• 15.04.1999, 09:24:18
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  • OTS0046

Schender: Keine Konsequenzen nach rechtswidriger Hausdurchsuchung

Missstand beim Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Justiz

Wien (OTS) - Wiener Polizeibeamte führten eine Hausdurchsuchung
durch, obwohl gegen den Wohnungsinhaber keine wie immer gearteten
Verdachtsmomente bestanden haben. Eine über Veranlassung des
Innenministers erstattete Strafanzeige wegen Verletzung des
Hausrechts (§ 303 StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit
unzureichender Begründung zurückgelegt und dieser Standpunkt
letztlich auch vom Justizminister mit unzureichenden Argumenten
verteidigt.****

Wiener Kriminalbeamte stießen im Zuge einer gerichtlich
angeordneten Hausdurchsuchung bei einer Wienerin auf geringe
Mengen Rauschgift. Die bei dieser Durchsuchung nicht anwesende
Wohnungsinhaberin leistete einer in der Wohnung hinterlassenen
Vorladung zur Einvernahme sowie einer späteren Vorladung keine
Folge. Daraufhin konnten die Kriminalbeamten einen möglichen
Bekannten der gesuchten Person ausfindig machen und drangen in
dessen Wohnung ein. Der Wohnungsinhaber und die bei ihm
aufhältige, ursprünglich gesuchte Person wurden sodann zu einem
Verhör vorgeführt, nachdem seine Wohnung nach verdächtigen
Gegenständen durchsucht worden war.

Für Volksanwalt Horst Schender stand nach Prüfung dieser
Amtshandlung fest, dass gegen den Wohnungsinhaber kein wie immer
gearteter Verdacht einer strafgesetzwidrigen Handlung bestanden
hat. Ebenso war kein Grund zur Annahme vorhanden, in dieser
Wohnung seien Gegenstände aufzufinden, die für die Aufklärung
einer strafbaren Handlung bedeutsam sein könnten. Zum Zeitpunkt
des Beginns der Hausdurchsuchung war nicht einmal sicher, ob die
ursprünglich gesuchte Person mit dem Wohnungsinhaber überhaupt
bekannt sei.

Weder das Sicherheitspolizeigesetz noch die Strafprozessordnung
konnten diese Amtshandlung rechtfertigen. Für Volksanwalt Schender
ergab sich daher der Verdacht auf Verletzung des Gesetzes zum
Schutze des Hausrechts.

Die Staatsanwaltschaft Wien und in weiterer Folge der
Justizminister als Aufsichtsbehörde erblickten in dieser
Amtshandlung keine fahrlässige Verletzung des Hausrechts nach §
303 StGB. Daher kam es zu keiner Beurteilung dieses Vorfalles
durch ein Strafgericht.

Das Kollegium der Volksanwaltschaft hat in der rechtswidrig
vorgenommenen Hausdurchsuchung das Vorliegen eines Missstandes im
Verantwortungsbereich des Bundesministers für Inneres und in der
völlig unzureichenden strafrechtlichen Beurteilung im Bereich des
Ressorts des Bundesministers für Justiz festgestellt.

Eine Fortsetzung der strafrechtlichen Untersuchungen war wegen
der zwischenzeitig eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich.
Die fehlerhafte Beurteilung der strafrechtlichen Seite hat aber
auch dazu geführt, dass eine disziplinäre Untersuchung dieser
Amtshandlung im Bereich des Bundesministers für Inneres nicht mehr
stattfinden kann, weil hier auf die abgeschlossene strafrechtliche
Beurteilung Bedacht genommen werden muss.

Volksanwalt Horst Schender hält diese Situation für äußerst
unbefriedigend, weil damit der Eindruck entstehen kann, die Justiz
gehe bei Straftaten, die durch Polizisten verübt werden, nicht mit
der gebotenen Objektivität vor.

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

VA Horst Schender
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/121

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