- 29.01.1999, 09:02:17
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- OTS0039
Soziales/Karenzgeld/Krammer
Krammer: Volksanwältin fordert volles Karenzgeld auch bei verspätetem Antrag! Keine bürokratischen Hürden aufbauen!
Wien (OTS) - Ein verspäteter Antrag auf Karenzgeld kann nach
derzeitiger Rechtslage böse Folgen haben. Eine rückwirkende
Auszahlung des Karenzgeldes ist nämlich nur bis zum Höchstausmass
von einem Monat möglich; und zwar auch dann, wenn der Karenzurlaub
schon früher begonnen hatte. Das kann zu Versorgungslücken führen.
Volksanwältin Dr. Christa Krammer spricht sich daher dafür aus,
dass die Möglichkeiten zur rückwirkenden Gewährung des
Karenzgeldes ausgeweitet werden. ****
Junge Mütter sind großen Belastungen ausgesetzt. Da kann es
schon einmal passieren, dass ein Antrag auf Karenzgeld nicht
rechtzeitig gestellt wird. Es gibt auch Fälle, in denen strittig
ist, ob die Beschäftigung, die vor dem Karenzurlaub ausgeübt
wurde, sozialversicherungspflichtig war. Dann muss zuerst in einem
langwierigen Verfahren geklärt werden, ob die Versicherungspflicht
bestanden hat oder nicht. Wenn erst nach dem positiven Ende eines
solchen Verfahrens ein Antrag auf Karenzgeld gestellt wird, ist es
oft schon zu spät. Da das Karenzgeld rückwirkend nur bis zum
Höchstausmass von einem Monat zuerkannt werden kann, gelangt in
solchen Fällen für einen Großteil des Karenzurlaubes kein Geld
mehr zur Auszahlung. Im Extremfall fällt überhaupt kein Karenzgeld
mehr an.
"Für mich ist diese Beschränkung der rückwirkenden Auszahlung
eine überflüssige bürokratische Hürde. Wenn sich eine Mutter
nachweislich zur Betreuung ihres Kindes in Karenz befindet und
etwa durch den Meldezettel beweisen kann, dass sie von Anfang an
mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, muss auch bei
verspäteter Antragstellung eine unbeschränkte rückwirkende
Auszahlung des Karenzgeldes ab Beginn des Karenzurlaubes
beziehungsweise unmittelbar im Anschluss an das Wochengeld möglich
sein!" argumentiert Volksanwältin Dr. Christa Krammer.
In der Vergangenheit konnte die Volksanwaltschaft bei
verspäteter Antragstellung nur in Fällen einer schuldhaften
Falschberatung durch die Behörde helfen. In diesen Fällen greift
das Schadenersatzrecht. Die Beweislage für die betroffenen Mütter
ist aber zumeist sehr schwierig. In zwei Fällen gelang der Beweis
der rechtswidrigen und schuldhaften Auskunftserteilung. Es konnten
Nachzahlungen von jeweils rund 150.000,-- Schilling durchgesetzt
werden.
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
VA Dr. Krammer
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111
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