• 22.09.1998, 12:11:56
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  • OTS0142

Gewerbeverein: Stummvoll bei Abfertigungen nicht nachvollziehbar=

Wien (OTS) - Kein Verständnis kann der Österreichische
Gewerbeverein (ÖGV) als Vertretung der KMU Österreichs für die
Aussage von Kammer-Generalsekretär Stummvoll aufbringen, "daß für ihn
Abfertigungen bei Selbstkündigung des Mitarbeiters kein Tabu seien".

+ Generalsekretär Stummvoll denkt hier wahrscheinlich zu sehr an
seine multinationale Klientel, die für Abfertigungen und sonstige
Abfindungszahlungen stets genug Geld hatte. In Wien soll es Frisöre
geben, die nicht in Pension gehen können, weil sie die bisher
geltende Abfertigungsvariante nicht finanzieren können.

+ Geschichtlich ist die Abfertigung - als österreichisches Unikat -
entstanden, als nach dem Ersten Weltkrieg zuviele Arbeitsplätze aus
Rest-Österreich entschwunden sind. Daraus heute ein universelles
Recht zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Die
Stummvoll-Argumentation folgt offensichtlich der
Gewerkschafts-Doktrin, daß Abfertigung "vorenthaltener Arbeitslohn"
ist.

+ Wie paradox die Stummvoll-Sicht wohl ist, kann vordergründig leicht
erkannt werden: Viele Unternehmer bedauern sehr Selbstkündigungen -
sie können sogar den Bestand eines mittelständischen Unternehmens
gefährden. Dafür soll nun noch eine "Verlassens-Prämie" bezahlt
werden; offensichtlich eine Anleihe am geplanten Scheidungsrecht und
der darin enthaltenen Alimentenvariante bei Verschulden.

Es ist wohl schick, sich heute ab und zu als Querdenker zu
präsentieren. Wenig Verständnis hat der ÖGV dafür, wenn KMU dafür in
ihrer Existenz gefährdet werden.

+ Kreativ wäre, wenn die bei Pensionierung anfallende gesetzliche
Abfertigung (auch sie ist ja bereits fern vom ursprünglichen
Abfertigungsmotiv) in eine Altersversorgung umgewandelt werden würde.
Aber nur jene Abfertigung und nicht die von Selbstkündigern.

Rückfragehinweis: Österreichischer Gewerbeverein,

Dr.Herwig Kainz,
Tel.:01-587 36 33/30,
Email: oest.gewerbeverein@apanet.at

ORIGINALTEXT-SERVICE UNTER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | OGV/OTS

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