• 05.02.1999, 10:36:43
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  • OTS0077

ARBÖ: Wer haftet für Sturm-Schäden am Auto?

Wien (ARBÖ) - Sturm über großen Teilen Ostösterreichs.
Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 120 km/h im Raum Wien führen
auch auf den Straßen zu gefährlichen Situationen. Die bange Frage
zahlreicher Autofahrer an die ARBÖ- Verkehrsjuristen lautete heute
daher: "Wer haftet für Sturmschäden an Autos beispielsweise durch
herabfallende Äste, oder umstürzende Bäume?"

In den meisten Fällen decken nur Kaskoversicherungen
Sturmschäden. Laut ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert sind
dabei aber auch die Rahmenbedingungen wichtig: "Von einem Sturm
spricht man erst ab Windgeschwindigkeiten von 60 km/h." Da die
Kaltfront in den letzten Stunden mit Böen von 100 km/h und mehr
über weite Teile von Ostösterreich fegte, ist diese Kriterium
erfüllt.

Die Haftungsfrage, etwa bei umgestürzten Bäumen ist durch das
Gesetz klar geregelt: Ein umgestürzter Baum blockiert die Straße.
Aufgrund dieses Verkehrshindernisses kommt es zu einem Unfall. "In
diesem Fall kann die Wegehalterhaftung eintreten - allerdings nur
dann, wenn ein gravierendes Verschulden des Straßenerhalters
nachgewiesen werden kann." In der Praxis bedeutet das: "Je
wichtiger die Verkehrsverbindung ist, desto rascher muß der
Wegehalter das Hindernis wegräumen", erläutert die ARBÖ-
Verkehrsjuristin.

Wird ein Fahrzeug von einem Ast getroffen und beschädigt so
haftet niemand, weil das Ereignis auf höherer Gewalt beruht. Das
gilt für parkende, vor der Ampel haltende oder fahrende Autos.
"Nur wenn der Baum offensichtlich schon vorher morsch war, könnte
der Liegenschaftsbesitzer zur Haftung herangezogen werden", läßt
die ARBÖ-Verkehrsjuristin ein Versicherungs-Schlupfloch offen.
"Diese Morschheit des Baumes muß allerdings vom Geschädigten erst
bewiesen werden."

Wird ein Fahrzeug durch herabstürzende Dachteile (z.B.
Ziegelsteine, Blumentöpfe) beschädigt, so gilt ähnliches wie bei
den umgestürzten Bäumen: "Ist dem Hausbesitzer schuldhaftes
Verhalten nachzuweisen, so kann dieser auch dafür haftbar gemacht
werden", weiß ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert.

Rückfragehinweis: ARBÖ Presse

Tel.: (01) 89121-244
e-mail: presse@arboe.at

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