• 02.02.1999, 11:33:56
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  • OTS0119

ARBÖ: Wer muß wo Schnee räumen?

Wien (ARBÖ) - Wer ist für die Schneeräumung bei Haltestellen,
auf Radwege oder Gehsteigen zuständig? Die ARBÖ-Verkehrsjuristen
haben die Haftungsfragen aufgrund des neuerlichen Wintereinbruches
untersucht.

Schneeprobleme auf Straßen:

"Für die Schneeräumung der Straßen ist der jeweilige
Straßenhalter - also Bund, Land oder Gemeinde - zuständig ",
erklärt die ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert.

Schneeprobleme in Haltestellen:

Der Oberste Gerichtshof hat eindeutig entschieden, daß es zur
Verkehrssicherungspflicht eines Verkehrsbetriebes gehört, die
Zugänge zu den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der
das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleistet.
Diese Pflicht gilt bei Schneefall ebenso wie bei Glatteis. Liegt
der Haltestellenbereich auf einem Gehsteig trifft die Räumpflicht
sowohl Anrainer als auch Verkehrsbetriebe.

Schneeprobleme am Radweg:

Eine Gemeinde kann durchaus erklären, daß im Winter Radwege und
Radstreifen weder geräumt noch gestreut werden. Als Begründung
dafür kann die Behörde das sogenannte Verkehrsbedürfnis anführen,
da bei Schneefall kaum Radfahrer unterwegs sind. Dazu ARBÖ-
Verkehrsjuristin Mag. Göppert: "Bei Unbenutzbarkeit eines Radweges
müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzen."

Schneeprobleme am Gehsteig:

Viele Hauseigentümer übertragen die Räumpflicht einem Dritten -
zum Beispiel einer Schneeräumfirma. "Damit hat sich der Anrainer
aber noch lange nicht aller Verpflichtungen für den Gehsteig
entledigt", warnt die ARBÖ-Verkehrsjuristin. Wenn beispielsweise
bemerkt wird, daß die beauftragte Firma mehrmals eine Reinigung
verabsäumt hat, also offensichtlich ihre Untüchtigkeit erwiesen
ist, so haftet der Hausbesitzer. Und dieser kann dann von einem
möglicherweise zu Sturz gekommenen Geschädigten geklagt werden.

Rückfragehinweis: ARBÖ Presse

Tel.: (01) 89121-244
e-mail: [email protected]

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