverhältnisses gemäß õ 18 Abs 1 BAG
weiterzuverwenden. Mit dieser Entscheidung hat sich der OGH im
Feststellungsverfahren gegen den ÖGB und die BAK der Rechtsmeinung
der Wirtschaftskammer angeschlossen. "Wir hoffen, daß diese
Entscheidung eine vermehrte Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für
Vorlehrlinge zur Folge haben wird", betont Alfred Duschanek, Leiter
der Abteilung für Bildungspolitik und Wissenschaft in der
Wirtschaftskammer Österreich. ****
Die bis 31.12.2002 befristet eingeführte Vorlehre ist eine
Ausbildungsmöglichkeit für benachteiligte Jugendliche, die wenig
Chancen auf eine erfolgreiche Aufnahme eines Lehrverhältnisses haben.
Die Vorlehre soll nicht nur für ein späteres Dienstverhältnis
qualifizieren, sondern wesentlich auch der Erleichterung der Aufnahme
in ein Regellehrverhältnis dienen. Grundsätzlich sind Personen, die
im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden, hinsichtlich der
arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen Lehrlingen
gleichgestellt. Von dieser Gleichstellung sind jedoch Regelungen
nicht erfaßt, die nach Inhalt und Zweck ausschließlich auf das
Lehrverhältnis, nicht aber auf die Vorlehre angewendet werden können.
Das Entstehen einer 4-monatigen Weiterverwendungspflicht setzt
voraus, daß das Lehrverhältnis durch den Ablauf der Lehrzeitdauer
oder infolge erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlußprüfung während
des Lehrverhältnisses geendet hat.
Ein Absolvent der Vorlehre ist jedoch kein "ausgelernter Lehrling",
da die Vorlehre nur den Bildungsinhalt des ersten Lehrjahres
vermitteln soll. Die im BAG vorgesehene Weiterverwendung des
Lehrlings "im erlernten Beruf" ist unmöglich, da der Absolvent der
Vorlehre entgegen den Ausführungen der Antragsgegner noch keinen
Beruf erlernt hat und Kenntnisse des Bildungsinhaltes des ersten
Lehrjahres dem Erlernen eines Lehrberufes nicht gleichgehalten werden
kann.
(Schluß) pt
Rückfragehinweis: Dr. Georg Piskaty
BW-Abteilung
Tel.: 50105/4072
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