• 18.03.1999, 11:51:30
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  • OTS0168

Verzetnitsch: Befristete Dienstverhältnisse dürfen künftig nur Ausnahme sein

Europäische Sozialpartner unterzeichnen in Warschau Rahmenabkommen für befristete Arbeitsverhältnisse

Warschau/Brüssel (EGB/ÖGB)."Befristete Beschäftigungsverhältnisse
dürfen auch in Zukunft nur eine Ausnahme sein", erklärt der
Präsident des ÖGB und EGB, Fritz Verzetnitsch, bei der
Unterzeichnung des von den europäischen Sozialpartnern
geschlossenen Rahmenabkommens für befristete Arbeitsverträge. "Da
sind sich alle Vertragspartner einig." Trotzdem müsse man den
ArbeitnehmerInnen in anderen Beschäftigungsformen Sicherheit
bieten. "In der europäischen Arbeitswelt finden derzeit
tiefgreifende Strukturänderungen statt - wir Gewerkschafter setzen
uns für die Sicherheit in diesem Wandel ein", so Verzetnitsch.++++

Die europäischen Sozialpartner haben daher heute in Warschau ein
Rahmenabkommen zur Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse
unterzeichnet. "Das ist ein gutes Zeichen dafür, daß die EU nicht
nur in finanziellen Dingen zusammenwächst, sondern auch in
sozialen", zeigt sich ÖGB-Präsident Fritz Verzetnitsch zufrieden.
Er hat als EGB-Präsident dieses Abkommen in Warschau
unterzeichnet.

Europäische Regelung unabdingbar

Die Wichtigkeit der Regelung von befristeten Arbeitsverträgen
zeigen folgende Beispiele: In Spanien sind derzeit rund 70 Prozent
aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge befristet. In Österreich
ist dieser Trend noch nicht so stark - aber auch deutlich
steigend. Betrug der Anteil der befristet Beschäftigten 1995 noch
3,7 Prozent, so waren es 1997 bereits 4,3 Prozent. Besonders
betroffen sind Frauen. Die meisten befristet Beschäftigten gibt es
im Gesundheits-, Unterrichts- und Sozialwesen.

Benachteiligungen bekämpft

Das neue EU-Rahmenabkommen sieht vor, daß ArbeitnehmerInnen mit
befristeten Arbeitsverhältnissen gegenüber vergleichbaren
ArbeitnehmerInnen mit unbefristeten Arbeitsverhältnissen nicht
diskriminiert werden dürfen. Verzetnitsch: "Mögliche
Anwendungsfälle könnten etwa die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Wartefristen für Urlaubsantritte sein. Da
dürfen ArbeitnehmerInnen mit befristeten Arbeitsverträgen künftig
nicht mehr benachteiligt werden."

Besonders kritisch sehen die Arbeitnehmervertreter die Möglichkeit
der Kettenverträge - also die wiederholte Verlängerung eines
befristeten Dienstverhältnisses. Das verlangt den Dienstnehmern
oft ein dem Arbeitgeber genehmes Wohlverhalten, das nichts mit dem
eigentlichen Dienstverhältnis zu tun hat, ab. Ohne dieses
Wohlverhalten gibt es sonst, so die Drohung vieler Arbeitgeber,
keine Verlängerung.

Kettenverträge eingedämmt

Das neue Rahmenabkommen verlangt nun von die EU-Mitgliedsstaaten
auch Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch Kettenverträge.
Dafür können die Mitgliedsstaaten in ihrer Gesetzgebung zwischen
drei Maßnahmen wählen oder mehrere gleichzeitig gesetzlich in
ihrem Land festlegen:
1. Es müssen objektive Gründe angeführt werden, die eine
mehrmalige Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen
rechtfertigen;
2. Es muß eine maximal zulässige Dauer von Kettenverträgen
bestimmt werden
3. Die zulässige Anzahl der Verlängerungen muß festgelegt werden.

Verzetnitsch abschließend: "Die verschiedensten Arten von
atypischen Beschäftigungsverhältnissen steigen europaweit
ungebrochen an. Die heute unterzeichnete Rahmenvereinbarung ist
ein wichtiger Schritt, um den betroffenen ArbeitnehmerInnen
sozialen Schutz zu gewähren und Mißbrauch durch die Arbeitgeber
künftig besser zu verhindern."(ak)

ÖGB, 18. März 1999 Nr. 125

Rückfragehinweis: ÖGB Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Mag. Michael Weber
Tel. (01) 534 44/222 Dw.
Fax.: (01) 533 52 93

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