- 21.09.1998, 10:15:31
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ARBÖ: Wer räumt auf?
Was bei Verunreinigungen der Straße nach einem Unfall zu beachten ist
Wien (ARBÖ) - Bei einem kleinen Crash hatten sich die Lenker
darauf geeinigt, auf den Einsatz der Polizei zu verzichten und
sich die ATS 500,- "Blaulichtsteuer" zu ersparen. Uneinigkeit
herrschte aber darüber, wer die Glassplitter der zerbrochenen
Scheinwerfer von der Fahrbahn entfernen sollte.
Zur Verunreinigung der Straße heißt es im Paragraph 92 der
Straßenverkehrsordnung (StVO): "Jede gröbliche oder die Sicherheit
der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße ist
verboten. Personen können zur Entfernung, Reinigung oder zur
Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden."
Zur Kostenfrage für die Straßenreinigung stellt ARBÖ-
Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert fest: "Die
Kostenersatzpflicht für Reinigungskosten bei einem Verkehrsunfall
trifft letzendlich den Schuldtragenden. In der Praxis übernimmt
die Kfz-Haftpflichtversicherung des jeweiligen Zulassungsbesitzers
die vorliegenden Rechnungen der Straßenmeisterei oder der
Magistratsabteilung in den Städten zur Bezahlung."
Der Tip der ARBÖ-Rechtsexpertin: "Falls Sie als Kraftfahrer
Verschmutzung oder Beschädigungen auf der Freilandstraße bemerken,
sollten Sie die Straßenmeisterei anrufen. Auf Autobahnen wird man
bei einem Anruf von der Notrufsäule direkt mit der jeweils
zuständigen Autobahnmeisterei verbunden. Bei Verschmutzung der
Fahrbahn oder bei Beschädigung eines Verkehrszeichens oder der
Leitscheine tritt diese in Aktion. Auch der Verlust von Ladegut
ist ein Fall für die Straßenmeisterei, die sich gegebenenfalls an
Polizei oder Feuerwehr wendet."
Rückfragehinweis: ARBÖ Presse
(01) 891 21/244 oder 280
e-mail: presse@arboe.or.at
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