• 05.11.1998, 09:15:28
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  • OTS0050

Messner: Wenn der Amtsschimmel frühstückt - Marmelade oder Konfitüre ?=

Wien (OTS) - Der EU-Beitritt Österreichs hat durch die
notwendige Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vor allem auch im
Lebensmittelrecht zu Änderungen geführt. Hier scheint es - so
bringt ein Fall von Volksanwältin Messner ans Licht - manch' neue
Vorschrift zu geben, die der altehrwürdige österreichische
Amtsschimmel nur gar schwer verdaut. Verordnung über Konfitüre,
Gelee, Marmelade und Maronencreme - kurz: Konfitürenverordnung -
heißt eine von ihnen und dürfte trotz aller Süße der Behörde sauer
aufstoßen. ****

Und so hat es sich zugetragen !

Der Tatort: Ein Bauernmarkt in Oberwart. Tatzeit: Der Vormittag
des 1. März 1997. Herr Klaus M. bietet in Gläsern mit
Deckelverschluß Konfitüre zum Verkauf an. Dem Etikett ist zu
entnehmen, daß es sich um "Marillenkonfitüre-extra" handelt. 9 Uhr
25: Kontrolle des Lebensmittelinspektors. Von der
"Marillenkonfitüre-extra" wird eine Probe gezogen. Diese wird an
die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach Graz
geschickt. Dort wird ein Gutachten erstellt, und die Probe wegen
Übertretung der Konfitürenverordnung beanstandet. 16. Juli 1997:
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing erläßt eine
Strafverfügung. Darin wird Herr Klaus M. unter anderem für
schuldig befunden, gegen die Konfitürenverordnung verstoßen zu
haben, weil "die Art der Schalenschnitte oder das Fehlen der
Schalen" auf dem Etikett nicht angegeben war und hiefür zu einer
Geldstrafe von S 300 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18
Stunden verurteilt.

Doch welch' teuflische Tücke !

Die Konfitürenverordnung schreibt die Angabe über die Art der
Schalenschnitte oder das Fehlen von Schalen nur für "Marmeladen",
nicht jedoch für "Konfitüren" vor. Und die "Marmelade" ist nun
einmal, so will es die Konfitürenverordnung, ein Erzeugnis nur aus
Zitrusfrüchten. Wie man den Fall des Karl M. also dreht und
wendet, rechtlich kann aus der "Marillenkonfitüre-extra" nie und
nimmer "Marmelade" werden.

Was sollte sie also tun, die Behörde in ihrer Not ?

"Die Strafverfügung beheben und die Strafe refundieren", schlug
die Volksanwaltschaft vor. Und siehe da ! Es geschah - spät aber
doch, im August 1998.

Mahlzeit !

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

VA Mag. Evelyn Messner
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111

ORIGINALTEXT-SERVICE UNTER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | VOA/VOA

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