"Wir machen uns an Koarl"
Wien (ÖVP-Klub) Seit zehn Jahren gibt es die traditionelle
Rosenmontags-Pressekonferenz, die 1989 noch von LAbg. GR Mag.
Franz KARL gemeinsam mit Prof. Manfried WELAN, seit 1990 von
LAbg. GR Mag. Franz KARL im Alleingang gehalten wird. In diesen
zehn Jahren ist zwar vieles gelungen, noch mehr aber nicht
gelungen.
Der - auch auf Grund meiner Pressekonferenzen - jährlich
veröffentlichte Bericht der Magistratsdirektion-
Verwaltungsakademie zur Rechtsbereinigung zeigt heuer Positives:
Aufgehoben bzw. aufgehoben und neu gefaßt wurden
n fünf Gesetze: Nr. 9/1925, Nr. 33/1976, Nr. 20/1983, Nr. 6/1985
und Nr. 28/1979;
n 7 Verordnungen (aus der Zeit von 1969 bis 1993)
n 2 Kundmachungen betreffend den Schlachthauszwang für Schweine
und Stehvieh aus den Jahren 1923 und 1924
n die Ministerialverordnung RGBl. Nr. 248/1850 und Gesetz,
Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum unter
der Enns, Nr.20/1873, betreffend Schlachthauszwang für
Großhornvieh für den 1. Bis 20. Bezirk sowie
n die Satzung des Reichsstatthalters in Wien betreffend
Schlachthauszwang für Einhufer, Verordnungs- und Amtsblatt für
den Reichsgau Wien Nr. 138/1943
Vieles bleibt aber zu tun. Zu diesem Zweck stellt LAbg. GR Mag.
Franz KARL
10 Gebote für einfache und verständliche Gesetze
auf:
1. Dir soll immer bewußt sein, was Du mit einem Gesetz
erreichen willst!
2. Du sollst nicht überregulieren!
3. Du sollst keine Anlaßgesetze machen!
4. Du sollst ausreichend wiederverlautbaren!
5. Du sollst exekutierbare Gesetze machen!
6. Du sollst nicht unnötig Gesetze machen!
7. Du sollst immer bedenken, was ein Gesetz kostet!
8. Du sollst Dich verständlich ausdrücken!
9. Du sollst ein Gesetz vorher bei den Bürgern testen!
10. Bevor Du ein neues Gesetz machst, sollst Du ein altes
abschaffen!
(Motto: "Die wertvollsten Gesetze sind die, durch die Gesetze
abgeschafft werden" - Henry Th. Buckle)
Einige Highlights aus den Gesetzesbüchern:
1. Wiener Stadtverfassung, § 84, Absatz 1:
"Der Gemeinderat ist verpflichtet, für die Eintragung des
unbeweglichen Eigentums der Gemeinde Wien in die öffentlichen
Bücher zu sorgen, dann das gesamte, sowohl bewegliche als
unbewegliche Eigentum sowie sämtliche Gerechtsame der Gemeinde
Ä...Ü mittels eines Inventars in Übersicht zu halten und dieses
jährlich zu veröffentlichen."
2. Verordnung des LH betreffend die tierärztliche Untersuchung
von Tieren, die mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen
(Anhängern) und Luftfahrzeugen befördert werden und in Wien ein-
oder ausgeladen werden (LGBl. F. Wien 11/1946): "Die Gebühren
betragen in allen Stationen (Stellen) mit Ausnahme von St. Marx
und der öffentlichen Schlachthöfe für ein Stück nachgenannter
Tiere: (...) c.) Schafe, Ziegen, Lämmer, Kitzen und Ferkel (das
sind Schweine bis zu 25 kg Lebendgewicht) 0,50 Schilling, d.)
Geflügel 0,05 Schilling."
3. Wiener Tanzschulgesetz:
§ 7, Abs.4: Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge
im Sinne des Art. 1 lit. I der Richtlinie 92/51/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (Abi.Nr. L 209 vom
24. Juli 1992), geändert durch die Richtlinie 94/38/EG der
Kommission vom 26. Juli 1994 (Abl.Nr. L 217 vom 23.8.1994), zu
verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im
Sinne des Art. 1 lit. J der genannten Richtlinie zu verstehen.
Die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung
einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3
vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 2
nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung
der Tanzlehrprüfung erforderlichen Ausbildung abweicht. Im
Rahmen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung hat der
Antragsteller die Kompensierung der fehlenden Qualifikation
gemäß Abs. 3 nachzuweisen.
4. Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von
Grundstücksgrenzen:
Nach § 1 Abs 1 müssen Nussbäume mindestens 5 m, Pfirsich- und
Zwetschkenbäume mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze
entfernt gepflanzt werden.
5. Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter
§ 29 Abs. 4 und 5:
(4) Das in das Amtsbuch Eingetragene ist den Parteien
vorzulesen und, daß dies geschehen ist, im Amtsbuch zu
vermerken.
(5) Die Parteien und die Vertrauensmänner, vor welchen der
Vergleich abgeschlossen wird, haben das Eingetragene im Amtsbuch
zu unterzeichnen (§ 5 des Gesetzes vom 21. September 1869, RGBl.
Nr. 150)
6. Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt bei der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Wiener
Pflanzenschutzmittelgesetz)
"Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen,
Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist ein
geeigneter Atemschutz zu verwenden. Nach der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen,
einschließliche der Hände, sorgfältig zu reinigen."
7. Gesetz über den Schutz von Tieren vor Quälerei und
mutwilliger Tötung, sowie die Haltung von Tieren (Wiener
Tierschutz- und Tierhaltegesetz)
§ 13 b, Abs.2: " Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen sind
durch Tafeln (Anlage 3), gegebenenfalls bei zeitlichen
Beschränkungen durch Zusatztafeln, kundzumachen und treten mit
der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. De Zeitpunkt der
erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 10 AVG)
festzuhalten. Parteien im Sinne des AVG ist die Einsicht in
einen solchen Aktenvermerk zu gestatten. Die Tafeln sind als
Schilder aus festem Material in einer solchen Art und Größe
herzustellen und an den Zugängen, Eintrittsstellen, usw. so
anzubringen, daß sie leicht erkannt werden können.Ist die
Begrenzung des betroffenen Gebiets aus der Natur nicht ohne
weiteres erkennbar so sind Bodenmarkierungen oder sonstige
Begrenzungszeichen anzubringen oder die Tafeln in derartigen
Abständen aufzustellen, daß der örtliche Geltungsbereich der
Verordnung eindeutig erkennbar ist. Die Zusatztafeln sind unter
den im ersten Satz genannten Zeichen in Form von rechteckigen,
weißen Tafeln anzubringen und dürfen die darüber befindliche
Tafel seitlich nicht überragen."
8. Gesetz, betreffend das Fischereiwesen im Gebiete der Stadt
Wien (Wiener Fischereigesetz)
§ 64 Abs 1 (lit. B und c sind aus Gründen der leichteren
Lesbarkeit ausgelassen):
"(1) Wer den in §§ 1 Abs. 3 und 4, 2; 13 Abs. 7, 24 Abs. 1
zweiter Satz; 27 Abs. 1, 2 und 4; 28 Abs. 2; 29 Abs. 1 bis 4; 37
Abs. 1 und 3; 39 Abs. 1 bis 3; 40 letzter Satz; 42 Abs. 1, 3 und
4; 43, 45, 46, 47 Abs. 2; 49 Abs. 1 bis 3 und 5; 50, 51 Abs. 1
und 2; 52, 53 Abs. 3; 54 Abs. 1; 55 Abs. 1 und 2; 56 Abs. 1 und
2; 57 Abs. 2 sowie 57 a Abs.6 zweiter Satz,; 9 erster Satz und
10; 57b Abs. 2 zweiter Satz sowie den auf die §§ 8 Abs. 3; 11
Abs. 1; 24 Abs. 1; 45 Abs. 1 und2; 46, 48, 49 Abs. 5; 51 Abs.4;
53 Abs. 1; 54 Abs. 2; 55 Abs. 3; 56 Abs. 3 und 58 Abs. 2
gegründeten Verordnungen oder Anordnungen zuwiderhandlet,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung fällt,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
20.000 Schilling zu bestrafen.
Im Koalitionsübereinkommen steht: "Die Koalitionspartner sind
für die Einrichtung einer Kommission, die mit Fragen der
Rechtsbereinigung befasst sein soll, wobei organisatorische
Fragen noch offen sind."
Eine solche Kommission wäre sicher günstig, noch wichtiger wäre
ein jährlicher Rechtsbereinigungsbericht an den Landtag. Dazu
fordere ich den Herrn Landeshauptmann auf!!!
Rückfragehinweis: ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien
Daniel KOSAK (Pressesprecher)
Tel.: (01) 4000/81913
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