• 02.04.1999, 09:30:00
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  • OTS0060

Rechtsbereinigung darf nicht zur Rechtsunsicherheit führen=

pwk - Wie im Koalitionsübereinkommen 1996 vorgesehen, hat das
Bundeskanzleramt einen Entwurf des ,Ersten
Bundesrechtsbereinigungsgesetzes" zur Begutachtung verschickt, mit
dem alle vor 1946 erlassenen Gesetze und Verordnungen per Jahresende
aufgehoben werden sollen. Ausgenommen sollen nur jene Bestimmungen
sein, die in den Anhängen zum Gesetz ausdrücklich genannt werden.
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,Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt alle Maßnahmen, die zu
einer wirksamen Eindämmung der Normenflut und in Verbindung damit zu
einer zielführende Deregulierung führen können", meint Prof. Alfred
Duschanek, Leiter der für die Begutachtung zuständigen
wissenschaftlichen Abteilung der WKÖ und verweist darauf, daß seitens
der Wirtschaft bereits wiederholt auf die Notwendigkeit einer
effizienten Rechtsbereinigung hingewiesen wurde.

Die knappe Begutachtungsfrist von nur drei Wochen erlaubte es aber
nicht, den Entwurf und speziell die in seinen Anhängen genannten
Rechtsvorschriften in einer Weise durchzusehen, die seiner Bedeutung
für die österreichische Rechtsordnung angemessen wäre. Dies ist um so
mehr bedauerlich, als der Gesetzesentwurf noch zahlreiche
Unzulänglichkeiten enthält und viele Fragen offen läßt. Wichtige
Gesetze wurden nicht in den Katalog der weiterhin gültigen Gesetze
aufgenommen; ungeklärt blieb etwa die Frage, was zu gelten hat, wenn
nach 1946 erlassene und damit weiterhin geltende Gesetze auf Normen
verweisen, die nach dem Entwurf aufgehoben werden sollen.

,Die vom Bundeskanzleramt gehegte Hoffnung, das
Begutachtungsverfahren werde alle Fehler und Lücken des Entwurfes zu
Tage befördern, kann infolge der zu kurzen Begutachtungsfrist nur
bedingt erfüllt werden", meint Duschanek. In seiner vorliegenden Form
mußte der Entwurf des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes von der
WKÖ daher abgelehnt werden.
(Schluß) RH

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***

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