- 08.10.1998, 11:57:06
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- OTS0150
Hostasch: Bundesgesetz zur Sanitäterausbildung in Begutachtung-
Modules Ausbildungssystem schafft Qualität für Helfer
Wien, 8. Oktober 1998 (BMAGS).-"Das Bild des Sanitäters war in
den letzten Jahrzehnten einer großen Wandlung unterworfen. Die
rasante Entwicklung in der Notfallmedizin stellte auch an Sanitäter
und Sanitäterinnen erhöhte Ansprüche, die ein neues
Berufsverständnis notwendig machten", sagte heute
Gesundheitsministerin Lore Hostasch. Um eine Qualitätssicherung,
insbesondere im Hinblick auf das Wohl der Patienten, zu erreichen,
sei daher ein neues Sanitätergesetz erstellt worden, das sich
derzeit in Begutachtung befindet. Darin sei neben einer
entsprechenden Erweiterung des gesetzlich normierten
Tätigkeitsbereiches auch eine Verlängerung der Ausbildungsdauer
vorgesehen, erläuterte Hostasch.
Modules Ausbildungssystem
Der Beruf des Sanitäters erfährt im vorliegenden
Gesetzesentwurf eine wichtige Aufwertung und wird als attraktiver
Gesundheitsberuf positioniert.
Durch ein neues Ausbildungssystem soll einerseits eine
größtmögliche praxis- und berufseinstiegsgerechte und andererseits
auch eine für ehrenamtlich tätige Personen zugängliche Ausbildung
ermöglicht werden.
Im Sinne einer optimalen Notfallversorgung und zur
Gewährleistung der Zugangsmöglichkeit für ehrenamtliche Sanitäter
ist ein Ausbildungssystem in Modulen vorgesehen, welches aus vier
aufeinander aufbauenden Modulen besteht. Der
Ausbildungsumfang(Stunden) der einzelnen Module besteht aus:
Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4
Theorie 40 120 160 125
Praktikum 175 320 660
Gesamt 40 295 480 785
Entsprechend dem neuen Modulsystem werden drei aufeinander
aufbauende Berufsbilder mit detailliert umschriebenen
Tätigkeitsbereichen geschaffen:
Rettungssanitäter:
Nach erfolgreicher Absolvierung der Module 1 und 2 erlangt man die
Berufsberechtigung zum Rettungssanitäter, dessen Tätigkeitsbereich
von der selbständigen und eigenverantwortlichen Versorgung und
Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger
Personen, soweit es sich nicht um Notfallpatienten handelt, vor und
während des Transports bis hin zur Durchführung der Defibrillation
mit halbautomatischen Geräten reicht.
Notfallsanitäter:
Nach zusätzlicher Absolvierung des Moduls 3 erlangt man die
Berufsberechtigung zum Notfallsanitäter, dessen Tätigkeitsbereich
darüberhinaus etwa die Durchführung von lebensrettenden
Sofortmaßnahmen bei Notfallpatienten bis zur Übernahme durch den
Arzt und die Verabreichung erforderlicher Arzneimittel beinhaltet.
Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz:
Nach Absolvierung des Moduls 4 und Erlangung der Berufsberechtigung
zum Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz kommen des weiteren etwa
die Tätigkeiten der Punktion peripherer Venen und Infusion
kristalloider Lösungen unter bestimmten Voraussetzungen hinzu. Des
weiteren können Notfallsanitäter mit Notfallkompetenz unter
bestimmten Voraussetzungen zur endotrachealen Intubation ohne
Prämedikation und zur endotrachealen Adrenalinapplikation
ermächtigt werden. Hierbei wurde speziell auf Gebiete Bedacht
genommen, in denen das Notarztsystem nicht entsprechend ausgebaut
ist.
Zur Qualitätssicherung, insbesondere im Hinblick auf das Wohl
der Erstzuversorgenden, ist für bestimmte Tätigkeiten
(Defibrillation, Intubation) eine Rezertifizierung in bestimmten
Zeitabständen verpflichtend.
Umfangreiche Übergangsbestimmungen zur Sicherung der
Versorgung
Der Entwurf berücksichtigt ausdrücklich die Vielzahl der
ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter der Rettungsorganisationen und die
bis dato uneinheitlich durchgeführten Ausbildungspraxen der
verschiedenen Rettungsorganisationen.
So ist das Minimalerfordernis, um in den Anwendungsbereich der
Übergangsbestimmungen (Erlangung der Berufsberechtigung zum
Rettungssanitäter) zu fallen,
1. eine zeitlich nicht festgesetzte praktische Tätigkeit
(irgendwann) und
2. eine zeitlich nicht festgesetzte theoretische Ausbildung
(§ 58 Abs. 1 Z 3 des Entwurfes).
Personen, die diese Minimalerfordernisse erfüllen, erhalten
über Antrag und nach Überprüfung der notwendigen Kenntnisse und
Fertigkeiten durch die jeweilige anerkannte Rettungsorganisation
eine Bestätigung, die zur Ausübung der Tätigkeiten des
Rettungssanitäters nach diesem Entwurf mit Ausnahme der
Defibrillation berechtigt. Um die Berufsberechtigung des
"Rettungssanitäters/der Rettungssanitäterin" zu erlangen, bedarf es
darüber hinaus lediglich der Absolvierung einer 15-stündigen
Ausbildung im Bereich der Frühdefibrillation mit halbautomatischen
Geräten.
Weiters berücksichtigt der Entwurf auch von
Rettungsorganisationen durchgeführte, über die bisher gesetzlich
geforderte Ausbildung hinausgehende Ausbildungen
(z. B. die im Jahre 1997 für 485 Teilnehmer durchgeführten 27 Kurse
des Roten Kreuzes zum "Notfallsanitäter"). Gemäß den
Übergangsbestimmungen des Entwurfes können demnach Personen, die
etwa eine derartige Ausbildung absolviert haben, nach allfälliger
notwendiger Aufschulung innerhalb einer Übergangsfrist bis 2006 und
der Ausbildung in Frühdefibrillation die Berufsberechtigung zum
Notfallsanitäter/ zur Notfallsanitäterin erlangen.
Das Ausbildungssystem in Modulen wurde gerade im Hinblick auf
die zahlreichen ehrenamtlich Tätigen bewußt gewählt. Im Gegensatz
hiezu wäre die Einrichtung eines Gesamtlehrganges und die
Neuschaffung lediglich eines Berufsbildes für den Großteil der
Ehrenamtlichen nicht zumutbar. "Ich bin sicher, daß der
Gesetzesentwurf ein hohes Maß an Zustimmung finden wird, entspricht
er doch in vielem den langjährigen Wünschen aller im Rettungswesen
tätigen Frauen und Männern", so die Gesundheitsministerin
abschließend.
(schluss)
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