• 07.04.1999, 10:47:21
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  • OTS0072

Untersuchungsausschüsse und Untersuchungskommissionen für Wien=

Entwurf der Wiener Koalitionsregierung zur Änderung der Stadtverfassung

Wien, (OTS) In Wien wird es künftig die Möglichkeit zur
Einsetzung von Untersuchungskommissionen bzw.
Untersuchungsausschüssen geben. Die beiden Koalitionspartner SPÖ
und ÖVP haben im ersten Quartal dieses Jahres einen entsprechenden
Entwurf zur Änderung der Wiener Stadtverfassung ausgearbeitet, der
die notwendigen legistischen Voraussetzungen für diese
Kontrollinstrumentarien schafft. Besondere Bedeutung kommt - da
Wien in erster Linie Stadt ist - dabei den
Untersuchungskommissionen zu, die für die Prüfung von
Angelegenheiten des Gemeinderates eingesetzt werden können. Für
Angelegenheiten im Wirkungsbereich des Landes Wien wird es künftig
die Möglichkeit zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen geben.
Beide - Kommission und Ausschuß - werden in ihren Bestimmungen und
Rechtsbereichen gleich sein.

Die wesentlichen Inhalte der vorgeschlagenen Novellierung
wurden Mittwoch von Bürgermeister Dr. Michael Häupl,
Vizebürgermeister Dr. Bernhard Görg, SPÖ-Klubobmann Johann Hatzl
und ÖVP-Klubobmann Johannes Prochaska bei einem Pressegespräch
vorgestellt: Der Wiener Gemeinderat (Landtag) wird in Zukunft zur
Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen
Verantwortlichkeit unterliegenden Organe der Gemeinde (des Landes)
im eigenen Wirkungsbereich Untersuchungskommissionen
(Untersuchungsausschüsse) einsetzen können. Diese haben dann in
einem behördlichen Verfahren die maßgebenden Sachverhalte zu
ermitteln und dem Gemeinderat (Landtag) einen schriftlichen
Bericht zu erstatten. Der Antrag auf Einsetzung einer
Untersuchungskommission bzw. eines Untersuchungsausschusses muß
von mindestens 13 Mitgliedern des Gemeinderates (Landtages)
eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten
Mißstandes und den Untersuchungsauftrag zu enthalten. Jedes
Gemeinderatsmitglied darf pro Kalenderjahr nicht mehr als zwei
Anträge unterstützen.

Solange der Gemeinderat (Landtag) über einen Antrag auf
Einsetzung einer U-Kommission (U-Ausschuß) nicht Beschluß gefaßt
hat oder eine Kommission (Ausschuß) ihre Tätigkeit nicht beendet
hat, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Kommissionen
unzulässig. Gleiches gilt auch für Angelegenheiten, die von
Rechnungshof oder Kontrollamt geprüft werden, solange darüber
keine Berichte vorliegen.****

Der Vorsitzende des Gemeinderates bzw. der Landtagspräsident
hat jeden zulässigen Antrag auf Einsetzung einer
Untersuchungskommission bzw. eines Untersuchungsausschusses dem
Kontrollausschuß zuzuweisen, der diesen in einer Sitzung zu
behandeln hat, die zwischen dem zwölften und dem vierzigsten
Werktag nach der Zuweisung stattfindet. Der Kontrollausschuß hat
den Kontrollamtsdirektor mit einem Bericht zu beauftragen, ob das
Kontrollamt den im Antrag behaupteten Mißstand in
zufriedenstellender Weise einer Überprüfung unterziehen kann.
Stimmt der Kontrollamtsdirektor zu, dann hat der Kontrollausschuß
dem Kontrollamt einen Prüfauftrag zu erteilen. Über den Antrag auf
Einsetzung einer Untersuchungskommission ist in diesem Fall vom
Gemeinderat erst nach Vorliegen des Kontrollamtsberichts über die
Überprüfung zu beschließen.

Für jede Untersuchungskommission (U-Ausschuß) sind 15
Mitglieder und 15 Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende
(sein Stellvertreter) muß rechtskundig und darf weder Mitglied
noch Ersatzmitglied sein. Vorsitzender bzw. Stellvertreter sind im
Einzelfall durch Los aus einer ständig vom Magistrat geführten
Liste zu bestellen, in welche einzutragen sind: drei aktive oder
im Ruhestand befindliche Richter auf Vorschlag des Präsidenten des
Oberlandesgerichts Wien, drei in Wien ansässige Rechtsanwälte auf
Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Wien sowie drei in Wien
ansässige Notare auf Vorschlag der Notariatskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland.

Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) beruft die Kommission
(Ausschuß) zu den Sitzungen ein, wobei die konstituierende Sitzung
binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung durch den Vorsitzenden
stattfinden muß. Weiters ist der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung auf schriftliches
Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder so
einzuberufen, daß die Sitzung innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen
des Verlangens beim Vorsitzenden stattfindet. Auf die von den
Untersuchungskommissionen verfahrensmäßig vorzunehmenden
Beweiserhebungen, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 - AVG anzuwenden.

Eine Untersuchungskommission bzw. ein Untersuchungsausschuß
ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (bzw. Stellvertreter) und
wenigstens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend
sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte
Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder bzw.
Ersatzmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter hat kein Stimmrecht.

Jede Person kann sich bei ihrer Einvernahme vor der
Untersuchungskommission bzw. dem Untersuchungsausschuß durch eine
Vertrauensperson begleiten lassen. Die Kommission bzw. der
Ausschuß kann mit Zweidrittelmehrheit zudem beschließen, daß die
Amtsverschwiegenheit für bestimmte Angelegenheiten ganz oder
teilweise aufgehoben wird.

Beginnt eine Prüfung durch den Rechnungshof oder das
Kontrollamt während der Tätigkeit einer Untersuchungskommission
(U-Ausschuß), so hat dies das Ruhen der Untersuchung durch
Kommission oder Ausschuß auf die Dauer der Prüfung zur Folge. Die
Tätigkeit einer Untersuchungskommission (U-Ausschuß) endet
spätestens sechs Monate nach ihrer Einsetzung.

Jede Kommission bzw. jeder Ausschuß hat in dieser Frist dem
Gemeinderat bzw. dem Landtag einen Bericht zu erstatten. Die Frist
für den Bericht und die Tätigkeit der Kommission bzw. des
Ausschusses wird ausnahmsweise auf Beschluß der Kommission bzw.
des Ausschusses oder auf Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder
um zwei Monate verlängert.

Beschließt der Gemeinderat seine Auflösung, endet damit
jedenfalls auch die Tätigkeit einer Untersuchungskommission bzw.
eines Untersuchungsausschusses.

Eine weitere wesentliche Bestimmung soll zudem lauten:
Verfügt eine Fraktion im Gemeinderat bzw. Landtag über mehr als
die Hälfte der Mandate, genügt bei der Abstimmung für die Annahme
des Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission bzw.
eines -ausschusses die Zustimmung von einem Drittel der Mitglieder
des Gemeinderates (Landtages). Dabei sollten allerdings maximal
zwei U-Ausschüsse bzw. Kommissionen in einer Funktionsperiode
durch diese Form der Entscheidung möglich sein. (Forts.mgl.)
red/vo/rr

Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz

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Tel.: (01) 4000/81081

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